Maschinen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen. Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie umfasst neben Maschinen im engeren Sinne auch Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Die Richtlinie sieht die CE-Kennzeichnung vor, mit der der Hersteller u.a. die Übereinstimmung mit allen Anforderungen dieser Rechtsvorschrift bestätigt.
Zusätzlich gilt die Maschinenrichtlinie auch für "unvollständige Maschinen". Für die Bereitstellung auf dem Markt dieser speziellen Produkte sieht die Maschinenrichtlinie ein gesondertes Verfahren vor.
Die Maschinenrichtlinie ist mit dem Produktsicherheitsgesetz sowie der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt.