Mit der Rechtsverordnung wird der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024 abweichend vom gesetzlichen Umlagesatz (0,15 Prozent) herabgesetzt. Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr zu bestimmen. Da die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, liegen die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2024 vor.
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wird durch Rechtsverordnung auf 0,06 Prozent festgesetzt.