Mit dem Gesetz sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Angesichts der Erkenntnis, dass in lebensbegleitendem Lernen und Weiterbildung der Schlüssel zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel liegt, sollen besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt werden.
Arbeit-von-morgen-Gesetz
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Umsetzungsstand
Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 2MB]
Regierungsentwurf ist verabschiedet [PDF, 618KB]
Gesetz ist verkündet
Maßnahmen
Strukturwandel: Qualifizierung stärker unterstützen
Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz nehmen wir daher den Faden des Qualifizierungschancengesetzes auf und verbessern die Fördermöglichkeiten für Beschäftigte weiter:
Infografik „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“.
Die Infografik trägt den Titel „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“. Sie erläutert die Verbesserung der Weiterbildungsförderung durch Erhöhung der Basiszuschüsse nach dem Qualifizierungschancengesetz um + 5 Prozentpunkte bei Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen mit Qualifizierungselementen (§ 82 Abs. 4 SGB III-neu) und + 10 Prozentpunkte bei qualifikatorischem Anpassungsbedarf von mindestens einem Fünftel (in KMU von mindestens einem Zehntel) der Belegschaft (§ 82 Abs. 5 SGB III-neu)
Mehr Zuschüsse gibt es für
- Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter): bis zu 100 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 90 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung. Für Mitarbeiter ab 45 Jahren sowie für schwerbehinderte Menschen kann der Zuschuss zu den Weiterbildungskosten bis zu 100 Prozent betragen.
- Kleine und mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter): bis zu 65 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 65 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung. Für Mitarbeiter ab 45 Jahren sowie für schwerbehinderte Menschen kann der Zuschuss zu den Weiterbildungskosten bis zu 100 Prozent betragen.
- Größere Unternehmen (ab 250 Mitarbeitern): bis zu 40 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 40 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung.
- Große Unternehmen (ab 2500 Mitarbeitern): bis zu 30 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 40 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung.
Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen kann der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu 100 Prozent betragen plus 100 Prozent Lehrgangskosten.
(1) Unterstützung wird erhöht – sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen belohnt:
Die Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt werden unabhängig von der Betriebsgröße um jeweils 10 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens jeder fünfte Beschäftigte eines Betriebes Weiterbildung braucht. Bei KMU (10 bis < 250 Beschäftigte) kann der Zuschuss bereits erhöht werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eine Weiterbildung braucht.
Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder einen entsprechenden Tarifvertrag, wird zudem eine um 5 Prozentpunkte höhere Förderung für Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt möglich. Fällt Beides zusammen, bedeutet das eine um 15 Prozentpunkte erhöhte Förderung.
(2) Die Antragsstellung wird für Beschäftigte und Betriebe einfacher:
Sind Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf der Beschäftigten vergleichbar, können Qualifizierungen auf Basis nur eines Antrages des Arbeitgebers für alle betroffenen Beschäftigten (Sammelantrag) bewilligt und auf individuelle Bildungsgutscheine verzichtet werden.
(3) Reduzierung der Mindestdauer von geförderten Weiterbildungen
Die erforderliche Mindestdauer der Weiterbildungsmaßnahme von mehr als 160 Stunden wird auf eine Mindestdauer von mehr als 120 Stunden reduziert. Das bedeutet, dass im Vergleich zu bisher auch kürzere Weiterbildungen gefördert werden können, damit mehr Beschäftigte und Betriebe von der Weiterbildungsförderung erreicht werden.
(4) Wir passen das Zertifizierungsverfahren und die Kostensätze an:
So können künftig auch Weiterbildungsmaßnahmen mit geringeren Teilnehmerzahlen gefördert werden.
(5) Zusätzliche Anreize für Weiterbildung während Kurzarbeit
Wir schaffen zusätzliche Anreize für eine Weiterbildung im Betrieb, indem bei Weiterbildung während Kurzarbeit die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zur Hälfte von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden können, wenn die Bildungsmaßnahmen bestimmten Standards gerecht werden
Mehr Qualifizierung in der Transfergesellschaft
Das Arbeit-von-morgen-Gesetz verbessert die Fördermöglichkeiten für Qualifizierungen in Transfergesellschaften. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld können in kleineren und mittleren Unternehmen (mit weniger als 250 Beschäftigten) künftig bis zu 75 Prozent der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.
Ziel ist es, den Übergang in neue Beschäftigung zu unterstützen – nicht wie bisher nur für Ältere und Geringqualifizierte, sondern unabhängig von Alter und Berufsabschluss. Zukünftig können Qualifizierungen auch dann über die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden, wenn sie nicht zum Abschluss eines Ausbildungsberufs führen. So werden auch längere Weiterbildungsmaßnahmen möglich.
Qualifizierung von Anfang an unterstützen
Mit einer guten Ausbildung gelingt der Einstieg ins Berufsleben. Frühzeitige aktive Förderung erspart später teils sehr aufwendige Unterstützung. Denn mit rechtzeitiger Förderung lassen sich langfristig individuelle Beschäftigungsrisiken verringern, die Chance auf Teilhabe am Arbeitsmarkt lässt sich nachhaltig verbessern.
Damit alle den Berufsstart schaffen können, wird die Ausbildungsförderung verbessert:
- Das bisher befristete Instrument der Assistierten Ausbildung wird verstetigt und für noch mehr Menschen geöffnet.
- Sogenannte "Grenzgänger", die als Tagespendler im grenznahen Ausland leben und in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren, sollen künftig mit ausbildungsflankierenden Maßnahmen unterstützt werden.
- Künftig können während einer Einstiegsqualifizierung, die als Einstieg in eine Ausbildung absolviert wird, Fahrkosten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule übernommen werden.
Wie in der Nationalen Weiterbildungsstrategie vereinbart, soll es künftig einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung geben, die darauf zielt, einen Berufsabschluss zu erreichen. Die Regelung zu Prämien bei erfolgreichen Zwischen- und Abschlussprüfungen soll für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis Ende 2023 verlängert werden.
Kurzarbeitergeld zur Brücke im Wandel machen
Während der Corona-Krise ermöglicht das Kurzarbeitergeld derzeit vielen Unternehmen, ihre Beschäftigten im Unternehmen zu halten, obwohl sie gerade nicht oder deutlich weniger arbeiten können. Die Kurzarbeitsregelungen wurden dafür deutlich geöffnet und erleichtert. Denn das ist genau der Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes: Entlassungen zu vermeiden und die sofortige Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, sobald wieder Arbeit da ist.
Darauf sollen Unternehmen und Beschäftigte auch im Strukturwandel bauen können. Die Bundesregierung kann – auch mit Blick auf mögliche Entwicklungen im Nachgang zur Corona-Epidemie – künftig längeren Bezug von Kurzarbeitergeld (bis zu 24 Monate) möglich machen, auch wenn es nur in einzelnen Branchen oder regional zu größeren Problemen kommt. Bisher waren dafür außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt die Voraussetzung.
Digitalisierung in der Verwaltung vorantreiben
Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldungen sollen künftig auch elektronisch, Beratungen durch die Arbeitsagentur auch per Videotelefonie möglich sein. So verringern wir den Aufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Agenturen für Arbeit.
Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte sichern
Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien muss sichergestellt sein. Deshalb können Sitzungen und Beschlüsse angesichts der Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, moderne Kommunikationsmittel auch außerhalb der Covid-19-Pandemie rechtssicher einsetzen zu können. Darüber hinaus können Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche und Sozialpläne künftig mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Damit wird die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit vorangetrieben. Entsprechendes gilt auch für die Einigungsstellen.
Dokumentation
28.05.2020: Gesetz
10.03.2020: Regierungsentwurf
14.02.2020: Referentenentwurf
Stellungnahmen
- 25.02.2020: Wuppertaler Kreis [PDF, 110KB]
- 26.02.2020: Deutscher Verein [PDF, 162KB]
- 26.02.2020: DGB [PDF, 518KB]
- 26.02.2020: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit [PDF, 194KB]
- 26.02.2020: Sozialverband Deutschland [PDF, 89KB]
- 27.02.2020: BA [PDF, 452KB]
- 27.02.2020: DIHK [PDF, 140KB]
- 27.02.2020: IAB [PDF, 182KB]