Über die Kriegsbeschädigten hinaus findet das BVG auch für weitere Personengruppen entsprechende Anwendung. § 13 BVG regelt, dass Hilfsmittel aufgrund fachärztlicher Verordnung in technisch-wissenschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung und Ausstattung zu gewähren sind. Die Hilfsmittel müssen den persönlichen sowie beruflichen Bedürfnissen der Berechtigen angepasst sein und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung entsprechen. Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Versorgung mit Hilfsmitteln werden in der Orthopädieverordnung (OrthV) nähergehend geregelt.
In den Orthopädischen Versorgungsstellen wird im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung der Bedarf an Hilfsmitteln für den jeweiligen Berechtigten erhoben. Das Verfahren gewährleistet eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Versorgung mit Hilfsmitteln.