Sozialversicherung

Faktor F – Was ist das ?

Erhält ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 538,01 und 2.000,00 Euro monatlich, liegt dieses Entgelt im Übergangsbereich. Während der Arbeitgeberbeitrag vom vollen Entgelt zu berechnen ist, wird für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in den einzelnen Versicherungszweigen ein vermindertes Entgelt zu Grunde gelegt. Dieses verminderte Entgelt wird ermittelt, indem der Faktor F und das tatsächliche Bruttoentgelt in die sogenannte Formel für den Übergangsbereich eingesetzt werden.

Die Regelung für den Übergangsbereich gilt ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung ausgeübt wird. Sie gilt ferner nicht für Umschüler sowie Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr.

Soweit mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden, gelten die Regelungen für den Übergangsbereich, wenn das bei den unterschiedlichen Arbeitgebern erzielte Gesamtentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich begründen in der Regel Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.

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