Grundlage für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Vereinbarung, die sich zumindest bis auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Altersrente beansprucht werden kann, wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert, die versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) fortgesetzt und der Arbeitgeber verpflichtet, Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten zu erbringen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stockt den Beschäftigten das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um 20 Prozent auf und entrichtet für sie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese stellen sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu mindestens 90 Prozent des Entgelts rentenversichert ist, das sie oder er bei der bisherigen Arbeit erzielen würde. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können höhere Aufstockungsleistungen vorgesehen werden.
Glossareintrag
Rente