Mit der Einführung des § 7b SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1. Juli 2023 wird die Erreichbarkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten neu geregelt. Wenn Leistungsberechtigte erreichbar sind und sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten, haben sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld.
Zudem sind zu den gesetzlichen Regelungen (u. a. Leistungsvoraussetzungen bei Nichterreichbarkeit) ergänzende Festlegungen erforderlich. Sie sollen dem Ausbau der Vertrauensbasis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Jobcentern, der Erweiterung der Kommunikationswege zwischen den Akteuren sowie einer Verminderung des Verwaltungsaufwandes dienen.