Europa

EU-Erweiterung

Ein EU-Beitritt ist wegen der zahlreichen Vorteile für Bürgerinnen und Bürger und der wirtschaftlichen Stärke der Union für viele Länder ein zentrales politisches Ziel. Die EU-Erweiterung ist zudem ein wichtiger Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union.

Weitere Länder wollen Mitglied der EU werden

Ausgehend von den sechs Gründungsmitgliedern - Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden - kamen zwischen 1973 und 2013 durch die EU-Erweiterung in insgesamt fünf Erweiterungsrunden zweiundzwanzig weitere Staaten zur EU dazu. Aktuell gehören - nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Januar 2020 - zur Europäischen Union 27 Mitgliedstaaten.

Sieben weitere Staaten haben zurzeit eine EU-Beitrittsperspektive. Es sind die Türkei und die sechs Westbalkanstaaten Montenegro, Serbien, Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina sowie Kosovo. Mit drei dieser EU-Kandidaten - der Türkei, Montenegro und Serbien - führt die EU gegenwärtig Beitrittsverhandlungen. Die EU-Mitgliedstaaten haben beschlossen, in Kürze auch Verhandlungen mit Albanien und Nordmazedonien aufzunehmen. Die Kandidatenländer stehen vor der Aufgabe, ihre Rechtssysteme systematisch in vielen Reformschritten anhand von 35 Verhandlungskapiteln an den Besitzstand und Wertekodex der Europäischen Union anzugleichen.

Zwei dieser Kapitel, das Kapitel 2 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Kapitel 19 - Beschäftigungs- und Sozialpolitik - erfordern einen Abgleich mit europäischem Arbeits- und Sozialrecht, ein Politikfeld, für welches von deutscher Seite aus vor allem das BMAS federführend zuständig ist. Deshalb begleiten wir die Verhandlungen der EU-Kommission in diesen beiden Kapiteln und beobachten und kontrollieren mit kritischem Blick die Reformen, die diese Erweiterungsländer zur Umsetzeng des vollständigen Acquis communitaire im Bereich Arbeit und Soziales vornehmen.

Kapitel 2 regelt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Jedes EU-Beitrittsland muss sein Rechtssystem soweit anpassen, dass es allen EU-Bürgern erlaubt ist, innerhalb seines Hoheitsgebietes zu arbeiten. Darüber hinaus müssen EU-Wanderarbeitnehmer - im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie soziale Vergünstigungen und Steuervorteile - auf die gleiche Weise behandelt werden wie einheimische Arbeitnehmer. Bei Umzügen innerhalb der EU besteht ein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen für Versicherte und ihre Familienmitglieder.

Kapitel 19 führt die Rechtssysteme der EU-Beitrittskandidaten schrittweise an den Rechtsstand der EU und die erforderliche Verwaltungskapazität im Bereich der Sozialpolitik heran. Diese Rechtsangleichung betrifft Standards der EU in den Bereichen Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, Soziale Sicherheit, soziale Eingliederung, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung am Arbeitsplatz und Europäischer Sozialfonds (ESF).

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