Das Kabinett hat am 8. Oktober 2025 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen aktualisiert.
Die Berechnungen erfolgen aufgrund gesetzlicher Regelungen für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung, die an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 anknüpfen. Die Fortschreibung dient einerseits der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung und andererseits auch der Sicherung des Leistungsniveaus.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 betrug deutschlandweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen auch die Rechengrößen.
Die jährliche Fortschreibung wird seit Jahrzehnten durchgeführt. Von der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen sind nur diejenigen betroffen, die bisher über diesen Grenzen lagen. Das heißt: Für die überwiegende Mehrheit der Versicherten ergibt sich keinerlei Veränderung.
Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich die Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen, da auch Leistungen – z. B. die Renten – jährlich insbesondere mit der Lohnentwicklung angepasst werden.
Die jährliche Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen dient dazu, die Leistungen (Lohnersatzleistungen, Renten) und Beiträge in der Sozialversicherung im Gleichgewicht zu halten. Ohne Fortschreibung entsprechend der Lohnentwicklung würde die Beitragsbasis sukzessive erodieren, da ein immer geringerer Anteil der Lohnsumme der Verbeitragung unterliegen würde.
Die Bundesregierung wird nun den Bundesrat bitten, der Verordnung zuzustimmen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Rechengrößen:
Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
---|---|---|
Bezugsgröße 2026 in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | - | 51.944 € |
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | - | 47.085 € |