Die persönlichen Ansprechpartner helfen Eltern bei der Suche nach einem familienfreundlichen Arbeitsplatz und unterstützen bei Bedarf bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder. Dabei wird im Blick behalten, dass sich für Erziehende, meist Frauen, aufgrund von längeren Erziehungszeiten die Beschäftigungschancen verschlechtern und sie deshalb einen besonderen Bedarf an Unterstützung haben. Hier können Angebote, die speziell auf die Bedürfnisse von Erziehenden zugeschnitten sind, zum Einsatz kommen, z.B. Maßnahmen zur beruflichen Orientierung, Ausbildung bzw. Qualifizierung in Teilzeit, E-Learning-Angebote, etc.
Kinderzuschlag
Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Wenn die Wohnkosten besonders hoch sind oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen, kann auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein ein reduzierter Kinderzuschlag bezogen werden.
Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 250 Euro je Kind. Das Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden auf den Kinderzuschlag teilweise angerechnet und reduzieren die Höhe des Kinderzuschlags. Der Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt. Ändern sich in diesen 6 Monaten das Einkommen oder die Wohnkosten, hat dies keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.
Erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag:
Wer keine Leistungen nach dem SGB II erhält und auch aktuell nicht beantragt hat, kann stattdessen Kinderzuschlag bekommen. Voraussetzung für den erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag ist, dass mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken.
Mehrbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Für besondere Lebenssituationen wie u. a. Schwangerschaft und / oder Alleinerziehung werden zusätzlich zu den maßgebenden Regelbedarfen Mehrbedarfe berücksichtigt. Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt. Bei Alleinerziehenden ist die Höhe der zusätzlichen Leistungen abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. Alleinerziehende bekommen einen Mehrbedarf von mindestens 12 und maximal 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn sie mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs:
- 1 Kind unter 7 Jahren: 36 Prozent
- 1 Kind über 7 Jahren: 12 Prozent
- 2 Kinder unter 16 Jahren: 36 Prozent
- 2 Kinder über 16 Jahren: 24 Prozent
- 4 Kinder: 48 Prozent
- ab 5 Kinder: 60 Prozent
Neben diesen Mehrbedarfen können auch einmalige Leistungen zur Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte in Betracht kommen.
Bildungspaket
Zusätzlich werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene entwicklungsspezifische Bildungs- und Teilhabebedarfe (sog. Bildungspaket) berücksichtigt. Seit August 2019 gibt es weitreichende Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket. Einen Überblick über die Leistungen und die Anlaufstellen, bei denen Sie diese Leistungen in Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt beantragen können, finden Sie auf unserer Übersichtsseite.
Diese Leistungen erhalten u.a. auch Kinder in der Sozialhilfe und in Familien, für die ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird.