Die Zurechnungszeit hat besondere Bedeutung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Renten wegen Todes. Wer in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig wird oder stirbt, hat in der Regel erst geringe Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit Versicherte oder ihre Hinterbliebenen dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wird eine Zurechnungszeit angerechnet. Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 werden die Versicherten bei der Rentenberechnung so gestellt, als seien sie weiterhin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und neun Monate beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze weiter auf 67 Jahre verlängert.
Für die Bewertung der Zurechnungszeit zählen die letzten vier Jahre vor Eintritt einer Erwerbsminderung nicht, wenn sie deren Wert verringern würde (etwa bei geringerem Einkommen durch Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit vor dem Renteneintritt).
Die Bewertung der Zurechnungszeit richtet sich individuell nach der Versicherungsbiografie vor Eintritt des Versicherungsfalles.