Verbände, die Zielvereinbarungen verhandeln und abschließen wollen, müssen nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sein. Sind sie noch nicht anerkannt, sollten sich interessierte Verbände an die bestimmte Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wenden. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Beirats, die für die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Vertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit, für die Behindertenverbände sowie für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege berufen worden sind. Auf Vorschlag eines dieser Mitglieder des Beirates soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Bescheid die Anerkennung erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erfüllt sind.
§ 13 Abs. 3 BGG
Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anerkennung erteilen.
Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband
- nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,
- nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die
Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und - wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Möchte ein anerkannter Verband Verhandlungen aufnehmen, muss er dies dem Zielvereinbarungsregister mitteilen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Va1
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
- E-Mail:
- Va1@bmas.bund.de
- Tel.:
- 030 / 18-527-0
§ 5 Abs. 3 S. 1 und 2 BGG
Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand mitzuteilen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht diese Anzeige auf seiner Internetseite.
§ 5 Abs. 3 S. 3 und 4 BGG
Innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten.
Nach Ablauf der vierwöchigen Beitrittsfrist sind die Verhandlungen nun innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen aufzunehmen. Die Frist für die Aufnahme von Verhandlungen beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die beteiligten anerkannten Verbände eine Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt.
Auch über den Beitritt von Verbänden sowie über die Aufnahme von Verhandlungen sollte eine kurze Mitteilung an das Zielvereinbarungsregister erfolgen.
§ 5 Abs. 4 BGG
Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,
- während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen,
- in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
- für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
- in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.
§ 5 Abs. 2 BGG
Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten
- insbesondere die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
- die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
- den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen. Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.
§ 5 Abs. 5 BGG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zum Beispiel als Word- oder PDF-Datei zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Bitte senden Sie die elektronische Fassung der Zielvereinbarung an folgende E-Mail Adresse des Zielvereinbarungsregisters Va1@bmas.bund.de.
Die beglaubigte Abschrift der Vereinbarung senden sie an das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Va1
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Änderungen oder die Aufhebung von Vereinbarungen sind ebenfalls dem Zielvereinbarungsregister mitzuteilen.
Das Abl-Projekt hat einen Muttervertragstext für Zielvereinbarungen entwickelt. Diesen finden Sie unter:
http://www.wob11.de/mustervertragstext-fuer-zielvereinbarungen.html
Mobilitätsprogramme der Eisenbahnen
Nach § 2 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Bahnanlagen und Fahrzeuge so zu gestalten, dass sie durch Menschen mit Behinderung und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis genutzt werden können. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, hierfür Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände. Die Eisenbahnen übersenden ihre Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales übersenden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert seit Mitte 2009 ein Gemeinschaftsprojekt der Sozial- und Behindertenverbände zur Förderung des Abschlusses von Zielvereinbarungen und Barrierefreiheit. Weitere Informationen zum Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e.V. erhalten Sie unter www.barrierefreiheit.de.