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Fragen und Antworten zu den Sozialwahlen

Wer darf bei den Sozialwahlen wählen und wer wird dort überhaupt gewählt? Hier bekommen Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Sozialwahlen.

Welche Gremien werden bei den Sozialwahlen gewählt?

Gewählt werden

  • die Verwaltungsräte der gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Fehlt hier nicht die Bundesagentur für Arbeit?

Die Bundesagentur für Arbeit ist ein staatsnaher Versicherungsträger. Deshalb verfügt ihre Selbstverwaltung neben den Versicherten und Arbeitgebern über eine sogenannte dritte Bank. Dies sind die Vertreterinnen und Vertreter des Staates. Wegen der Staatsnähe werden alle Mitglieder der Selbstverwaltung ernannt. Eine Wahl findet damit nicht statt.

Bei den übrigen Versicherungsträgern besteht die Selbstverwaltung also aus Versicherten und Arbeitgebern?

Im Grundsatz ist das so. Allerdings findet man in der Selbstverwaltung einiger Ersatzkassen nur Versichertenvertreter. Daneben sitzen in den Verwaltungsräten vieler Betriebskrankenkassen mehr Versicherten- als Arbeitgebervertreter. Diese Arbeitgebervertreter verfügen jedoch über gewichtete Stimmen. Bei Abstimmungen verfügen sie damit in der Summe über das gleiche Stimmgewicht wie die Versicherten.

Aber bei manchen Versicherungsträgern der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es doch auch eine "dritte Bank".

Tatsächlich! In der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gibt es eine "dritte Bank". Diese Bank wird jedoch nicht mit entsandten Personen des Staates gefüllt, sondern mit "Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte". Das sind in erster Linie Bauern, die außer Familienangehörigen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

Wer darf bei den Sozialwahlen wählen?

Abgesehen von einigen Detailregelungen gilt: Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und Beiträge zahlt. So dürfen bei der Krankenkasse Azubis wählen, familienversicherte Studentinnen und Studenten jedoch nicht.

Was tut die Selbstverwaltung?

Die Selbstverwaltungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • setzen Unfallverhütungsvorschriften fest,
  • legen die Gefahrentarife fest,
  • legen die Höhe der Beiträge fest,
  • wählen den ehrenamtlichen Vorstand,
  • stellen den Haushaltsplan fest,
  • richten Widerspruchsstellen ein, die aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber bestehen.

Die Selbstverwaltungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • entscheiden darüber, welche Präventions- oder Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden,
  • entscheiden darüber, wer Chefin oder Chef der Krankenkasse wird und wie hoch deren oder dessen Gehalt ist,
  • stellen den Haushaltsplan fest und nehmen die Jahresrechnung ab,
  • beauftragen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung von Betriebsabläufen,
  • setzen ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, an die sich Versicherte wenden können, wenn die jeweilige Kasse Entscheidungen gegen sie getroffen hat.

Die Selbstverwaltung in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • entscheidet darüber, welche Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden,
  • wählt den ehrenamtlichen Vorstand,
  • richtet ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, welche die von der Verwaltung der Rentenversicherung getroffenen Entscheidungen überprüfen,
  • wählt ehrenamtliche Versichertenberaterinnen und Versichertenberater, die selbst Versicherte oder Rentner sind. Diese beraten die Versicherten beim Stellen von Anträgen oder bei der Beschaffung von Unterlagen.

Bei welchem Versicherungsträger kann ich wählen?

Für die Versicherten gilt: bei dem Versicherungsträger, bei dem man versichert ist. Theoretisch könnte man als Versicherter an drei Wahlen teilnehmen:

  • bei der eigenen Rentenversicherung,
  • bei der eigenen Krankenkasse,
  • bei der zuständigen Unfallversicherung.

Für die Arbeitgeber gilt: bei all den Versicherungsträgern, bei denen die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versichert sind. Sind diese zum Beispiel in 15 verschiedenen Krankenkassen versichert, könnte der Arbeitgeber an den Wahlen von allen 15 Krankenkassen teilnehmen.

Kann ich in einem Wahllokal wählen?

Im Grundsatz ist die Sozialwahl eine Briefwahl. Die Versicherungsträger schicken den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. Diese können die verschlossenen Briefumschläge - wie bei der Bundestagswahl - kostenfrei an den Versicherungsträger zurückschicken. Ab einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten sollten die Arbeitgeber bei Wahlen zur gesetzlichen Unfallversicherung Wahllokale einrichten, damit dort gewählt werden kann.

Muss jeder Wähler seine Briefwahlunterlagen genau am Wahltag in den Postkasten werfen?

Nein! Die Wahlberechtigten erhalten ihre Wahlunterlagen schon ein paar Wochen vorher. Die Stimmzettel müssen bis spätestens am Wahltag (am 31. Mai 2023) die Versicherungsträger erreicht haben. Wer den Umschlag mit dem Stimmzettel erst am Wahltag einwirft, riskiert, dass er zu spät beim Versicherungsträger eintrifft und somit nicht mehr an der Wahl teilnimmt.

Wer tritt bei den Sozialwahlen an?

Auf der Versichertenseite sind dies vor allem Arbeitnehmerorganisationen. Es können sich aber auch Versicherte zu "freien Listen" zusammenschließen und antreten. Diese heißen dann nach ihren führenden Protagonisten: Zum Beispiel "Freie Liste Müller, Meier".

Bei den Arbeitgebern sind es in erster Linie Arbeitgeberorganisationen. Aber auch dort können sich "freie Listen" bilden.

Können die Versicherten eine Arbeitgeberliste wählen, und können die Arbeitgeber eine Versichertenliste wählen?

Nein! Die Abstimmungen sind strikt getrennt. Die Arbeitgeber wählen die Arbeitgeber, die Versicherten wählen die Versicherten.

Ein Arbeitgeber möchte gerne für den Verwaltungsrat einer Krankenkasse kandidieren. Seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aber alle bei der HEK versichert. Was kann er tun?

Gar nichts! Die HEK ist die einzige Krankenkasse, deren Verwaltungsrat nur aus Versichertenvertretern besteht. Damit gibt es für den Arbeitgeber keine Plätze, für die er kandidieren könnte.

Wie entscheide ich mich, wen ich wählen soll?

Zunächst sollte man sich informieren. Die Versicherungsträger sind verpflichtet, den kandidierenden Listen Selbstdarstellungsmöglichkeiten einzuräumen. Informationen findet man demnach in den Mitgliederzeitungen und auf den Homepages der Versicherungsträger. Hinzu kommt, dass in der heutigen Zeit viele Listen ihre eigene Homepage ins Netz stellen. Hat man sich die Personen und die Programme angesehen, entscheidet man sich für die Liste, deren Ziele einem am nächsten stehen.

Wahlkampfveranstaltungen, wie man sie von den politischen Wahlen kennt, sind möglich, aber eher unüblich.

Könnte es sein, dass ich mich auf die Sozialwahl freue, und bei meinen Versicherungsträgern wird gar nicht gewählt?

Dies könnte eintreten, denn es gibt die Möglichkeit einer "Wahl ohne Wahlhandlung". Das ist immer dann der Fall, wenn es genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten wie zu vergebende Mandate gibt. Oder es gibt nur eine Liste. Dann fiele die tatsächliche Wahl aus, und alle sind automatisch "gewählt". Die "Wahl ohne Wahlhandlung" findet immer dann statt, wenn sich alle Interessenten darüber einig sind, keine Urwahl zu wollen. In diesem Fall wird die Verteilung der Mandate untereinander ausgehandelt. Dies praktizieren vor allem die Arbeitgeber mit großem Erfolg. Deshalb fanden in den letzten Jahrzehnten auf der Arbeitgeberseite keine Urwahlen statt. Aber auch bei der Versichertenseite ist dieses Verfahren sehr verbreitet.

Wenn ich mit diesem "Aushandeln" nicht einverstanden bin, was kann ich dann tun?

Versicherte und Arbeitgeber können "freie Listen" gründen und antreten. Wenn sich die Träger der "freien Listen" auf keine Kompromisse einlassen, finden die Wahlen bei dem betreffenden Versicherungsträger statt. Dagegen können die etablierten Kräfte nichts tun.

Was muss man beachten, wenn man eine "freie Liste" gründen will?

Wichtig ist es, eine Gruppe zu finden, die einen unterstützt. Das hat zum einen formale Gründe. Denn auf der Liste müssen wegen der Geschlechterquote (bei den Krankenkassen) mindestens eine Frau und ein Mann antreten. Zum anderen sind die formale Vorbereitung der Listeneinreichung und letztlich der Wahlkampf für eine einzelne Person ausgesprochen anstrengend. Zum Beispiel benötigt man für die Listeneinreichung bei großen Versicherungsträgern 1.000 Unterstützerunterschriften.