Einkommen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Nicht wenige Leistungsberechtigte gehen einer Beschäftigung nach. Mit dem Einkommen aus einem Mini-, Midi- oder Teilzeitjob können Leistungsberechtigte einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst bestreiten und verringern damit ihre Hilfebedürftigkeit. Die leistungsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit stellen sicher, dass derjenige, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung hat, als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht.
Freibeträge
Freibeträge stellen sicher, dass Erwerbstätige über ein höheres Haushaltseinkommen verfügen als nicht erwerbstätige Personen.
Die ersten 100 Euro eines Erwerbseinkommens werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Darüber hinaus gibt es noch weitere gestaffelte Freibeträge: vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 1.000 Euro bleiben dem Bürgergeld-Empfänger zusätzlich 20 Prozent, vom Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit einem minderjähriges Kind) weitere 10 Prozent.
Beispielsweise ergibt sich bei 900 Euro Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von 100 Euro plus 160 Euro (20 Prozent von 800 Euro), also insgesamt 260 Euro. Dieser Betrag wird vom erzielten Nettoeinkommen abgezogen und damit nicht bei der Feststellung der Höhe des Bürgergeldes berücksichtigt. Dieses Geld bleibt also bei den Leistungsberechtigten und erhöht somit das zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen.
Fahrtkosten und andere Aufwendungen
Wer mehr als 400 Euro brutto verdient, kann auch noch Fahrtkosten und andere Ausgaben, die den pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro überschreiten, von seinen Einkünften abziehen. Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, berücksichtigen die Jobcenter nur die Kosten, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln anfallen würden.
Renten und andere Einkommen
Für sonstige Einkommen, z.B. aus Sozialleistungen, gibt es zwar keine Freibeträge, Aufwendungen können jedoch davon abgesetzt werden. Einige Einkommen werden dagegen nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Dazu zählen beispielsweise die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Blindengeld oder das Pflegegeld bei Vollzeitpflege.
Einmalige Einnahmen
Mitunter kommt es vor, dass eine leistungsberechtigte Person einmalige Zahlungen erhält, wie zum Beispiel eine Lohnsteuererstattung oder Weihnachtsgeld. Diese einmaligen Einnahmen werden in dem Monat angerechnet, in dem sie dem Konto gutgeschrieben werden. Wurde das Bürgergeld für den Monat der Kontogutschrift bereits gezahlt, werden die einmaligen Einnahmen im folgenden Monat angerechnet. Würden diese Anrechnungen allerdings dazu führen, dass in dem jeweiligen Monat keine Leistungen mehr zu zahlen wären, wird die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt und angerechnet.
Vermögen
Geschütztes Vermögen
Verwertbares Vermögen ist grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. Sie schützen vor allem die Rücklagen, die der Altersvorsorge dienen. Außerdem sind u.a. angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug oder ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Grundfreibetrag für volljährige Personen
Ab dem 1. Januar 2023 bleibt während der Karenzzeit von einem Jahr ab erstmaliger Antragstellung ein Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für die erste und weiteren 15.000 Euro für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft geschützt. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.
Rücklagen für das Alter
Die betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse), die Basisrente („Rürup-Rente“) und die staatlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") und die Erträge daraus sind anrechnungsfrei. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seinen Partner anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt je nach Alter bis zu 50.250 Euro. Bedingung ist aber, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist (z. B. Verwertungsausschluss bei Kapitallebensversicherungen). Bei Selbständigen bleiben auch andere als die genannten Anlageformen bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze unberücksichtigt, sofern dieses Vermögen als für die Altersvorsorge bezeichnet wird.
Erwerbstätigkeit
Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben unangetastet.
Wohnung und Haus
Ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Größe (Grundstücks- und Wohnfläche) als angemessen gilt. Dafür gelten Höchstwerte: Ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m² gilt als angemessen. Bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 m² für jede weitere Person. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende prüfen die Angemessenheit der Immobilie im Einzelfall.
PKW
Ein Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ist anrechnungsfrei, soweit es angemessen ist. Für die Angemessenheit gilt eine Mindestgrenze von 15.000 Euro je Kraftfahrzeug. Bei Kraftfahrzeugen, die einen höheren Zeitwert haben, ist eine Anerkennung der Angemessenheit im Einzelfall möglich.
Beispiele für Freibeträge bei Erwerbseinkommen
Anstieg des Haushaltseinkommens durch Erwerbseinkommen
Beispiel für Bürgergeld-Empfänger/in mit eigenem KFZ, einfache Fahrstrecke zur Arbeit 10 km, 10 Arbeitstage im Monat. | |||
Bruttoeinkommen in € |
165 |
400 |
800 |
---|---|---|---|
Nettoeinkommen in € |
165 |
400 |
635 |
Grundfreibetrag in € |
-100 |
-100 |
-100 |
Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in € |
-13 |
-60 |
-140 |
Um diesen Betrag sinkt der Bedarf an Bürgergeld (zu berücksichtigendes Einkommen, in €) |
52 |
240 |
395 |
Um so viel € steigt das Haushaltseinkommen |
113 |
160 |
240 |
Nach Steuern und Sozialabgaben; Beispiel für Lohnsteuerklasse I oder IV
Wenn die tatsächlichen Ausgaben z.B. für KFZ- oder Werbungskosten den Grundfreibetrag von 100 € übersteigen, können diese Kosten bei Einkommen oberhalb von 400 € in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.
Haushaltseinkommen durch Erwerbseinkommen - (Ehe-) Paar
Verfügbares Haushaltseinkommen bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit: (Ehe-) Paar, 4-jähriges Kind
Miete und Heizung 651 €
Einkommensklassen | Bürgergeld | Kindergeld | Einkommen |
---|---|---|---|
ohne | 1492 | 250 | 0 |
165 € brutto | 1377 | 250 | 165 |
400 € brutto | 1189 | 250 | 400 |
800 € brutto | 1034 | 204 | 635 |
Anmerkung: Im Einkommensbereich 800 € brutto ist der Betrag 635 € (Einkommen) ein Beispiel für Lohnsteuerklasse III.
Haushaltseinkommen durch Erwerbseinkommen - Alleinerziehende/r
Verfügbares Haushaltseinkommen bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit: Alleinerziehende/r mit zwei Kindern 4 und 12 Jahre
Miete und Heizung 602 €
Einkommensklassen | Bürgergeld | Kindergeld | Einkommen |
---|---|---|---|
ohne | 1303,52 | 408 | 0 |
165 € brutto | 1251,52 | 408 | 165 |
400 € brutto | 1603,52 | 408 | 400 |
800 € brutto | 908,52 | 408 | 635 |
Anmerkung: In den Einkommensbereichen 800 € brutto sowie 165 € brutto sind die Beträge 635 € und 165 € (Einkommen) Beispiele für Lohnsteuerklasse II.
Zusatzjobs: Mehr als 1 Euro
Regelbedarf |
Bürgergeld-Empfänger, die einen Zusatzjob übernehmen, verdienen mehr als einen Euro, denn die Mehraufwandsentschädigung erhalten sie zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung. |