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Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe

Fragen und Antworten zum Hilfsfonds

Im Jahr 2022 sind in Deutschland die Kosten speziell für Energie und Wärme stark gestiegen. Um den Menschen, aber auch den Unternehmen und den sozialen Einrichtungen im Land dabei zu helfen, diese Mehrkosten zu schultern, hat die Bundesregierung eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen und Härtefallregelungen entwickelt.

Zu diesen Leistungen zählt der neugeschaffene Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Denn Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe (in der Folge "soziale Dienstleister" genannt) können die gestiegenen Energiekosten nicht ohne Weiteres an ihre Kostenträger oder an die Rehabilitanden weitergeben oder anderweitig gegenfinanzieren.

Der Fonds ist eine Ergänzung zu der Einmalzahlung im Dezember sowie den geplanten Energiepreisbremsen. Auf Antrag wird ein einmaliger Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten für Gas, Fernwärme und andere Brennstoffe sowie Strom im Jahr 2022 gezahlt. Der Zuschuss beträgt i.d.R. 95 Prozent der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Das Nähere zum Antragsverfahren ist in der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV) geregelt.

Mit seinem Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig erklärt. Bei Übertragung der Maßstäbe aus den Entscheidungsgründen betrifft das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Die Bundesregierung hat daher am 27. November 2023 unter anderem beschlossen, die aus dem WSF finanzierten Leistungen zum Ende des Jahres 2023 auslaufen zu lassen. Die notwendigen gesetzlichen Änderungen werden über das Haushaltsfinanzierungsgesetz umgesetzt. Dies betrifft auch den Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe nach § 36a SGB IX i.V.m. der ReHV und den hieraus gewährten Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für Rehabilitationseinrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen.

Das Haushaltsfinanzierungsgesetz wurde am 28. Dezember 2023 verkündet.

Anträge für den Energie-Zuschuss an soziale Dienstleister können daher ab dem 29. Dezember 2023 nicht mehr gestellt werden.

I. Allgemeines

Was ist das Ziel des Hilfsfonds?

Die Einrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erbringen (Soziale Dienstleister) konnten die im Jahr 2022 gestiegenen Energiekosten für ihre Einrichtungen aufgrund längerfristig vertraglich festgelegter Vergütungen nicht ausgleichen und unmittelbar an ihre Kostenträger weitergeben. Auch an die Leistungsberechtigten (Teilnehmenden) können die höheren Energiekosten nicht weitergegeben werden. Bei gemeinnützigen Trägern können zudem keine Rücklagen gebildet werden, aus denen die höheren Kosten finanziert werden könnten. Einsparpotenziale beim Energieverbrauch sind aber aufgrund der Vulnerabilität der Teilnehmenden in den Einrichtungen begrenzt.

Der Hilfsfonds stellt durch einen einmaligen Zuschuss sicher, dass die Vergütungslücke für das Jahr 2022 geschlossen wird, das soziale Gesamtgefüge trotz der gestiegenen Energiekosten erhalten bleibt und die Versorgung von Menschen mit (drohenden) Beeinträchtigungen Bestand hat.

II. Verfahren

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigte sind:

  • medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder nach den §§ 33 und 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht oder mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2, § 111a Absatz 1 oder § 111c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht oder die von der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung selbst betrieben werden,
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX (u.a. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren),
  • Werkstätten für behinderte Menschen und
  • andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, soweit sie Leistungen nach § 57 SGB IX erbringen.

Wofür gibt es einen Zuschuss?

Es wird auf Antrag ein Zuschuss geleistet für nachweisbare Mehrkosten im Jahr 2022 gegenüber den Kosten des Jahres 2021 für Erdgas, Fernwärme und Strom sowie andere Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas.

Wie häufig werden Leistungen ausgezahlt?

Es wird ein einmaliger Zuschuss auf Antrag für das Jahr 2022 gewährt, die Auszahlung erfolgt im Jahr 2023 und ggf. 2024. Für gestiegene Energiekosten im Jahr 2023 ist kein weiterer Zuschuss vorgesehen, weil dann alle sozialen Dienstleister durch die allgemeinen Maßnahmen der Bundesregierung, wie der Gas- und Strompreisbremse, hinreichend entlastet werden. Die Rehabilitationsträger können die Preis- und Lohnentwicklungen sowie die Wirkung der Entlastungsmaßnahmen berücksichtigen und die Vergütungen entsprechend anpassen..

In welcher Höhe wird der Zuschuss gewährt?

Der Zuschuss beträgt pauschal 95 Prozent der Kostendifferenz der entstandenen Energiekosten in den Jahren 2022 und 2021. Bei Werkstätten für behinderte Menschen wird nicht die volle Kostendifferenz, sondern ein Fünftel zugrunde gelegt (Erklärung s.u.). Bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) muss nach den erbrachten Leistungen unterschieden werden (Erklärung s.u.). Die "Dezemberhilfe" vermindert die Energiekosten des Jahres 2022. Deswegen kommt es hier nicht zu einer doppelten Erstattung.

Wo kann man den Antrag stellen?

Ein Antrag ist beim zuständigen Rehabilitationsträger je nach Einrichtungsart zu stellen:

  • Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen: beim Hauptbeleger
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX, die medizinische und berufliche Leistungen als Komplexleistung erbringen: beim Hauptbeleger
  • Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke oder von der Bundesagentur für Arbeit als Einrichtung nach § 51 SGB IX zugelassene, vergleichbare Einrichtungen: bei der Bundesagentur für Arbeit (BA).
  • Vergleichbare Einrichtungen nach § 51 SGB IX, die keine entsprechende Zulassung als Einrichtung von der Bundesagentur für Arbeit haben, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen und die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 SGB IX der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erfüllen: bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
  • Werkstätten für behinderte Menschen: bei der BA
  • andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, soweit sie Leistungen nach § 57 erbringen: bei der BA

Ab wann kann man einen Antrag stellen?

Der Antrag kann mit Inkrafttreten der ReHV ab April 2023 gestellt werden.

Bis wann ist die Antragstellung möglich?

Mit seinem Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig erklärt. Bei Übertragung der Maßstäbe aus den Entscheidungsgründen betrifft das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Die Bundesregierung hat daher am 27. November 2023 unter anderem beschlossen, die aus dem WSF finanzierten Leistungen zum Ende des Jahres 2023 auslaufen zu lassen. Die notwendigen gesetzlichen Änderungen werden über das Haushaltsfinanzierungsgesetz umgesetzt. Dies betrifft auch den Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe nach § 36a SGB IX i.V.m. der ReHV und den hieraus gewährten Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für Rehabilitationseinrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen.

Das Haushaltsfinanzierungsgesetz wurde am 28. Dezember 2023 verkündet. Anträge für den Energie-Zuschuss an soziale Dienstleister können daher ab dem 29. Dezember 2023 nicht mehr gestellt werden.

Zur weiteren Entwicklung und neuen Informationen bitten wir Sie, regelmäßig unsere Website aufzusuchen.

Welche Angaben und Unterlagen benötigt man für die (elektronische) Antragstellung?

Für die Antragstellung werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:

  • die Angaben über entstandene Energiekosten für 2021 und 2022
  • den Nachweis nach § 5 ReHV
  • die Bestätigung, dass kein Verbot nach § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vorliegt
  • die Rechnung über die Kosten des sachverständigen Dritten

Was versteht man unter entstandene Energiekosten?

Unter entstandenen Energiekosten versteht man die Summe aller Aufwendungen (im Sinne der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches) für den Verbrauch von Strom, Gas, Fernwärme und andere Brennstoffarten, insbesondere Heizöl, Pellets und Flüssiggas, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr in der Einrichtung tatsächlich entstanden sind.

Davon abzuziehen sind gewährte Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

Welche Gebäude und Räumlichkeiten werden bei der Berechnung der entstandenen Energiekosten berücksichtigt?

Bei der Berechnung der entstandenen Energiekosten sind nur Gebäude und Räumlichkeiten zu berücksichtigen, in denen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen oder Leistungen zur medizinischen Vorsorge erbracht werden.

Darunter fallen grundsätzlich alle Gebäude und Räume, die für die Erbringung und Aufrechterhaltung der Leistungserbringung genutzt werden, wie zum Beispiel Therapieräume, Verwaltungsräume und Räumlichkeiten und Gebäude, die zur Unterbringung und Verpflegung der Rehabilitanden genutzt werden.

Nicht darunter fallen zum Beispiel Verkaufsräume, die sich zwar im selben Gebäude wie Therapieräume befinden, aber keinen Bezug zur eigentlichen Leistungserbringung haben. Etwas Anderes gilt selbstverständlich, wenn in diesen Räumlichkeiten bspw. Werkstattbeschäftigte im Rahmen ihrer Teilhabeleistungen Produkte der Werkstatt verkaufen.

Gebäude und Räumlichkeiten, die nicht ausschließlich für die Erbringung von Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen genutzt werden, werden entsprechend ihrer Nutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung anteilig berücksichtigt.

Werden Einnahmen aus dem Verkauf von eigenerzeugter Energie oder bezogener Energie angerechnet?

Ja, Einnahmen aus dem Verkauf von eigenerzeugter Energie oder bezogener Energie werden berücksichtigt.

Was ist zu beachten, wenn der Betriebsbeginn einer Einrichtung nach dem 1. Januar 2021 lag und die Einrichtung keine Energiekosten für das gesamte Jahr angeben kann?

In diesem Fall sind die tatsächlichen Energiekosten des Rumpfjahres 2021 auf das gesamte Kalenderjahr 2021 hochzurechnen. Die Hochrechnung erfolgt dabei auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen.

Haben Einrichtungen, deren Betriebsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 lag, auch einen Anspruch?

Nein, im Jahr 2022 gegründete Einrichtungen haben gemäß der ReHV keinen Anspruch.

Wer kann den Nachweis nach § 4 ReHV erstellen?

Den Nachweis nach § 4 ReHV können Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beziehungsweise Buchprüfungsgesellschaften erstellen.

Für die trägereigenen Rehabilitationseinrichtungen der Rentenversicherung kann dies das jeweils zuständige Revisionsamt übernehmen.

In welcher Höhe werden die Kosten des sachverständigen Dritten übernommen?

Als angemessene Kosten gelten in der Regel, angelehnt an die Steuerberatervergütungsverordnung, ein Zeitgebühr von 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

Erfolgt die Erstellung und Plausibilitätsbeurteilung für den Nachweis durch das Revisionsamt, sind die dadurch entstandenen Kosten entsprechend des Rundschreibens für Personal- und Sachkosten des Bundesministeriums der Finanzen zu berechnen. Grundlage ist dabei die Vergütung E12/A12.

III. Weitergehende Fragen

Warum werden bei Werkstätten für behinderte Menschen nur 95 Prozent von 20 Prozent der Steigerungen als Zuschuss gewährt?

Der Hilfsfonds wird aus Bundesmitteln finanziert und kann nur für Aufgaben des Bundes genutzt werden. Die Werkstätten für behinderte Menschen werden aber überwiegend von den Ländern und Kommunen finanziert. Deswegen werden für die Berechnung des Zuschusses nicht die gesamten Energiekosten der Werkstatt zugrunde gelegt. Die Rehabilitationsträger tragen insbesondere den Aufwand für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich, der rund 10 Prozent des Finanzierungsaufwandes ausmacht. Allerdings schwankt die Zahl der Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, und die Werkstätten für behinderte Menschen haben eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Menschen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen (§ 219 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sind daher zusätzliche Räumlichkeiten vorzuhalten, damit eine Aufnahme jederzeit möglich ist. Aus diesem Grund kann ein Zuschuss für 20 Prozent der Einrichtung beantragt werden.

Welche Einrichtungen sind nicht antragsberechtigt?

Soziale Dienstleister, die ausschließlich in der Verwaltungsverantwortung der Länder und Kommunen liegen, werden nicht umfasst. Denn für diese Aufgaben obliegt den Ländern die Finanzierungsverantwortung. Schon im Kontext des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag wurden daher alle Zuschüsse allein aus Landesmitteln finanziert, soweit die Zuständigkeit der Länder berührt war. Dies schließt die Gefahr von Doppelstrukturen und Doppelfinanzierung aus. Dementsprechend haben einige Länder im Kontext der Energiekrise schon Hilfsfonds in Planung.

Sofern Einrichtungen bereits teilweise unter das Hilfsprogramm zum Ausgleich gestiegener Energiekosten für Krankenhäuser fallen, sind diese nicht vom Anwendungsbereich der vorgenannten Regelung ausgeschlossen. Vielmehr sind sie für den nicht vom Hilfsprogramm für Krankenhäuser umfassten Teil nach der vorgenannten Regelung anspruchsberechtigt.

Soziale Dienstleister, die ihre Leistungen für Menschen mit (drohenden) Behinderungen nicht in eigenen Einrichtungen, sondern mobil erbringen (ambulante Dienste), sind nicht anspruchsberechtigt.

Soziale Dienstleister (Rehabilitationseinrichtungen), die ihre ambulanten Leistungen (z.B. ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen) tatsächlich nicht über den gesamten Tag erbringen, sondern bei denen überwiegend andere Betreuungs- oder Beratungsleistungen erfolgen und im Vordergrund stehen, sind ebenfalls nicht anspruchsberechtigt.

In welcher Höhe wird der Zuschuss an andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gewährt?

Für andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, die nur Leistungen nach § 57 SGB IX erbringen, beträgt der Zuschuss pauschal 95 Prozent der Kostendifferenz der entstandenen Energiekosten in den Jahren 2022 und 2021.

Für andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, die sowohl Leistungen nach § 57 SGB IX als auch nach § 58 SGB IX erbringen, gelten die gleichen Regelungen wie für Werkstätten für behinderte Menschen. Bei ihnen wird nicht die volle Kostendifferenz, sondern ein Fünftel zugrunde gelegt.

Und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, die allein Leistungen nach § 58 SGB IX erbringen, sind nicht antragsberechtigt.

Warum sind z.B. Sozialkaufhäuser nicht antragsberechtigt?

Auch wenn die Sozialkaufhäuser im Endbericht der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme bei der Aufzählung der sozialen Dienstleister für die verschiedenen Hilfsfonds genannt werden, fallen diese nicht primär unter das Schutzziel der vulnerablen Gruppen. Sozialkaufhäuser sind Kaufhäuser, in denen meist gebrauchte oder gespendete Waren angeboten werden, um eine erschwingliche Einkaufsmöglichkeit für diese Gegenstände zu bieten. Sie können die Temperatur und damit den Energieverbrauch in ihren Räumen reduzieren, ohne dass ihr Zweck in Gefahr gerät (wenngleich mit Komforteinbußen).

Unterliegt der Zuschuss der Besteuerung?

Ja, der Zuschuss unterliegt der Besteuerung.

Hier können Sie die Fragen und Antworten zum Hilfsfonds für Rehabilitation und Teilhabe als PDF-Dokument herunterladen.