- I. Das Qualifizierungschancengesetz
- II. Das Arbeit-von-morgen-Gesetz
- III. Das Beschäftigungssicherungsgesetz
Um die Weiterbildungskultur in Deutschland zu gestalten und zu stärken, hat das BMAS drei Gesetze erarbeitet und umgesetzt: Das Qualifizierungschancengesetz, das Arbeit-von-morgen-Gesetz und das Beschäftigungssicherungsgesetz. Erfahren Sie auf dieser Seite mehr über die gesetzlichen Neuerungen – und wie Sie von ihnen profitieren können.
I. Das Qualifizierungschancengesetz
Das Qualifizierungschancengesetz war der erste Schritt, um den Wandel der Arbeitswelt zu gestalten. Es regelt vor allem die Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmer*innen. Das Gesetz ist im Wesentlichem am 1. Januar 2019 in Kraft getreten, ist Teil der Qualifizierungsoffensive der Bundesregierung und setzt sich aus drei wesentlichen Bausteinen zusammen.
Weiterbildungsförderung für alle
Erstens sorgt das Gesetz dafür, dass alle Arbeitnehmer*innen von einer Weiterbildungsförderung profitieren – unabhängig von ihren Qualifikationen, ihrem Lebensalter oder der Größe des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind. Voraussetzung: Sie sind vom digitalen Strukturwandel oder dem Strukturwandel allgemein betroffen oder arbeiten in einem Beruf mit Fachkräftemangel ("Engpassberuf"). Zuvor wurden zum Beispiel insbesondere Geringqualifizierte und ältere Beschäftigte bei ihren Fortbildungen gefördert – dies ist nun erweitert. Dabei wurden auch die Förderleistungen verbessert: Neben der Übernahme von Weiterbildungskosten kann es nun auch staatliche Zuschüsse zum Arbeitsentgelt geben.
Mehr Menschen werden durch die Arbeitslosenversicherung abgesichert
Zweitens erleichtert das Qualifizierungschancengesetz den Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es können also mehr Menschen durch die Arbeitslosenversicherung abgesichert werden. Seit dem 1. Januar 2020 können all jene Arbeitslosengeld erhalten, die in einem Zeitraum von 30 Monaten Versicherungszeiten von zwölf Monaten aufweisen können. Bisher musste diese Mindestversicherungszeit in einem Zeitraum von 24 Monaten erfüllt sein.
Beitragszahler*innen der Arbeitslosenversicherung werden entlastet
Drittens regelt das Gesetz, dass der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung abgesenkt wird. Vor dem 1. Januar 2019 hatten Arbeitnehmer*innen von ihrem beitragspflichtigen Bruttoentgelt 3 Prozent in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Seit 1. Januar 2019 liegt dieser Beitragssatz bei 2,6 Prozent. Durch Verordnung wurde der Beitragssatz befristet bis Ende des Jahres 2022 zunächst auf 2,5 Prozent und seit dem 1. Januar 2020 auf 2,4 Prozent gesenkt. So wurden alle Beitragszahler*innen schrittweise entlastet.
II. Das Arbeit-von-morgen-Gesetz
Auf das Qualifizierungschancengesetz folgte das Arbeit-von-morgen-Gesetz, das im Mai 2020 in Kraft getreten ist. Es erweitert die Fördermöglichkeiten unter anderem in einem zentralen Punkt: bei der Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmer*innen, die von Strukturwandel besonders betroffen sind. Eine vollständige Übersicht über ergänzenden Maßnahmen finden Sie im nachstehenden Kasten.
Die Maßnahmen des Arbeit-von-morgen-Gesetz im Einzelnen:
Mehr Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmer*innen, die vom Strukturwandel besonders betroffen sind
Für Betriebe und ihre Beschäftigten, die vom Strukturwandel besonders betroffen sind, weitet das Arbeit-von-morgen-Gesetz die Fördermöglichkeiten in diesen Punkten aus:
Höhere Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt
Eine Erhöhung der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit um zehn Prozentpunkte ist möglich, wenn mindestens jede*r fünfte Beschäftigte eines Betriebes Weiterbildung benötigt (bei KMU 10 < 250 Beschäftigte 10 Prozent der Beschäftigten). Liegt zusätzlich eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder ein entsprechender Tarifvertrag vor, kann die Bundesagentur für Arbeit die Zuschüsse um weitere fünf Prozentpunkte erhöhen.
Einfachere Antragstellung dank Sammelantrag
Sind Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf der Beschäftigten vergleichbar, können Qualifizierungen mehrerer Beschäftigter mit nur einem Antrag der/des Arbeitgebers/in bewilligt werden ("Sammelantrag"). Individuelle Bildungsgutscheine sind damit nicht länger notwendig.
Geringere Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen
Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz wurde die erforderliche Mindestdauer der Weiterbildungsmaßnahme von mehr als 160 Stunden auf mehr als 120 Stunden reduziert. Damit können nun auch kürzere Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden
Weiterbildungen mit wenigen Teilnehmenden
Um auch Weiterbildungsmaßnahmen mit geringeren Teilnehmendenzahlen zu fördern, wurden die Zertifizierungsmaßnahmen und Kostensätze angepasst.
Mehr Qualifizierung für Arbeitnehmer*innen in Transfergesellschaften
Bei Bezug von Transferkurzarbeitergeld in einem kleineren oder mittleren Unternehmen (KMU) verbessert das Arbeit-von-morgen-Gesetz die Fördermöglichkeiten für die Qualifizierung der Beschäftigten. Ziel ist es, diese bei dem Übergang in eine neue Beschäftigung zu unterstützen.
Dazu können nun bis zu 75 Prozent der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Zudem können Weiterbildungen gefördert werden, die länger dauern als der Bezug des Transferkurzarbeitergelds – auch dann wenn diese Qualifizierung nicht zum Abschluss in einem neuen Ausbildungsberuf führt.
Stärkere Unterstützung für Berufsstarter*innen
Für Berufseinsteigerinnen kann die Ausbildungsförderung durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz in drei Fällen verbessert werden:
- Das bisher befristete Instrument der „Assistierten Ausbildung“ wird entfristet, für noch mehr Menschen geöffnet und mit den Leistungen der ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) zusammengeführt.
- Tagespendler*innen, die im grenznahen Ausland leben ("Grenzgänger*innen") und in Deutschland eine berufliche Weiterbildung absolvieren, werden nun mit ausbildungsbegleitenden Maßnahmen unterstützt.
- Während einer Einstiegsqualifizierung, die als Einstieg in eine Ausbildung absolviert wird, werden die Fahrkosten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule übernommen.
Digitale und effiziente Prozesse für Arbeitsuchende
Das Arbeit-von-morgen Gesetz unterstützt Arbeitsuchende, indem Verwaltungsprozesse digitalisiert und damit vereinfacht werden. So sollen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldungen künftig auch elektronisch möglich sein. Pandemiebedingt ist dies bereits seit November 2020 – befristet bis 30. Juni 2021 – möglich.
Digitale Möglichkeiten für Betriebsräte
Das Gesetz legt fest, dass die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sichergestellt sein muss – auch während Homeoffice in der Corona-Pandemie. Daher können Sitzungen und Beschlüsse nun digital – per Video- und Telefonkonferenz – durchgeführt werden. Das gilt ebenso für die Einigungsstellen.
Förderung von Weiterbildung während Kurzarbeit
Daneben regelt das Arbeit-von-morgen-Gesetz auch die Förderung von Weiterbildungen während Kurzarbeit mit dem Ziel, Arbeitgebern Anreize zu geben, Zeiten des Arbeitsausfalls für die berufliche Weiterbildung zu nutzen: Arbeitgeber*innen, die ihren Beschäftigten Weiterbildung während Kurzarbeit ermöglichen, erhalten die Hälfte der vom Betrieb allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Weitere Informationen
Arbeit-von-morgen-Gesetz: GesetzestextIII. Das Beschäftigungssicherungsgesetz
Wie das Arbeit-von-morgen-Gesetz regelt das Beschäftigungssicherungesetz unter anderem das Instrument der Kurzarbeit.
Zum anderen stärkt das Gesetz den Anreiz, Arbeitsausfall für die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmer*innen zu nutzen. Hier knüpft das Beschäftigungssicherungsgesetz unmittelbar an dem Arbeit-von-morgen-Gesetz an. Es gibt allerdings einen wesentlichen Unterschied: Bisher galt, dass Arbeitgeber*innen die Hälfte der vom Betrieb allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen, wenn sich ihre Beschäftigten in mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls weiterbilden. Diese Zeitbeschränkung gilt mit dem Beschäftigungssicherungesetz nun nicht mehr.
Zudem regelt das Beschäftigungssicherungsgesetz, dass Lehrgangskosten für Weiterbildungen, die während Kurzarbeit begonnen wurden, pauschal je nach Betriebsgröße erstattet werden:
- Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten 100 Prozent der Lehrgangskosten,
- Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigen 50 Prozent der Lehrgangskosten,
- Betriebe mit 250 bis 2.499 Beschäftigten 25 Prozent der Lehrgangskosten und
- Betriebe mit 2.500 und mehr Beschäftigten 15 Prozent der Lehrgangskosten.
Voraussetzung dafür: Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Standards gerecht werden (Zertifzierung nach SGB III). Zudem gilt, dass die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauern muss.