- Durch Arbeitslosengeld II/Sozialgeld berücksichtigte Bedarfe
- Regelbedarf
- Mehrbedarfe
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Einmalige Leistungen
- Beispielrechnungen: ALG-II
Durch Arbeitslosengeld II/Sozialgeld berücksichtigte Bedarfe
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld umfasst neben dem Regelbedarf, der in Höhe der so genannten regelbedarfsrelevanten Bedarfe berücksichtigt wird, auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden.
Regelbedarf
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Arbeitslosengeldes II bzw. des Sozialgeldes) entscheidet der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Berechtigte | Regelbedarf | geregelt nach |
---|---|---|
| 446 Euro | § 20 Absatz 2 S.1 |
| je 401 Euro | § 20 Absatz 4 |
| 357 Euro | § 20 Absatz 3 i.V.m. § 20 Absatz 2 S.2 Nr. 2 |
| 373 Euro | § 20 Absatz 2 S.2 Nr. 1 § 23 Nr.1 |
| 309 Euro | § 23 Nr.1 |
| 283 Euro | § 23 Nr.1 |
Mehrbedarfe
Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
- Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
- Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Alter | Prozent |
---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 Prozent |
1 Kind über 7 Jahren | 12 Prozent |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 Prozent |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 Prozent |
4 Kinder | 48 Prozent |
ab 5 Kinder | 60 Prozent |
- Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
- Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Besteht ein einmaliger besonderer Bedarf, ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist.
- Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt. Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Meßeinrichtung nachgewiesen werden.
- Für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigen bei der Erbringung des Arbeitslosengeldes II auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie z.B: Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.
Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorhaben für den sozialen Wohnungsbau festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
Seit 1. April 2011 können die Länder die kommunalen Träger durch Landesgesetz ermächtigen oder verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung durch Satzung zu regeln. Davon haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht.
Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Leistungsberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Dafür besteht in der Regel eine Höchstfrist von sechs Monaten.
Einmalige Leistungen
Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist. Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf - beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - nicht ausreicht.
Beispielrechnungen: ALG-II
ALG-II-Haushaltseinkommen/ Sozialgeld im Überblick
Antragsteller |
Regelbedarfe1 |
KdU 2 |
Haushalts-einkommen |
---|---|---|---|
Alleinstehende(r) |
446 Euro |
344 Euro |
790 Euro |
(Ehe-)Paar |
802 Euro |
436 Euro |
1.238 Euro |
Alleinerziehend 1 Kind, 4 Jahre3 |
889,56 Euro |
490 Euro |
1.379,56 Euro |
Alleinerziehend 2 Kinder, 4 u. 12 Jahre3 |
1.198,56 Euro |
566 Euro |
1.764,56 Euro |
(Ehe-)Paar 1 Kind, 4 Jahre3 |
1.085 Euro |
605 Euro |
1.690 Euro |
(Ehe-)Paar 2 Kinder, 4 u. 12 Jahre3 |
1.394 Euro |
697 Euro |
2.091 Euro |
(Ehe-)Paar 3 Kinder, 4, 12 u. 15 Jahre3 |
1.767 Euro |
872 Euro |
2.639 Euro |
Die Beispiele verdeutlichen, wie sich das Haushaltseinkommen nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammensetzt.
2) laufende und einmalige Kosten der Unterkunft (Dezember 2019, Quelle: Analyse Arbeitsmarkt, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Deutschland, Berichtsmonat Januar 2020, S. 64)
3) Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen
ALG-II-Haushaltseinkommen (Ehe-) Paar
Regelbedarf Partner 1 |
401 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
401 Euro |
Unterkunft und Heizung |
436 Euro |
Bedarf insgesamt |
1.238 Euro |
zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
---|---|
Anspruch auf Arbeitslosengeld II | 1.238 Euro |
ALG-II-Haushaltseinkommen (Ehe-) Paar mit Kind
Regelbedarf Partner 1 |
401 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
401 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
283 Euro |
Unterkunft und Heizung |
605 Euro |
Bedarf insgesamt |
1.690 Euro |
Kindergeld |
219 Euro |
---|---|
zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld |
1.471 Euro |
1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
ALG-II-Haushaltseinkommen (Ehe-) Paar mit zwei Kindern
Regelbedarf Partner 1 |
401 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
401 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
283 Euro |
Regelbedarf 12-jähriges Kind |
309 Euro |
Unterkunft und Heizung |
697 Euro |
Bedarf insgesamt |
2.091 Euro |
Kindergeld |
438 Euro |
---|---|
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld |
1.653 Euro |
1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
ALG-II-Haushaltseinkommen (Ehe-) Paar mit drei Kindern
Regelbedarf Partner 1 |
401 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
401 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
283 Euro |
Regelbedarf 12-jähriges Kind |
309 Euro |
Regelbedarf 15-jähriges Kind |
373 Euro |
Unterkunft und Heizung |
872 Euro |
Bedarf insgesamt |
2.639 Euro |
1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
Kindergeld |
663 Euro |
---|---|
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld |
1.976 Euro |
ALG-II-Haushaltseinkommen Alleinerziehende/r
Regelbedarf für Alleinerziehende/n |
446,00 Euro |
---|---|
Mehrbedarf für Alleinerziehende/n |
160,56 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
283,00 Euro |
Unterkunft und Heizung |
490,00 Euro |
Bedarf insgesamt |
1.379,56 Euro |
Kindergeld |
219,00 Euro |
---|---|
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen, z.B. Unterhaltsvorschuss |
174,00 Euro |
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld |
986,56 Euro |
1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
ALG-II-Haushaltseinkommen Alleinstehende/r
Regelbedarf |
446 Euro |
---|---|
Unterkunft und Heizung |
344 Euro |
Bedarf insgesamt |
790 Euro |
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
---|---|
Anspruch auf Arbeitslosengeld II |
790 Euro |