Zum Inhalt springen

Rundschreiben Soziale Entschädigung vom 27. Juli 2023 – Vb6-53408/4

Zuordnung von Leistungen nach dem SGB XIV und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen als Geldleistungen.

Zu der o.g. Thematik nehme ich wie folgt Stellung und bitte um Beachtung.

Nach § 133 Satz 1 SGB XIV trägt der Bund 40 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen wegen schädigender Ereignisse im Geltungsbereich des SGB XIV nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 entstehen. Auch nach § 155 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 trägt der Bund prozentuale Anteile an den Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen an verschiedene Personenkreise entstehen.

Diese Vorschriften sind vor dem Hintergrund des Artikel 104a Abs. 3 Satz 1 GG, ausgehend vom verfassungsrechtlichen Begriff des Geldleistungsgesetzes, zu beurteilen. Der Begriff der Geldleistung im SGB XIV ist identisch mit dem in Artikel 104a Abs. 3 Satz 1 GG. Eine Geldleistung nach dem SGB XIV liegt deshalb nur vor, wenn sie aufgrund einer Geldleistungsvorschrift i.S. von Artikel 104a Abs. 3 Satz 1 GG zu erbringen ist. Bei anderen Vorschriften, insbesondere bei Sachleistungsvorschriften, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie dem Bundesministerium der Justiz bin ich zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei folgenden Leistungen nach dem SGB XIV und folgenden Leistungen nach anderen Sozialgesetzbüchern, die mit Leistungen nach dem SGB XIV in Zusammenhang stehen, um Geldleistungen nach den §§ 133 Satz 1, 155 Abs. 1 SGB XIV i. V. m. Artikel 104a Abs. 3 Satz 1 GG handelt:

Leistungen nach SGB XIV

Kapitel 4. Schnelle Hilfen

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
1.§ 36Fahrkosten (zur Traumaambulanz / Notwendige Betreuungskosten)

Kapitel 5. Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
2.§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
3.§ 47Krankengeld der Sozialen Entschädigung
4.§ 48Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage
5.§ 52Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung
6.§ 53 Abs. 1 und Abs. 2Reisekosten
7.§ 53 Abs. 3Erstattung Verdienstausfall Begleitperson

Kapitel 6. Leistungen zur Teilhabe

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
8.§ 63 Abs. 1 Nr. 1i. V. m. § 49 Abs. 7 SGB IX – LTA – Übernahme erforderlicher Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Kosten, die mit der Leistungsausführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen
9.i. V. m. § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX - Kfz-Hilfe
10.i. V. m. § 49 Abs. 8 Nr. 2 SGB IX - Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle
11.i. V. m. § 50 SGB IX - Leistungen an Arbeitgeber
12.§ 63 Abs. 1 Nr. 3i. V. m. § 59 SGB IX - Arbeitsförderungsgeld
13.§ 63 Abs. 1 Nr. 5i. V. m. § 61 SGB IX - Budget für Arbeit
14.§ 63 Abs. 2Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges
15.§ 63 Abs. 3 i. V. m. § 63 Abs. 1 Nr. 1i. V. m. § 49 Abs. 7 SGB IX – LTA – Übernahme erforderlicher Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Kosten, die mit der Leistungsausführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen
16.i. V. m. § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX - Kfz-Hilfe
17.i. V. m. § 49 Abs. 8 Nr. 2 SGB IX - Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle
18.i. V. m. § 50 SGB IX - Leistungen an Arbeitgeber
19.§ 63 Abs.3 i. V. m. § 63 Abs. 1 Nr. 3i. V. m. § 59 SGB IX - Arbeitsförderungsgeld
20.§ 63 Abs. 3 i. V. m. § 63 Abs. 1 Nr. 5i. V. m. § 61 SGB IX - Budget für Arbeit
21.§ 63 Abs. 3 i. V. m. § 63 Abs. 2Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges
22.§ 64 Abs. 1 Nr. 1Übergangsgeld
23.§ 64 Abs. 1 Nr. 2Reisekosten
24.§ 64 Abs. 3Unterhaltsbeihilfe
25.§ 64 Abs. 4Erstattung von Beiträgen
26.§ 66 Abs. 2i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX - Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Fahrzeugs

Kapitel 7. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
27.§ 74 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i. V. m. § 75 Abs. 5i. V. m. § 37 SGB XI - Pflegegeld
28.§ 74 Nr. 1 bzw. § 75 Abs. 2 bzw. Abs. 5i. V. m. § 38 SGB XI - Anteil Pflegegeld bei der Kombination Sach- und Geldleistung
29.§ 74 Nr. 1 bzw. § 75 Abs. 5i. V. m. § 38a SGB XI - Zulage für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
30.§ 74 Nr. 1 bzw. § 75 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 75 Abs. 5i. V. m. § 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
31.§ 74 Nr. 1 bzw. § 75 Abs. 5i. V. m. § 44 SGB XI - Soziale Sicherung der Pflegepersonen
32.§ 74 Nr. 1 bzw. § 75 Abs. 5i. V. m. § 44a SGB XI - Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
33.§ 74 Nr. 1 bzw. § 75 Abs. 5i. V. m. § 45b SGB XI - Entlastungsbetrag
34.§ 74 Nr. 1 bzw. § 75 Abs. 5i. V. m. § 45e SGB XI - Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
35.§ 75 Abs. 4Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
36.§ 76 Abs. 1, 2 und 4Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell
37.§ 76 Abs. 3Beiträge zur Sozialversicherung

Kapitel 8. Blindheit, Taubheit

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
38.§ 82Leistung bei hochgradiger Sehbehinderung, etc.

Kapitel 9. Entschädigungszahlungen

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
39.§ 83Monatliche Entschädigungszahlung an Geschädigte
40.§ 84Abfindung
41.§ 85Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen/Witwer, etc.
42.§ 86Abfindung
43.§ 87Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen
44.§ 88Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern

Kapitel 10. Berufsschadensausgleich

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
45.§ 89Berufsschadensausgleich

Kapitel 11. Besondere Leistungen im Einzelfall

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
46.§ 93 i. V. m. 3. und 4. Kapitel SGB XIILeistungen zum Lebensunterhalt (es sei denn, eine Einzelleistung wird ausnahmsweise nicht in Geld, sondern als Sachleistung erbracht)
47.§ 94Leistung zur Förderung einer Ausbildung

Kapitel 12. Leistungen bei Überführung, Bestattung

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
48.§ 99Leistungen bei Überführung und Bestattung

Kapitel 14. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
49.§ 101 Abs. 1Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland – je nach Leistung
50.§ 101 Abs. 3 Satz 8Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Beihilfe
51.§ 101 Abs. 4 Satz 1, Satz 2
  • Pflegegeld
  • Erstattung für ergänzende Leistungen
52.§ 101 Abs. 5Leistungen bei Blindheit
53.§ 101 Abs. 6Entschädigungszahlungen
54.§ 101 Abs. 7 Satz 2Abfindung für Berufsschadensausgleich

Kapitel 23. Besitzstände

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
55.§ 143 Abs. 1 i. V. m. Kapitel 5zu den Geldleistungen nach Kapitel 5 (siehe oben Kapitel 5)
56.§ 143 Abs. 2 und 3

Heil-und Krankenbehandlung (Abweichung vom Grundsatz nach § 143 Abs. 1 SGB XIV)

(Weiter-) Gewährung von Leistungen nach dem BVG

Einstufung abhängig von der konkreten nach BVG weitergewährten Leistung (siehe insoweit Rundschreiben des BMA vom 30. Juni 1997 VI 1-52036-VI 1-51028, Bundesarbeitsblatt 9/1997, S. 98 f.)

57.§ 144Geldleistungen als Besitzstand
58.§ 145

Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen

Einstufung abhängig von der konkreten nach BVG weitergewährten Leistung (siehe insoweit Rundschreiben des BMA vom 30. Juni 1997, a.a.O.)

59.§ 146 i. V. m. Kapitel 7Zu den Geldleistungen nach Kapitel 7 (siehe oben Kapitel 7)
60.§ 147Pflegeausgleich
61.§ 148Entschädigungszahlung bei nicht schädigungsbedingtem Tod
62.§ 151

Absicherung gegen Krankheit

Je nach Leistung, grundsätzlich gilt im SGB V das Sachleistungsprinzip

Leistungen nach anderen SGB, die mit SGB XIV- Leistungen in Zusammenhang stehen

NummerParagraphBezeichnung der Leistung
63.§ 251 Abs. 1 SGB VTragung von Krankenversicherungsbeiträgen
64.§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VITragung von Rentenversicherungsbeiträgen
65.§ 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB IXÜbernahme von Beitragsleistungen zur Sozialversicherung
66.§ 59 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XITragung von Pflegeversicherungsbeiträgen

Alle übrigen Leistungen des SGB XIV sind nicht als Geldleistungen anzusehen.

Auf Antrag können Leistungen der Krankenbehandlung, der Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit sowie zur Weiterführung des Haushaltes gemäß § 26 Abs. 3 SGB XIV auch in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Die Erbringung durch ein Persönliches Budget führt nicht zu einer Änderung der ursprünglichen Einstufung dieser Leistungen als Sachleistungen. Denn Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden, sind gemäß §§ 133 Satz 3, 155 Abs. 2 SGB XIV keine Geldleistungen.

Soweit Geldleistungen i.S. der §§ 133 Satz 1, 155 Abs. 1 SGB XIV nach § 44 SGB I zu verzinsen sind, stellen die Zinsleistungen, die die Auszahlung einer der o.a. Geldleistungen zum Inhalt haben, ebenfalls Geldleistungen .S. der §§ 133 Satz 1, 155 Abs. 1 SGB XIV dar.

nach oben