Sozialversicherung

Allgemeine Informationen zu den Sozialversicherungswahlen

Die Sozialwahlen bilden das Kernstück der Demokratie in der Sozialversicherung

Was sind die Sozialwahlen?

Bei den Sozialwahlen werden Mitglieder

  • der Verwaltungsräte der gesetzlichen Krankenkassen,
  • der Vertreterversammlungen der gesetzlichen Unfallversicherungen und
  • der Vertreterversammlungen der gesetzlichen Rentenversicherungen

bestimmt.

Die Vertreterversammlungen und die Verwaltungsräte bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

Jede Gruppe - also Versicherte oder Arbeitgeber - bestimmt ihre Vertreterinnen und Vertreter in einer eigenen Wahl.

Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gibt es noch eine dritte Gruppe, die "Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte".

Sozialwahl ohne Wahlhandlung?

Es heißt Sozialwahl, aber es kommt häufig vor, dass Versicherte und ihre Arbeitgeber keine Wahlunterlagen erhalten. Dann hat eine sogenannte "Wahl ohne Wahlhandlung" stattgefunden. Dies geschieht immer dann, wenn sich diejenigen, die sich für ein Engagement im Verwaltungsrat oder in der Vertreterversammlung interessieren, auf eine Vorschlagsliste einigen, oder sich auf den verschiedenen Vorschlagslisten nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten befinden, wie es zu vergebende Mandate gibt. Dann gelten die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt. Es werden keine Stimmzettel gedruckt und die Versicherten und ihre Arbeitgeber erhalten keine Wahlunterlagen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor.

Kann es bei einer Versicherung zu einer Wahl mit und ohne Wahlhandlung kommen?

Ja! Das ist möglich. Hier zwei aktuelle Beispiele:

  1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Versichertenvertreter durch die Wahl der Versicherten bestimmt. Bei den Arbeitgebern fand eine Wahl ohne Wahlhandlung statt. Sie haben keine Abstimmungsmöglichkeiten.
  2. Bei der BKK VerbundPlus ist es umgekehrt. Dort können die Arbeitgeber ihre Vertreter wählen. Bei den Versicherten fand eine Wahl ohne Wahlhandlung statt.

Eine Wahl mit Wahlhandlung findet statt - wer darf wählen?

Wählen darf, wer als Versicherter das 16. Lebensjahr vollendet hat und Beiträge zahlt. So dürfen zum Beispiel bei der Krankenkasse Azubis wählen, familienversicherte Studentinnen und Studenten jedoch nicht. Darüber hinaus gibt es einige Detailregelungen.

Bei einer gesetzlichen Unfallversicherung werden die Beiträge durch die Arbeitgeber entrichtet. Aber natürlich dürfen die Versicherten, wenn eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt wird, wählen.

Wichtig! Versicherte dürfen nur bei der Versicherung wählen, bei der sie persönlich versichert sind. Ein Beispiel: Ein Versicherter der Techniker Krankenkasse kann nur bei der Techniker Krankenkasse wählen, nicht jedoch bei der DAK-Gesundheit oder der BARMER.

Findet eine Wahl auf der Arbeitgeberseite statt, dürfen natürlich die Arbeitgeber wählen, die Arbeitnehmer beschäftigen, die bei der betreffenden Sozialversicherung beschäftigt sind.

Kann es sein, dass man zweimal Wahlunterlagen bekommt?

Ja! Das kommt häufig vor und man kann dann zweimal abstimmen. Bei der Krankenkasse und bei der Rentenversicherung. Vor sechs Jahren kam es vor, dass einzelne Personen dreimal abstimmen konnten: Bei der Krankenkasse, der Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft.

Jeder dieser sogenannten Versicherungsträger wählt ein eigenes Parlament, weshalb man zweimal oder sogar dreimal Wahlunterlagen erhalten kann.

Was haben die Verwaltungsräte und die Vertreterversammlungen überhaupt zu sagen?

Die Verwaltungsräte in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • entscheiden darüber, welche Präventions- oder Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden,
  • entscheiden darüber, wer Chefin oder Chef der Krankenkasse wird und wie hoch deren oder dessen Gehalt ist,
  • stellen den Haushaltsplan fest und nehmen die Jahresrechnung ab,
  • beauftragen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung von Betriebsabläufen,
  • setzen ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, an die sich Versicherte wenden können, wenn die jeweilige Kasse Entscheidungen gegen sie getroffen hat.

Die Vertreterversammlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • entscheiden darüber, welche Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden,
  • wählen den ehrenamtlichen Vorstand,
  • richten ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, welche die von der Verwaltung der Rentenversicherung getroffenen Entscheidungen überprüfen,
  • wählen ehrenamtliche Versichertenberaterinnen und Versichertenberater, die selbst Versicherte oder Rentner sind. Diese beraten die Versicherten beim Stellen von Anträgen oder bei der Beschaffung von Unterlagen.

Die Vertreterversammlungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • setzen Unfallverhütungsvorschriften fest,
  • legen die Gefahrentarife fest,
  • legen die Höhe der Beiträge fest,
  • wählen den ehrenamtlichen Vorstand,
  • stellen den Haushaltsplan fest,
  • richten Widerspruchsstellen ein, die aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber bestehen.

Fehlt hier nicht die Bundesagentur für Arbeit?

Die Bundesagentur für Arbeit ist ein staatsnaher Versicherungsträger. Deshalb verfügt ihre Selbstverwaltung neben den Versicherten und Arbeitgebern über eine sogenannte dritte Bank. Dies sind die Vertreterinnen und Vertreter des Staates. Wegen der Staatsnähe werden alle Mitglieder der Selbstverwaltung ernannt. Eine Wahl findet damit nicht statt.

Kann ich in einem Wahllokal wählen?

Im Grundsatz ist die Sozialwahl eine Briefwahl. Die Versicherungsträger schicken den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. Diese können die verschlossenen Briefumschläge - wie bei der Bundestagswahl - kostenfrei an den Versicherungsträger zurückschicken. Ab einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten sollten die Arbeitgeber bei Wahlen zur gesetzlichen Unfallversicherung Wahllokale einrichten, damit dort gewählt werden kann.

Muss jeder Wähler seine Briefwahlunterlagen genau am Wahltag in den Postkasten werfen?

Nein! Die Wahlberechtigten erhalten ihre Wahlunterlagen schon ein paar Wochen vorher. Die Stimmzettel müssen bis spätestens am Wahltag, dem 31. Mai 2023 die Versicherungsträger erreicht haben. Wer den Umschlag mit dem Stimmzettel erst am Wahltag einwirft, riskiert, dass er zu spät beim Versicherungsträger eintrifft und somit nicht mehr an der Wahl teilnimmt.

Wer tritt bei den Sozialwahlen an?

Auf der Versichertenseite sind dies vor allem Arbeitnehmerorganisationen. Es können sich aber auch Versicherte zu "freien Listen" zusammenschließen und antreten. Diese heißen dann nach ihren führenden Protagonisten: Zum Beispiel "Freie Liste Müller, Meier".

Bei den Arbeitgebern sind es in erster Linie Arbeitgeberorganisationen. Aber auch dort können sich "freie Listen" bilden.

Können die Versicherten eine Arbeitgeberliste wählen, und können die Arbeitgeber eine Versichertenliste wählen?

Nein! Die Abstimmungen sind strikt getrennt. Die Arbeitgeber wählen die Arbeitgeber, die Versicherten wählen die Versicherten.

Wie entscheide ich mich, wen ich wählen soll?

Zunächst sollte man sich informieren. Die Versicherungsträger sind verpflichtet, den kandidierenden Listen Selbstdarstellungsmöglichkeiten einzuräumen. Informationen findet man demnach in den Mitgliederzeitungen und auf den Homepages der Versicherungsträger. Hinzu kommt, dass in der heutigen Zeit viele Listen ihre eigene Homepage ins Netz stellen. Hat man sich die Personen und die Programme angesehen, entscheidet man sich für die Liste, deren Ziele einem am nächsten stehen.

Wahlkampfveranstaltungen, wie man sie von den politischen Wahlen kennt, sind möglich, aber eher unüblich.

Was sind Listenverbindungen?

Kandidierende Listen können sich zu einer Listenverbindung zusammenschließen. Dies bedeutet, jede einzelne Liste der Listenverbindung steht auf dem Stimmzettel und wirbt um die Stimmen der Wählerinnen und Wähler. Steht das Wahlergebnis fest, werden die Stimmen der Listen, die eine Listenverbindung eingegangen sind, zusammengezählt. Die Listen der Listenverbindung werden dann bei der Vergabe der Mandate wie eine einzelne Liste gewertet. In einem zweiten Schritt werden die errungenen Mandate der Listenverbindung auf die Listen dieser Listenverbindung verteilt. Dazu wird die Anzahl der Stimmen der Listen dieser Listenverbindung miteinander ins Verhältnis gesetzt. Daraus ergibt sich die Anzahl der Mandate, welche die Listen der Listenverbindung erhalten.

Woher weiß man, wer mit wem eine Listenverbindung eingegangen ist?

Auf dem Stimmzettel sind die Listen, die eine Listenverbindung eingegangen sind, durch Sternchen oder Zahlen gekennzeichnet.