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Fragen und Antworten zum persönlichen Budget

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Persönlichen Budget finden Sie hier.

Fragen und Antworten zum persönlichen Budget

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Persönlichen Budget finden Sie hier.

Was ist eigentlich das "Persönliche Budget"?

Mit einem Persönlichen Budget können behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe selbständig einkaufen und bezahlen. Es ergänzt die bisher üblichen Dienst- oder Sachleistungen. In der Regel erhält der behinderte Mensch eine Geldleistung, in begründeten Einzelfällen werden auch Gutscheine ausgegeben.

 

Was ist das Ziel dieser neuen Leistungsform?

Behinderte Menschen sollen selbst entscheiden, wann, wo, wie und von wem sie Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen. Mit dem Persönlichen Budget werden sie zu Käufern, Kunden und manchmal auch zu Arbeitgebern. Damit erhalten sie mehr Einfluss auf die Art der Leistungserbringung.

 

Wie hoch ist das Persönliche Budget?

Das Budget soll den individuell festgestellten Bedarf eines behinderten Menschen decken. Bei Untersuchungen lag das kleinste Budget bei 36 Euro und das höchste bei 12.683 Euro. Die Mehrheit der bewilligten Budgetsummen lag zwischen 200 Euro und 800 Euro im Monat. Mehr Geld als bisher sollte aber niemand erwarten: Das Persönliche Budget soll die Höhe der Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten. Dabei sind möglicherweise notwendige Aufwendungen für Beratung und Unterstützung schon einbezogen.

 

Wer kann ein Persönliches Budget beantragen?

Den Antrag kann jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch stellen, egal, wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches Budget in Frage. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder Persönliche Budgets beantragen, etwa für Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.

 

Welche Leistungen zur Teilhabe kommen für ein Persönliches Budget in Betracht?

Als Persönliches Budget können sämtliche Leistungen zur Teilhabe in Anspruch genommen werden. Ausdrücklich vorgesehen ist auch der Einsatz des Persönlichen Budgets für betreutes Wohnen. Es eignet sich in besonderem Maße, den Auszug aus einem Heim und den Eintritt in betreute Wohnmöglichkeiten zu erleichtern.

Außerdem sind als Persönliches Budget möglich:

  • Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe,
  • Krankenkassenleistungen,
  • Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Arbeitsassistenz, Kraftfahrzeughilfe, Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben),
  • Hilfen zur Frühförderung bei behinderten Kindern.

Wo kann man einen Antrag auf ein Persönliches Budget stellen?

Die Rehabilitationsträger haben in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt eine gemeinsame Servicestelle eingerichtet. Dort kann man einen Antrag auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets stellen.

Einen Antrag kann man auch stellen bei:

  • der Krankenkasse,
  • der Pflegekasse,
  • dem Rentenversicherungsträger,
  • dem Unfallversicherungsträger,
  • dem Träger der Alterssicherung der Landwirte,
  • dem Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
  • dem Jugendhilfeträger,
  • dem Sozialhilfeträger,
  • dem Integrationsamt sowie
  • der Agentur für Arbeit.
 

Wie läuft das Verwaltungsverfahren beim Persönlichen Budget ab?

Bei der Vielfalt möglicher Konstellationen und den verschiedenen beteiligten Leistungsträgern lässt sich hier keine allgemein verbindliche Aussage treffen. Ein typischer Ablauf könnte wie folgt aussehen:

  • Der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch (ggf. von Angehörigen oder anderen Personen unterstützt) wendet sich an eine gemeinsame Servicestelle.
  • Im Gespräch wird geklärt, für welche Hilfen der behinderte Mensch ein Persönliches Budget haben möchte, welche Leistungen tatsächlich für ihn infrage kommen, welche ihm zustehen und welche somit insgesamt in Betracht kommen.
  • Hat der/die Ratsuchende eine gemeinsame Servicestelle aufgesucht, nimmt diese mit dem oder den zuständigen Leistungsträger/n Kontakt auf.
  • Wenn es um Leistungen mehrerer Leistungsträger geht, bittet der Leistungsträger, der zum so genannten Beauftragten wird, die anderen Leistungsträger um eine Stellungnahme, die innerhalb von zwei Wochen von diesen abzugeben ist.
  • Dann wird mit dem Antragsteller/der Antragstellerin besprochen, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bei Bedarf werden Vertreter der beteiligten Leistungsträger beteiligt. Der behinderte Mensch kann eine Person seines Vertrauens mitbringen.
  • Sobald der jeweilige Bedarf von dem oder den jeweiligen Leistungsträger/n festgestellt ist, schließen die leistungsberechtigte Person und der "Beauftragte" eine Zielvereinbarung über die mit dem Persönlichen Budget abzudeckenden Leistungen.
  • Der behinderte Mensch erhält dann einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Sollte er nicht mit der Feststellung des Persönlichen Budgets einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel bei dem Leistungsträger einzulegen, der den Bescheid erlassen hat.
  • Im Abstand von mindestens zwei Jahren muss der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und ggf. angepasst werden.
 

Kostet die Beratung und Unterstützung etwas?

Die Beratung und Unterstützung durch die Servicestellen ist kostenfrei. Das gilt prinzipiell auch für Angebote von Selbsthilfeinitiativen. Darüber hinaus ist bei der Bewilligung Persönlicher Budgets aber auch der Beratungs- und Unterstützungsbedarf der Antragsteller/-innen zu klären und zu berücksichtigen. Soweit den Budgetnehmern/-innen zugängliche und zumutbare Beratungs- und Unterstützungsangebote nicht ausreichen, können und müssen erforderliche Aufwendungen daher bei der Bemessung der Budgets berücksichtigt werden.

 

Ist das Budget auch für jüngere Menschen mit Behinderung geeignet?

Ja, gerade von dieser Personengruppe wird es schon jetzt besonders angenommen. Insbesondere für jüngere behinderte Menschen, die bei Volljährigkeit aus dem Elternhaus ausziehen wollen, ist das ambulant betreute Wohnen mit Persönlichen Budgets eine echte Alternative zur Heimbetreuung. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder Persönliche Budgets beantragen, z. B. Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.

 

Gibt es auch Vorbehalte gegen das Persönliche Budget?

Ja. Manche behinderten Menschen befürchten, dass ihnen mit dem Persönlichen Budget bisher gezahlte Leistungsansprüche gekürzt würden oder dass sie mit der Verwaltung ihres Persönlichen Budgets überfordert seien. Auch bestehen Ängste, dass die Qualität der Teilhabeleistungen bei der Leistungsform des Persönlichen Budgets nicht gesichert sei. Hinzu kommt die Furcht mancher behinderter Menschen, ohne bisher bekannte Bezugspersonen die Anforderungen des Alltags bewältigen zu müssen. Darüber hinaus fehlt es bei einigen Leistungsträgern und Leistungserbringern noch an grundsätzlichem Wissen und Informationen zum Persönlichen Budget. Auch deshalb engagieren sich zahlreiche Leistungserbringer noch zögernd in diesem innovativen Bereich. Nicht zuletzt diese Broschüre soll die Informationsdefizite reduzieren.

 

Gibt es nach Einführung des Persönlichen Budgets (Rechtsanspruch ab 1.1.2008) überhaupt noch Sachleistungen?

Die Sachleistung ist die klassische Art von Sozialleistungen für behinderte Menschen. Hierbei erhält der Betroffene kein Geld. Das Geld geht vielmehr direkt an die Einrichtungen oder Dienste, die den behinderten Menschen betreuen. Durch die neuen Gesetze haben behinderte Menschen die Wahl, ob sie die Sachleistung oder lieber ein Persönliches Budget in Anspruch nehmen wollen. Die Sachleistung gibt es also weiterhin; sie wird durch das Persönliche Budget nicht abgeschafft. Es ist auch möglich, dass behinderte Menschen gleichzeitig Sachleistungen und ein Persönliches Budget für verschiedene Hilfen erhalten können. Beispiel: die Sachleistung (Monatskosten) für Arbeit in einer Werkstatt und zusätzlich ein Persönliches Budget für die Assistenz beim Wohnen.

In welcher Leistungsart wird das Persönliche Budget erbracht?

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, das Persönliche Budget als Geldleistung auszuzahlen. In der Regel erhalten Budgetnehmer/-innen am Monatsanfang ihr Budget für den ganzen Monat. Das SGB IX sieht im Ausnahmefall vor, das Persönliche Budget durch Gutscheine zu erbringen, die die Budgetnehmer/-innen bei bestimmten Diensten einlösen können. Das Recht der Sozialen Pflegeversicherung  sieht vor, dass für so genannte Pflegesachleistungen nur Gutscheine ausgegeben werden können. Die Gutscheine können dann ausschließlich bei solchen Pflegediensten eingelöst werden, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, also von diesen zugelassen sind.

 

Wird beim Persönlichen Budget Einkommen und Vermögen angerechnet?

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen richtet sich bei der Leistungsform des Persön­lichen Budgets nach denselben Regeln wie bei der Sachleistung.

Grundsätzlich sind nach den speziellen Leistungsgesetzen beantragte Teilhabeleistungen in der neuen Leistungsform des Persönlichen Budgets nicht einkommensabhängig. Hier handelt es sich allerdings um Versicherungsleistungen, für die Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber Beiträge entrichtet haben, auf die - unabhängig vom Einkommen - ein Rechtsanspruch besteht. Daher wird im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung, sozialen Pflegeversicherung oder Arbeitsförderung Einkommen oder Vermögen nicht angerechnet. Lediglich nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung muss der Versicherte bei bestimmten Sozialleistungen Zuzahlungen leisten (z. B. bei Heilmittel). Diese Grundsätze gelten auch bei der Inanspruchnahme von Persönlichen Budgets.

Wenn aber steuerfinanzierte Sozialhilfeleistungen, z. B. Eingliederungshilfe für wesentlich behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt werden, finden - wie bei der Sachleistung - auch die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe Anwendung. Denn der das Sozialhilferecht prägende Grundsatz der materiellen Subsidiarität in § 2 SGB XII schließt die Hilfegewährung aus, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen kann. Demnach hat der Betroffene zunächst alle Möglichkeiten zu nutzen, den entstandenen Bedarf selbst zu decken. Dazu gehört auch der Einsatz anrechenbaren Einkommens und verwertbaren Vermögens.

Kann ein Mensch mit Behinderung gezwungen werden, ein Persönliches Budget in Anspruch zu nehmen?

Ein Persönliches Budget kann nur dann bewilligt werden, wenn der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch es selbst beantragt. Die Entscheidung zwischen der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der Sachleistung trifft der behinderte Mensch selbst. Das Persönliche Budget stellt nur eine zusätzliche Wahlmöglichkeit dar.

Kann das Persönliche Budget jederzeit wieder "zurückgegeben" werden?

Die Budgetnehmerin oder der Budgetnehmer und der beauftragte Leistungsträger können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Budgetnehmerin oder den Budgetnehmer vor allem in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Reha-Träger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der Budgetnehmer die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung, nicht einhält. Niemand ist auf Dauer an ein Persönliches Budget gebunden.

Kann ein Persönliches Budget beim ambulant betreuten Wohnen in Anspruch genommen werden?

Mit dem Persönlichen Budget ist die Möglichkeit gegeben, ambulante Angebote zu stärken und in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung zuzulassen, Leistungen außerhalb eines Heimes und ohne Heimunterbringung in Anspruch zu nehmen. Auch die Mischform, also der Bezug von Sach- und Geldleistungen, ist somit möglich.

Können Persönliche Budgets auch im Heim erbracht werden?

Ja. Budgetnehmer haben die Möglichkeit, einen Teil des Budgets für die Grundleistungen im Zusammenhang mit der Heimunterbringung aufzuwenden und sich mit dem Restbudget ausgewählte Leistungen (z.B. Freizeitgestaltung) innerhalb oder außerhalb des Heimes "einzukaufen". Ein solches Modell wird in einer Wohnstätte der Bodelschwinghschen Anstalten Bethel in Bielefeld mit Erfolg erprobt. Nähere Informationen sind im Internet unter www.behindertenhilfe-bethel.de abrufbar.

Können Familienmitglieder über das Budget als persönliche Assistenz eingestellt werden?

Grundsätzlich können Teilhabeleistungen auch von Familienmitgliedern erbracht und im Rahmen Persönlicher Budgets entgolten werden. Aber wenn es sich um so genannte "Beistandspflichten" handelt, die zum Beispiel Eltern gegenüber ihren behinderten Kindern erfüllen müssen, dann geht das nicht.

Wie wird sichergestellt, dass der Bedarf an notwendigen Leistungen auch durch das Persönliche Budget gedeckt wird und wie hoch ist dieses?

Die beteiligten Leistungsträger stellen auf der Grundlage der für sie geltenden Leistungsgesetze im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 9 Abs. 1 SGB IX den individuellen Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, fest.

Beispiel für einen Verfahrensablauf:

  • Der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch (ggf. von Angehörigen oder ande­ren Personen unterstützt) wendet sich an eine gemeinsame Servicestelle.
  • Im Gespräch wird geklärt, für welche Hilfen der behinderte Mensch ein Persönliches Budget haben möchte.
  • Hat der Ratsuchende eine gemeinsame Servicestelle aufgesucht, nimmt diese mit dem oder den zuständigen Leistungsträgern Kontakt auf.
  • Der Leistungsträger, der "Beauftragter" wird, bittet die anderen Leistungsträger um eine Stellungnahme, die innerhalb von 2 Wochen von den Leistungsträgern abzugeben ist.
  • Nach Vorlage der Stellungnahme wird mit dem Antragsteller ein neuer Termin vereinbart und besprochen, welches Budget ausgereicht werden kann, bei Bedarf mit Vertretern der beteiligten Leistungsträger. Der behinderte Mensch kann eine Person seines Vertrauens mitbringen.
  • Sobald der jeweilige Bedarf von dem oder den jeweiligen Leistungsträgern festgestellt ist, schließen die leistungsberechtigte Person und der "Beauftragte" eine Zielvereinbarung. Diese Zielvereinbarungen müssen individuell auf die jeweilige Person und die mit dem Persönlichen Budget abgedeckten Leistungen angepasst werden.
  • Der behinderte Mensch erhält dann einen Bescheid, in dem steht, ob er ein Persönliches Budget erhält und wie hoch es ist. Sollte er nicht mit der Feststellung des Persönlichen Budgets einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.
  • Im Abstand von 2 Jahren muss der Hilfebedarf im Abstand von mindestens zwei Jahren in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren neu festgelegt werden.

Wie ist bei dem Instrument des Persönlichen Budgets die Qualität der Leistungen gesichert?

Zunächst findet eine Qualitätssicherung durch den behinderten Menschen selbst statt. Das heißt, wenn  er mit der Leistung eines Anbieters nicht zufrieden ist, kann er sich einen anderen Anbieter suchen. Schon im eigenen Interesse werden sich deshalb die Leistungserbringer an den Wünschen und Vorstellungen ihrer Kunden orientieren. Sind mit der Ausführung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets bestimmte Bedingungen zu erfüllen, ist dies in der Zielvereinbarung zu regeln. Der Schwerpunkt der Qualitätssicherung sollte auf der Überprüfung der Ergebnisqualität liegen, insbesondere darauf, ob und in welchem Umfang die im Persönlichen Budget beabsichtigten Ziele erreicht wurden.

Muss der Mensch mit Behinderung einen Nachweis für die Verwendung Persönlicher Budgets erbringen?

Aufgabe des Persönlichen Budgets ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen durch gezielten Einsatz von Geldmitteln oder gegebenenfalls Gutscheinen zu ermöglichen. Um dies sicherzustellen, schließen Leistungsträger und Budgetnehmer/-innen eine Zielvereinbarung ab, in der festgelegt wird, ob und wie der Einsatz der Mittel nachgewiesen werden soll. Dabei soll sich der Nachweis auf die Leistung beziehen, nicht auf den Preis. Ausreichend ist eine Ergebnisqualitätskontrolle. Die Ausgestaltung der Nachweise sollte in einer einfachen und unbürokratischen Form ("so wenig wie möglich, so viel wie nötig") abhängig von der Art der Leistung und dem Bedarf stattfinden. Auf diese Weise soll auch die Bereitschaft des Budgetnehmers/der Budgetnehmerin zu Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gestärkt werden.

 

Was ist ein trägerübergreifendes Budget?

Besteht der Leistungsanspruch gegenüber mehreren Leistungsträgern, z.B. bei Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem zuständigen Sozialamt und bei Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegenüber der zuständigen Pflegekasse, werden Persönliche Budgets als trägerübergreifende Komplexleistung erbracht. Soweit Leistungen nur bei einem Leistungsträger beantragt sind, erbringt auch dieser das Persönliche Budget; die Verfahrensregelungen der Budgetverordnung sind dann sinngemäß anzuwenden.

Wer unterstützt bei der Beantragung und Verwaltung des Budgets?

Die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger leisten Beratung und Unterstützung. Auch haben sich verschiedene Initiativen gebildet, die selbst beraten oder Beratungsstellen in der Region vermitteln. Ein Beispiel dafür ist das Kompetenzzentrum des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

 

Werden Kosten des täglichen Lebens auch durch das Persönliche Budget finanziert?

Mit dem Persönlichen Budget können keine Kosten des täglichen Lebens finanziert werden. Es sollen vielmehr die Leistungen der Förderung, Betreuung, Beteiligung, Assistenz und Pflege bezahlt werden, die ein behinderter Mensch benötigt. Also ist es möglich, dass der behinderte Mensch neben dem Persönlichen Budget auch Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes (z.B. Grundsicherung) bekommt. Beispiele: Grundsicherung oder "Hilfe zum Lebensunterhalt" zur Bezahlung von Miete, Essen, Heizung, Persönliches Budget für die Bezahlung der Betreuung, Begleitung und Pflege.

Werden auch die Kosten für Beratung und Unterstützung übernommen?

Bei der Bewilligung Persönlicher Budgets ist auch der Beratungs- und Unterstützungsbedarf der Antragsteller zu klären und zu berücksichtigen. Ist ein solcher gegeben und wird er nicht zum Beispiel durch einen Betreuer abgedeckt, können Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Bemessung der Budgets grundsätzlich berücksichtigt werden. Außerdem haben sich verschiedene Beratungsinitiativen gebildet, beispielsweise mit dem vom Deutschen Paritätischen Wohl­fahrtsver­band aufgebauten Kompetenzzentrum. Einzelne Modellregionen stellen darüber hinaus örtlich Beratungskapazitäten zur Verfügung. Die Servicestellen leisten Beratung und Unterstützung auch bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets.

Eine Unterstützung kann zum Beispiel erfolgen

  • beim Abschluss von Verträgen,
  • bei der Suche nach fachbezogenen Dienstleistern,
  • beim Abrechnen mit Diensten und Einrichtungen,
  • bei der Verwaltung des Budgets oder
  • bei der Führung eines Verwendungsnachweises.

Was und wer ist ein "Leistungsträger"?

Als Leistungsträger bezeichnet man jene Ämter und Stellen, welche für Sozialleistungen sachlich zuständig sind und diese auch bezahlen. An einem (trägerübergreifenden) Persönlichen Budget können folgende Leistungsträger (s. auch § 6 SGB IX) mit einer oder mehreren Leistungen beteiligt sein (§ 2 BudgetV):

Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Träger der Alterssicherung der Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Sozialhilfeträger, Pflegekassen, Integrationsämter.

Leistungen nach Landespflegegesetzen?

Die Landespflegegesetze sehen Regelungen vor, nach denen gleichartige Leistungen nach anderen Gesetzen anzurechnen sind. Das Pflegegeld wird deshalb grundsätzlich auf das Landespflegegeld angerechnet. Nähere Einzelheiten dazu regelt das jeweilige Landespflegegesetz.

Was versteht man unter "Zielvereinbarung"?

Eine Zielvereinbarung muss der behinderte Mensch mit dem Leistungsträger abschließen, wenn er ein Persönliches Budget bekommen will. In der Zielvereinbarung wird gemeinsam festgelegt, welche Ziele mit dem Persönlichen Budget erreicht werden sollen, damit festgestellt werden kann, ob der behinderte Mensch das Persönliche Budget so eingesetzt hat, wie es vereinbart war. Sie enthält mindestens Regelungen über

  1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
  2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie
  3. die Qualitätssicherung.

In regelmäßigen Abständen wird die Zielvereinbarung überprüft und bei Bedarf verändert.

Zielvereinbarungen sollen

  • spezifisch (einzelfallbezogen)
  • messbar (qualitative und nachweis-/nachprüfbare Parameter)
  • anspruchsvoll (angemessen fördernde und fordernde Entwicklungen, Ziele)
  • realistisch (erreichbar unter Zugrundelegung der Rahmenbedingungen persönlicher und objektiver Art) und
  • terminiert (feste Zeiträume/-punkte zur Zielerreichung/-überprüfung)

sein.

Das Persönliche Budget wurde in Modellregionen erprobt. Konnten Persönliche Budgets auch außerhalb dieser Modellregionen erbracht werden?

Ja. In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 wurden Persönliche Budgets in ganz Deutschland (besonders in acht Modellregionen) erprobt und konnten überall beantragt werden. In dieser Zeit war das Persönliche Budget eine so genannte Ermessensleistung. Seit 2008 besteht ein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets. Die Leistungen sind auf Antrag in der Form des Persönlichen Budgets auszuführen.

Welche Modellregionen waren für die wissenschaftliche Begleitung Persönlicher Budgets ausgewählt worden?

Folgende Modellregionen waren ausgewählt worden: Bayern (München und Mittelfranken), Berlin (Friedrichshain/Kreuzberg), Hessen (Kreise Groß-Gerau und Marburg-Biedenkopf), Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf und Bielefeld), Rheinland-Pfalz (Trier-Saarburg), Sachsen-Anhalt (Magdeburg mit drei umliegenden Landkreisen), Schleswig-Holstein (Kreise Segeberg und Schleswig-Flensburg) und Thüringen (Gera).