Die 5. Pflegekommission hat dem BMAS einstimmig empfohlen, zum 1. Februar 2024 neue Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche nach § 5 Nummer 1 AEntG festzusetzen.
Verordnung
Arbeitsrecht
Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung
Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV)
Umsetzungsstand
Abschluss der Verordnung
04.12.2023
Referentenentwurf
02.10.2023
Maßnahmen
Ab dem 1. Februar 2024 werden die nachfolgenden Bruttostundensätze für die jeweiligen Gruppen gelten, die während der Laufzeit der sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung, die bis zum 30. Juni 2026 gilt, sukzessive erhöht werden:
Pflegehilfskräfte:
- ab 01.02.2024: 14,15 €
- ab 01.05.2024: 15,50 €
- ab 01.07.2025: 16,10 €
Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit:
- ab 01.02.2024: 15,25 €
- ab 01.05.2024: 16,50 €
- ab 01.07.2025: 17,35 €
Pflegefachkräfte:
- ab 01.02.2024: 18,25 €
- ab 01.05.2024: 19,50 €
- ab 01.07.2025: 20,50 €
Der gesetzliche Mindesturlaub wird sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter die Bedingungen der Sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen, erhöhen, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, für die Jahre ab 2024 jeweils um neun Tage. Der Anspruch entsteht jedoch nicht, soweit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bereits nach anderen Regelungen (zum Beispiel anwendbare Tarifverträge) bezahlter Erholungsurlaub zusteht.
Dokumentation
04.12.2023 Verordnung
02.10.2023 Referentenentwurf
Stellungnahmen