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Fragen und Antworten zum persönlichen Budget

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Persönlichen Budget finden Sie hier.

Fragen und Antworten zum persönlichen Budget

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Persönlichen Budget finden Sie hier.

Was ist eigentlich das Persönliche Budget und wer ist leistungsberechtigt?

Mit einem Persönlichen Budget können Leistungsberechtigte Leistungen zur Teilhabe sowie ausgewählte Leistungen bei Pflegebedürftigkeit selbständig einkaufen und bezahlen. Es ersetzt die sonst üblichen Sachleistungen. Die leistungsberechtigte Person erhält stattdessen eine Geldleistung, in begründeten Einzelfällen werden auch Gutscheine ausgegeben.

Leistungsberechtigt sind zunächst Menschen mit Behinderungen beziehungsweise mit drohenden Behinderungen. In diesen Fragen und Antworten schließt der Begriff Leistungsberechtigte, chronisch kranke Menschen sowie Menschen mit Pflegebedarfen gemäß § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit ein.

Was und wer ist ein Leistungsträger?

Leistungsträger sind Ämter und Stellen, welche für Sozialleistungen sachlich zuständig sind und diese auch bezahlen. An einem (trägerübergreifenden) Persönlichen Budget können folgende Leistungsträger (für Rehabilitationsträger siehe auch § 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) mit einer oder mehreren Leistungen beteiligt sein:
Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Träger der Alterssicherung der Landwirt*innen, Träger der Sozialen Entschädigung, Träger der Soldatenentschädigung, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger der Eingliederungshilfe, Pflegekassen und Integrationsämter.

Was ist das Ziel dieser alternativen Leistungsform?

Leistungsberechtigte sollen anders als bei der Sachleistung selbst entscheiden können, wann, wo, wie und von wem sie Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe in Anspruch nehmen. Mit dem Persönlichen Budget werden sie zu Käufer*innen, Kund*innen und manchmal auch zu Arbeitgeber*innen. Damit erhalten sie mehr Einfluss auf die Art der Leistungserbringung und -ausgestaltung. Das bringt oft mehr Selbstbestimmung, aber auch mehr Verantwortung mit sich.

Wie hoch ist das Persönliche Budget?

Das Budget soll den individuell ermittelten Bedarf von Leistungsberechtigten decken. Mehr Geld als bisher sollte aber niemand erwarten. Das Persönliche Budget soll die Höhe der Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten. Dabei sind notwendige Aufwendungen für Beratung und Unterstützung schon mit inbegriffen.

Wer kann ein Persönliches Budget beantragen?

Den Antrag kann jeder Mensch mit einem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit stellen. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderungen nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches Budget in Frage. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre leistungsberechtigten Kinder Persönliche Budgets beantragen, etwa für Assistenzen oder Pflegeleistungen.

Welche Leistungen zur Teilhabe kommen für ein Persönliches Budget in Betracht?

Als Persönliches Budget können, mit Ausnahme der Arbeitgeberleistungen, sämtliche Leistungen zur Teilhabe sowie ausgewählte Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden.

Insbesondere sind als Persönliches Budget möglich:

  • Ausgewählte Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII,
  • Krankenkassenleistungen,
  • Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Arbeitsassistenz, Kraftfahrzeughilfe),
  • Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,
  • Leistungen zur Frühförderung bei Kindern mit Behinderungen.

Wo kann man einen Antrag auf ein Persönliches Budget stellen?

Den Antrag kann bei einem zuständigen Leistungsträger gestellt werden, z. B.

  • der Krankenkasse,
  • der Pflegekasse,
  • dem Rentenversicherungsträger,
  • dem Unfallversicherungsträger,
  • dem Träger der Alterssicherung der Landwirte,
  • dem Träger der Sozialen Entschädigung,
  • dem Träger der Soldatenentschädigung,
  • dem Jugendhilfeträger,
  • dem Träger der Eingliederungshilfe,
  • dem Integrationsamt sowie
  • der Bundesagentur für Arbeit.

Die vorgenannten Träger haben Ansprechstellen eingerichtet, die Informationsangebote zur Antragstellung bereithalten.

Wie läuft das Verwaltungsverfahren beim Persönlichen Budget ab?

Bei der Vielfalt möglicher Konstellationen und den verschiedenen beteiligten Leistungsträgern lässt sich hier keine allgemein verbindliche Aussage treffen. Ein typischer Ablauf könnte wie folgt aussehen:

  • Beratung: Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Beratung zum Persönlichen Budget durch den Leistungsträger bzw. seine Ansprechstelle.
  • Im Gespräch wird z. B. erörtert, für welche Leistungen die Person ein Persönliches Budget haben möchte, welche Leistungen tatsächlich für sie infrage kommen, welche ihr zustehen und welche somit insgesamt für ein Persönliches Budget in Betracht kommen.
  • Kompetente Beratung zur selbstbestimmten und bedarfsgerechten Nutzung des Persönlichen Budgets bieten die Angebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®). Sie informieren Ratsuchende über rechtliche Grundlagen, Antragsverfahren und Zuständigkeiten der Leistungsträger. Darüber hinaus unterstützen sie bei der Klärung des individuellen Teilhabebedarfs und bei der Planung der Inanspruchnahme von Leistungen. Die Beratung erfolgt unabhängig, trägerübergreifend und kostenfrei. Alle EUTB®-Angebote sind im Beratungsatlas unter www.teilhabeberatung.de aufgeführt.
  • Antragstellung: Auf die Beratung folgt in der Regel die Antragsstellung beim zuständigen Leistungsträger.
  • Verfahren: Wenn es um Leistungen mehrerer Leistungsträger geht, beteiligt der Träger, der zum so genannten leistenden Träger wird, weitere Leistungsträger, die ebenfalls Leistungen erbringen. Auch werden Leistungsträger einbezogen, bei denen Anträge gestellt wurden, aber noch keine Bescheide vorliegen.
  • Ergebnis: Der Antragsteller/die Antragstellerin wird darüber informiert, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können.
  • Zielvereinbarung: Sobald der jeweilige Bedarf von dem oder den jeweiligen Leistungsträger/n festgestellt ist, schließen die leistungsberechtigte Person und der leistende Träger eine Zielvereinbarung über die mit dem Persönlichen Budget abzudeckenden Leistungen.
  • Bescheid: Leistungsberechtigte erhalten dann einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Sollten sie nicht mit der Feststellung des Persönlichen Budgets einverstanden sein, haben sie die Möglichkeit, Rechtsmittel bei dem Leistungsträger einzulegen, der den Bescheid erlassen hat.
  • Erneute Bedarfsprüfung: Im Abstand von zwei Jahren wird der Bedarf in der Regel in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und ggf. angepasst werden.

Ist das Budget auch für jüngere Menschen mit Behinderungen geeignet?

Auch von dieser Personengruppe wird das Budget angenommen. Im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können sich die jungen Menschen z. B. ihre erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel selbst beschaffen. Insbesondere für jüngere Leistungsberechtigte, die bei Volljährigkeit aus dem Elternhaus ausziehen wollen, ist das betreute Wohnen mit Persönlichen Budgets eine echte Alternative zu besonderen Wohnformen. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre leistungsberechtigten Kinder Persönliche Budgets beantragen, z. B. Assistenzen oder Pflegeleistungen.

Gibt es auch Nachteile durch das Persönliche Budget?

Konzeptionell wird durch das Persönliche Budget aus einem Menschen, der Fürsorgeleistungen erhält, jemand, der selbst Menschen beschäftigt oder Dienstleistungen, in bestimmten Fällen auch Waren, einkauft – und sich damit Teilhabe-Chancen eröffnet, aber auch Risiken eingeht. Die Sozialverwaltung muss beim Persönlichen Budget hingegen ihrerseits auf manche Einfluss- und Sicherungsmöglichkeiten verzichten.

In welcher Leistungsform wird das Persönliche Budget erbracht?

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, das Persönliche Budget als Geldleistung zu erbringen. In der Regel erhalten Budgetnehmer*innen am Monatsanfang ihr Budget für den ganzen Monat. Im Ausnahmefall können auch Gutscheine ausgegeben werden, die die Budgetnehmer*innen bei bestimmten Diensten einlösen können. Das Recht der Sozialen Pflegeversicherung sieht sogar vor, dass für sogenannte Pflegesachleistungen nur Gutscheine ausgegeben werden können. Die Gutscheine können dann ausschließlich bei solchen Pflegediensten eingelöst werden, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, also von diesen zugelassen sind.

Wird beim Persönlichen Budget Einkommen und Vermögen angerechnet?

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen richtet sich bei der Leistungsform des Persönlichen Budgets nach denselben Regeln wie bei der Sachleistung.

Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen gibt es nur in wenigen Rechtsgebieten (z. B. Eingliederungshilfe). Bei Versicherungsleistungen (z. B. Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung) ist eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf das Persönliche Budget generell nicht vorgesehen.

Daher wird im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung, sozialen Pflegeversicherung oder Arbeitsförderung Einkommen oder Vermögen nicht angerechnet. Sofern nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen bei einer Sozialleistung anfallen, gelten diese auch bei der Inanspruchnahme von Persönlichen Budgets. Diese Grundsätze gelten auch bei der Inanspruchnahme von Persönlichen Budgets.

Wenn aber steuerfinanzierte Teilhabeleistungen, z. B. Eingliederungshilfe für Menschen mit wesentlichen Behinderungen oder Hilfe zur Pflege in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt werden, wird - wie bei der Sachleistung - Einkommen und Vermögen nach dem jeweiligen Leistungsgesetz (SGB IX, SGB XII, etc.) berücksichtigt. Eine Ausnahme hiervon besteht im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV, bei dem Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt wird.

Kann ein Mensch mit Behinderungen gezwungen werden, ein Persönliches Budget in Anspruch zu nehmen?

Nein, ein Persönliches Budget kann nur dann bewilligt werden, wenn Leistungsberechtigte es selbst beantragen. Die Entscheidung zwischen der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der Sachleistung treffen Leistungsberechtigte selbst. Das Persönliche Budget stellt insoweit eine zusätzliche Wahlmöglichkeit im Rahmen der Selbstbestimmung dar.

Kann das Persönliche Budget jederzeit wieder gekündigt werden?

Die Budgetnehmerin oder der Budgetnehmer und der beauftragte Leistungsträger können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Budgetnehmerin oder den Budgetnehmer vor allem in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den leistenden Träger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Budgetnehmerin oder der Budgetnehmer erheblich gegen die Vereinbarung verstößt und abgemahnt wird.

Ist die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets unabhängig von der Wohnform?

Ja. Die Bewilligung eines Persönlichen Budgets erfolgt unabhängig von der gewählten Wohnform. Auch die Mischform, also der Bezug von Sach- und Geldleistungen, ist somit möglich und üblich.

Können Familienmitglieder über das Budget als persönliche Assistenz eingestellt werden?

Grundsätzlich können Teilhabeleistungen auch von Familienmitgliedern erbracht und im Rahmen Persönlicher Budgets „bezahlt“ werden. Inwiefern es sich um so genannte "Beistandspflichten" handelt, die zum Beispiel Eltern gegenüber ihren Kindern mit Behinderungen erfüllen müssen, wird von den Trägern im Einzelfall entschieden.

Wie wird sichergestellt, dass der Bedarf an notwendigen Leistungen auch durch das Persönliche Budget gedeckt wird und wie hoch ist dieses?

Die beteiligten Leistungsträger stellen im Rahmen der Bedarfsfeststellung den individuellen Bedarf fest, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann. Dies geschieht auf der Grundlage der für sie geltenden Leistungsgesetze unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 8 Abs. 1 SGB IX. Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich dabei an den entsprechenden Sachleistungen.

Wie ist bei dem Instrument des Persönlichen Budgets die Qualität der Leistungen gesichert?

Zunächst findet eine Qualitätssicherung durch die Leistungsberechtigten selbst statt. Das heißt, wenn sie mit der Leistung eines Anbieters nicht zufrieden sind, können sie sich einen anderen Anbieter suchen. Schon im eigenen Interesse werden sich deshalb die Leistungserbringer an den Wünschen und Vorstellungen ihrer Kundinnen und Kunden orientieren. Sind mit der Ausführung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets bestimmte Bedingungen zu erfüllen, ist dies in der Zielvereinbarung zu regeln. Der Schwerpunkt der Qualitätssicherung sollte auf der Überprüfung der Ergebnisqualität liegen, insbesondere darauf, ob und in welchem Umfang die im Persönlichen Budget beabsichtigten Ziele erreicht wurden.

Muss die leistungsberechtigte Person einen Nachweis für die Verwendung Persönlicher Budgets erbringen?

Aufgabe des Persönlichen Budgets ist es, die beabsichtigte Teilhabe der Leistungsberechtigten durch gezielten Einsatz von Geld oder gegebenenfalls Gutscheinen zu ermöglichen. Um dies sicherzustellen, schließen Leistungsträger*innen und Budgetnehmer*innen eine Zielvereinbarung ab, in der festgelegt wird, ob und wie der Einsatz der Mittel nachgewiesen werden soll. Dabei soll sich der Nachweis auf die Leistung beziehen, nicht auf den Preis. Ausreichend ist eine Ergebnisqualitätskontrolle. Die Ausgestaltung der Nachweise sollte in einer einfachen und unbürokratischen Form ("so wenig wie möglich, so viel wie nötig") abhängig von der Art der Leistung und dem Bedarf stattfinden. Auf diese Weise soll auch die Bereitschaft des Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin zu Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gestärkt werden.

Was ist ein trägerübergreifendes Budget?

Besteht der Leistungsanspruch gegenüber mehreren Leistungsträgern, werden Persönliche Budgets als trägerübergreifende Komplexleistung erbracht, z.B. bei Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber dem zuständigen Träger und bei Anspruch auf Pflege gegenüber der zuständigen Pflegekasse. Soweit Leistungen nur bei einem Leistungsträger beantragt sind, erbringt auch dieser das Persönliche Budget; die Verfahrensregelungen sind dann sinngemäß anzuwenden.

Werden Kosten des täglichen Lebens auch durch das Persönliche Budget finanziert?

Mit dem Persönlichen Budget können keine Kosten des täglichen Lebens finanziert werden. Es sollen vielmehr die Leistungen der Förderung, Beteiligung, Assistenz und Pflege bezahlt werden, die Leistungsberechtigte benötigen. Also ist es möglich, neben dem Persönlichen Budget auch Leistungen zum Lebensunterhalt (z.B. Grundsicherung) zu bekommen. Beispiele: Grundsicherung oder "Hilfe zum Lebensunterhalt" zur Bezahlung von Miete, Essen, Heizung, Persönliches Budget für die Bezahlung der Betreuung, Begleitung und Pflege.

Wer unterstützt bei der Beantragung und Verwaltung des Budgets?

Bei der Bewilligung Persönlicher Budgets ist auch der Beratungs- und Unterstützungsbedarf der Leistungsberechtigten zu klären und zu berücksichtigen. Ist ein solcher gegeben und wird er nicht zum Beispiel durch einen gesetzlichen/ehrenamtlichen Betreuer abgedeckt, können Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Bemessung der Budgets grundsätzlich berücksichtigt werden. Außerdem haben sich verschiedene Beratungsinitiativen gebildet.

Die Träger und ihre Ansprechstellen (www.ansprechstellen.de) sowie die Beratungsangebote der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®, www.teilhabeberatung.de) informieren, beraten und unterstützen bzgl. des Persönlichen Budgets. Auch haben sich verschiedene Initiativen gebildet, die selbst beraten oder den Ratsuchenden zu Beratungsstellen in der Region vermitteln. Ein Beispiel dafür ist das Kompetenzzentrum des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

Eine Unterstützung kann zum Beispiel erfolgen

  • beim Abschluss von Verträgen,
  • bei der Suche nach fachbezogenen Dienstleistern,
  • beim Abrechnen mit Diensten und Einrichtungen,
  • bei der Verwaltung des Budgets oder
  • bei der Führung eines Verwendungsnachweises.

Kostet die Beratung und Unterstützung etwas?

Die Beratung und Unterstützung durch die zuständigen Leistungsträger, ihre Ansprechstellen und die Beratungsangebote der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) sind kostenfrei. Das gilt prinzipiell auch für Angebote von Selbsthilfeinitiativen. Soweit den Budgetnehmer*innen zugängliche und zumutbare Beratungs- und Unterstützungsangebote nicht ausreichen, können und müssen erforderliche Aufwendungen für weitergehenden und ggfs. kostenpflichtigen Beratungs- und Unterstützungsbedarf bei der Bemessung der Budgets berücksichtigt werden.

Was versteht man unter "Zielvereinbarung"?

Eine Zielvereinbarung müssen Leistungsberechtigte mit dem Leistungsträger abschließen, wenn sie ein Persönliches Budget bekommen wollen. In der Zielvereinbarung wird gemeinsam festgelegt, welche Ziele mit dem Persönlichen Budget erreicht werden sollen, damit festgestellt werden kann, ob Leistungsberechtigte das Persönliche Budget so eingesetzt haben, wie es vereinbart war. Sie enthält mindestens Regelungen über

  1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
  2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs,
  3. die Qualitätssicherung sowie
  4. die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.

In regelmäßigen Abständen wird die Zielvereinbarung überprüft und bei Bedarf angepasst.

Zielvereinbarungen sollen

  • spezifisch (einzelfallbezogen),
  • messbar (qualitative und nachweis-/nachprüfbare Parameter),
  • anspruchsvoll (angemessen fördernde und fordernde Entwicklungen, Ziele),
  • realistisch (erreichbar unter Zugrundelegung der Rahmenbedingungen persönlicher und objektiver Art) und
  • terminiert (feste Zeiträume/-punkte zur Zielerreichung/-überprüfung)

sein.