Arbeitsrecht

Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung

Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV)

Die 5. Pflegekommission hat dem BMAS einstimmig empfohlen, zum 1. Februar 2024 neue Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche nach § 5 Nummer 1 AEntG festzusetzen.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 2MB] 02.10.2023 Verordnung ist verkündet 04.12.2023 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Maßnahmen

Ab dem 1. Februar 2024 werden die nachfolgenden Bruttostundensätze für die jeweiligen Gruppen gelten, die während der Laufzeit der sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung, die bis zum 30. Juni 2026 gilt, sukzessive erhöht werden:

Pflegehilfskräfte:

  • ab 01.02.2024: 14,15
  • ab 01.05.2024: 15,50
  • ab 01.07.2025: 16,10

Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit:

  • ab 01.02.2024: 15,25
  • ab 01.05.2024: 16,50
  • ab 01.07.2025: 17,35

Pflegefachkräfte:

  • ab 01.02.2024: 18,25
  • ab 01.05.2024: 19,50
  • ab 01.07.2025: 20,50

Der gesetzliche Mindesturlaub wird sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter die Bedingungen der Sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen, erhöhen, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, für die Jahre ab 2024 jeweils um neun Tage. Der Anspruch entsteht jedoch nicht, soweit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bereits nach anderen Regelungen (zum Beispiel anwendbare Tarifverträge) bezahlter Erholungsurlaub zusteht.

Dokumentation

04.12.2023 Verordnung

02.10.2023 Referentenentwurf

Stellungnahmen