Nach dem Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2021 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2021) wird der aktuelle Rentenwert nicht verändert. Infolgedessen wird gemäß § 56 Abs. 1 BVG der Umrechnungsfaktor, der der Berechnung der Pauschbeträge für den außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche nach § 15 Satz 2 BVG zugrunde liegt, zum 1. Juli 2021 nicht angepasst.
Insofern sind die Pauschbeträge, die seit dem 1. Juli 2020 maßgeblich sind, weiterhin anzuwenden.