Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz gemäß § 360 SGB III 0,15 Prozent. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,06 Prozent festgesetzt.
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Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024 – Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 – InsoGeldFestV 2024)