Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Fragestellung der beruflichen Verursachung von Basalzellkarzinomen durch natürliche UV-Strahlung geprüft. Nach wissenschaftlicher Prüfung der publizierten nationalen und internationalen Literatur hat der ÄSVB in der 140. Sitzung am 4. März 2024 beschlossen, Beratungen über die Empfehlung einer neuen Berufskrankheit hierzu nicht aufzunehmen.
Der Beschluss basiert auf neuen wissenschaftlichen Studien, die sich differenzierter als bisherige Arbeiten mit der Evidenzlage beschäftigen. Die neuen Studien kamen zu dem Ergebnis, dass die bisher vorliegende Evidenz insgesamt nicht die Schlussfolgerung eines erhöhten Risikos für Basalzellkarzinome bei regelmäßig im Freien beschäftigten Personen zulässt. Eine statistisch signifikante positive Dosis-Risiko-Beziehung zwischen kumulativer beruflicher natürlicher UV-Exposition und Basalzellkarzinomen konnte nicht nachgewiesen werden. Dabei ist die kumulative berufliche Exposition als chronische, regelmäßige Exposition mit natürlicher UV-Strahlung im Beruf zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist für den Zusammenhang der kumulativen UV-Exposition durch regelmäßige Arbeit im Freien und dem Auftreten von Basalzellkarzinomen derzeit keine Berufskrankheit ableitbar.
Der Sachverständigenbeirat hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sogenannte intermittierende UV-Belastung ein bekannter Risikofaktor für Basalzellkarzinome ist. Als intermittierende UV-Belastung werden üblicherweise intensive UV-Expositionen vor allem der nicht adaptierten Haut verstanden. Die Rolle der intermittierenden UV-Belastung im beruflichen Kontext, speziell bei nicht UV-adaptierten Beschäftigten, die unregelmäßig im Freien arbeiten, ist derzeit unklar. Die Fragestellung sollte aufgegriffen werden, wenn diesbezüglich aussagekräftige Studienergebnisse vorliegen.
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