Im Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2019 ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Mit dieser Brückenteilzeit wird für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern, sichergestellt, dass sie nach der Teilzeitphase wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können.
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