Der heutige Barbetrag stellt einen teilweisen Ausgleich dafür dar, dass hilfebedürftige Menschen in stationären Einrichtungen keinen Regelsatz erhalten und ohne Barbetrag ohne verfügbare finanzielle Mittel dastehen würden. Mit der Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt wird es ab dem Jahr 2020 in der neuen Wohnform als Nachfolgeregelung zur heutigen stationären Einrichtung keinen Barbetrag mehr geben. Allerdings fällt der Barbetrag nicht ersatzlos weg, sondern er wird durch den an die Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlenden Regelsatz ersetzt. Dies ist die Konsequenz der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen untereinander und unabhängig von der Wohnform. Leben sie in Wohnungen, erhalten sie bereits heute einen monatlichen Regelsatz und keinen Barbetrag. Dies wird ab 2020 auch für Menschen mit Behinderungen in der neuen Wohnform gelten, welche die heutige stationäre Einrichtung ablöst.
Angesichts der weitverbreiteten Befürchtung, die Vermieter (die Leistungsanbieter, also die heutigen Betreiber stationärer Einrichtungen) könnten den Leistungsberechtigten den Regelsatz weitgehend zur Finanzierung des Lebensunterhalts im Wege einer verpflichtenden Abtretung abverlangen, führten im parlamentarischen Verfahren zur Einführung eines Sicherungsmechanismus. Dieser trägt der besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen in den heutigen stationären Einrichtungen dadurch Rechnung, dass er ihnen in der neuen Wohnform nach Abzug der laufenden Ausgaben für die vom Vermieter (heutiger Träger der stationären Einrichtung) zur Verfügung gestellten Leistungen für den Lebensunterhalt zumindest über einen Teilbetrag des Regelsatzes als Bargeldleistung verfügen können.
Um dies sicherzustellen wird in der Gesamtplankonferenz auch darüber beraten, welcher Anteil vom Regelsatz der Leistungsanbieter für seine Leistungen erhält und welcher Anteil den Leistungsberechtigten danach als Bargeldleistung für die Deckung der vom Leistungsanbieter nicht abgedeckten persönlichen Bedarfen verbleibt. Das Beratungsergebnis wird im Gesamtplan, der dann Grundlage für den Verwaltungsakt ist, dokumentiert und dadurch rechtlich verbindlich. Gleichzeitig wird mit der Beratung in der Gesamtplankonferenz auch Transparenz und Kontrolle darüber hergestellt, für welche Leistung der Leistungsanbieter Beträge in welcher Höhe in Rechnung stellt, die dann aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren sind.
Im Ergebnis wird die mit dem BTHG zu erreichende Stärkung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten im Hinblick auf ihren notwendigen Lebensunterhalt erreicht, weil ihnen eine ausreichend hohe monatliche Bargeldleistung zur Verfügung steht, um nach ihren Präferenzen und Wünschen selbst über ihre persönlichen Bedarfe entscheiden zu können.
Angesichts der weitreichenden Änderungen, die sich aus dem BTHG auch für notwendigen Lebensunterhalts ergeben, sieht das Gesetz eine umfangreiche Evaluation der Wirkungen vor. Diese Evaluation beinhaltet auch die Auswirkungen der Zahlung eines Regelsatzes an Menschen mit Behinderungen. Dazu wird in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten der Neuregelung, also in den Jahren 2020 und 2021 untersucht, welcher Anteil des Regelsatzes den Leistungsberechtigten in der neuen Wohnform zur Deckung persönlicher Bedarfe verbleibt. Zu den Ergebnissen wird das BMAS dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einen Bericht vorlegen.