Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und – sofern das Entgelt 520 Euro im Monat übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte. Dabei muss die Beschäftigung aber entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein.
Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Krank-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Arbeitgeber hat jedoch Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.