Hinweis: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Auch wenn bereits viele coronabedingte Kontaktbeschränkungen im Privatleben und der Öffentlichkeit entfallen sind, wird das Ansteckungsrisiko in allen Lebensbereichen noch für einen relevanten Zeitraum hoch bleiben.
Es gilt daher weiterhin, Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern, um Beschäftigte vor COVID-19 und evtl. Spätfolgen zu schützen, aber auch um die Aufrechterhaltung von Versorgung, Produktion und Dienstleistung sicher zu stellen.
Für einen Übergangszeitraum müssen daher gerade in der Arbeitswelt noch bestimmte Basisschutzmaßnahmen getroffen werden.
Die Ermittlung, Festlegung und Umsetzung dieser weiterhin erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutz steht im Fokus der Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitssdchutzverordnung, die zum 20.März 2022 in Kraft getreten ist.