Mit der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung muss die Richtlinie (EU) 2023/2668 bis zum 21. Dezember 2025 umgesetzt werden. Diese enthält Änderungen der EU-Asbestrichtlinie 2009/148/EG, der sogenannten. Da die meisten Regelungen der EU-Asbestrichtlinie bereits in der Gefahrstoffverordnung enthalten sind, müssen für eine vollständige Umsetzung nur noch zwei Vorschriften der Gefahrstoffverordnung geändert werden. Die Regelungen der EU-Asbestrichtlinie werden dabei 1:1 in nationales Recht umgesetzt.
Zusätzlich wird die Gefahrstoffverordnung auf Grund der Verordnung (EU) 2023/707 geändert und vereinfacht. Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 werden in die CLP-Verordnung neue Gefahrenklassen eingeführt. Da die Gefahrenklassen nach CLP in der Praxis allgemein bekannt sind, ist ihre deklaratorische Nennung in der Gefahrstoffverordnung nicht mehr notwendig. § 3 wird daher aufgehoben.
Die bereits in § 25 Absatz 6 enthaltene Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest wird auch auf solche Tätigkeiten erweitert, die nach alter Rechtslage nicht zulässig waren und in den Bereich funktionaler Instandhaltung mit niedrigem oder mittlerem Risiko fallen.
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Noch nicht veröffentlicht.
Abschluss der Verordnung
Noch nicht veröffentlicht.
Referentenentwurf