Sozialversicherung

Sozialschutz-Paket III

Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Mit einer Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Mindestsicherungssystemen bis zum 31. Dezember 2021 wird sichergestellt, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Zudem werden auch die Sonderregelungen zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen während der Zeit der COVID-19-Pandemie, längstens bis zum 30. Dezember 2021 verlängert. Darüber hinaus erhalten erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.

Mit dem Sozialschutz-Paket-III wurde der besondere Sicherstellungsauftrag des SodEG verlängert. Er endet nun mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag infolge der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), spätestens zum 31. Dezember 2021.

Aktueller Hinweis: Die Zeiträume wurden zwischenzeitlich erneut verlängert.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 271KB] 05.02.2021 Regierungsentwurf ist verabschiedet [PDF, 274KB] 08.02.2021 Gesetz ist verkündet 17.03.2021 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Maßnahmen

Verlängerung des erleichterten Zugangs zur den sozialen Mindestsicherungssystemen bis 31. Dezember 2021

Mit einer Verlängerung des erleichterten Zugangs zu den sozialen Mindestsicherungssystemen bis zum 31. Dezember 2021 wird sichergestellt, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung für ihren Lebensunterhalt erhalten. Das bedeutet zum Beispiel, dass weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunftskosten übernommen werden, sodass niemand pandemiebedingt seine Wohnung aufgeben muss. Außerdem wird die Vermögensprüfung weiterhin nur eingeschränkt durchgeführt, sodass Vermögen, welches zum Beispiel für das Alter zurückgelegt wurde, nicht aufgebraucht werden muss, um Lebensunterhaltsleistungen zu erhalten.

Verlängerung der Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Die Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung von Schüler*innen sowie Kita-Kindern, die Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket haben, und für Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, werden für die Zeit der COVID-19-Pandemie, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert. Die Kosten für das Mittagessen werden auch weiterhin übernommen, wenn es lediglich zur Abholung oder Lieferung bereitgestellt wird, und es wegen der Corona-Pandemie und etwaigen Schließungen also nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann. Auch Menschen mit Behinderungen, die in WfbM arbeiten, erhalten weiterhin den Mehrbedarf für Mittagsverpflegung, auch wenn sie das Mittagessen nicht gemeinschaftlich einnehmen können.

Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Höhe von 150 Euro für erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme

Erwachsene Leistungsberechtigte, die im Mai 2021 einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme haben, erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro. Dies gilt für Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II erhalten ebenso wie für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII erhalten. Auch Leistungsberechtigte nach dem BVG, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung beziehen, und nach dem AsylbLG erhalten die Einmalzahlung (vgl. § 70 SGB II; § 144 SGB XII; § 88d BVG; § 3 Absatz 6 AsylbLG). Damit wird ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum geschaffen, um etwaige, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende, zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren.

Der Zuschlag muss nicht separat beantragt werden.

Schutz für Künstler*innen und Kreative

Für Kreativschaffende, Künstler*innen oder Publizist*innen bedeuten die durch den Lockdown einhergehenden erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und die anhaltende wirtschaftliche Krisensituation im Kunst- und Kulturbereich nach wie vor besondere Belastungen, die noch bis weit in das laufende Jahr reichen werden. Darum stellt der Bund im Rahmen des Programms "Neustart Kultur" flankierend zum Sozialschutzpaket III eine weitere Milliarde Euro für Kulturschaffende bereit.

Damit außerdem pandemiebedingt kein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung verloren geht, wurde die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro im Künstlersozialversicherungsgesetz schon für das Jahr 2020 ausgesetzt. Diese gesetzliche Regelung übertragen wir nun mit dem Sozialschutzpaket III auch auf das Jahr 2021.

Verlängerung des SodEG

Der Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister nach dem SodEG wird verlängert. Er endet mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag infolge der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes).

Soweit und solange sich COVID-19 nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nur in einzelnen Ländern ausbreitet („regionales Infektionsgeschehen“), kann das Parlament des betroffenen Bundeslandes die Anwendbarkeit der besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 feststellen. Das BMAS ist dann ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Sicherstellungsauftrag in dem betroffenen Bundesland für die Dauer der Feststellung zu verlängern.

Der Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG endet in allen Fällen spätestens zum 31. Dezember 2021.

Ergänzende Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Kostenlose FFP2-Masken für Leistungsberechtigte des SGB II

Wer Leistungen nach dem SGB  II bezieht und noch keinen Anspruch auf eine Schutzmaske nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung hatte, hat darüber hinaus ein Schreiben der Krankenkasse bekommen und konnte sich damit bis zum 6. März 2021 kostenfrei zehn FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen.

Kinderbonus von 150 Euro

Besonders Familien sind vom Lockdown betroffen – gerade, wenn sie wenig verdienen. Durch das Homeschooling steigen etwa die Stromrechnung und der Verbrauch an Schreibwaren. Familien, die sowieso schon knapp bei Kasse sind, sind damit finanziell überfordert. Sie verfügen in der Regel nicht über Reserven, um unvorhersehbare Mehrausgaben über längere Zeit zu finanzieren.

Auch 2021 wird es deshalb wie im Vorjahr einen Kinderbonus von 150 Euro pro Kind geben. Der Bonus ist dabei an den Bezug von Kindergeld geknüpft und wird mit diesem ausgezahlt. Dieser Bonus hilft allen Familien, kommt aber ganz besonders Hilfsbedürftigen zu Gute: Der Bonus wird nicht an Sozialleistungen angerechnet, sondern zusätzlich ausgezahlt. Für Hochverdiener wird er hingegen mit dem Kindergeld verrechnet. Der Kinderbonus wird durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz geregelt.

Außerdem wird die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag noch bis zum Jahresende verlängert.

Bis zu 350 Euro Zuschuss für Digitale Endgeräte

Wenn Schulen geschlossen sind und Distanzunterricht stattfindet, brauchen alle Schüler*innen dafür geeignete digitale Endgeräte. Kinder aus hilfebedürftigen Familien dürfen dabei nicht im Nachteil sein. Deshalb haben Familien, deren Kinder keine digitalen Endgeräte zur Teilnahme am Distanzunterricht besitzen, die Möglichkeit, einen Zuschuss dafür beim Jobcenter zu erhalten. Das Jobcenter kann die Kosten im Einzelfall in Höhe von bis zu 350 Euro anerkennen.

Dokumentation

17.03.2021 Gesetz

08.02.2021: Regierungsentwurf

05.02.2021: Referentenentwurf

Stellungnahmen