Beiträge, die während des Arbeitslebens in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden, sind bis zu einer bestimmten Grenze einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet zum Beispiel bei einer Entgeltumwandlung, dass bis zu diesen Grenzen umgewandeltes Arbeitsentgelt "brutto wie netto" in die Betriebsrente fließen kann. Der Anspruch auf die gesetzliche Rente verringert sich allerdings durch eine Entgeltumwandlung. Die später ausgezahlten Betriebsrenten müssen dann versteuert werden. Sie unterliegen dann auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei es für Krankenversicherungsbeiträge von Pflichtversicherten seit 2020 eine Freibetragsregelung gibt.
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist auch die Riester-Förderung möglich (also Zulagen und Sonderausgabenabzug). Damit wird besonders für Beschäftigte mit geringerem Einkommen, die nur wenig Steuern zahlen und folglich auch über die steuerliche Förderung weniger Steuern einsparen können, eine lukrative Fördermöglichkeit über die Zulagen eröffnet. Voraussetzung ist, dass die Beiträge aus dem Nettoentgelt der Beschäftigten gezahlt werden. Steuerfrei werden diese Riester-Einzahlungen erst nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die später ausgezahlten Betriebsrenten müssen dann versteuert werden. Auf diese Weise geförderte Betriebsrenten von Pflichtversicherten unterfallen seit 2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Seit 2018 wird der Aufbau einer Betriebsrente von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen steuerlich besonders gefördert. Arbeitgeber, die Beiträge für Beschäftigte mit einem laufenden Bruttoeinkommen von max. 2.575 Euro in die betriebliche Altersversorgung einzahlen, bekommen einen staatlichen Zuschuss. Er beträgt 30 Prozent des Beitrags, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung einzahlt. Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte zum Beispiel jährlich 960 Euro in eine betriebliche Altersversorgung ein, werden dem Arbeitgeber davon 288 Euro vom Staat erstattet.
Damit sich die betriebliche Altersversorgung (und auch sonstiges Sparen für eine Zusatzrente) am Ende auch für Geringverdiener wirklich auszahlt, wird seit 2018 die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass sich zusätzliches Sparen am Ende des Erwerbslebens auch für Geringverdiener immer lohnt.