Zu der im o.g. Schreiben aufgeworfenen Frage nehme ich wie folgt Stellung:
§ 35 Abs. 6 Satz 1 BVG sieht vor, dass "Für Beschädigte ...die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen" werden. Dies könnte ab dem 1. Januar 2020 zu Problemen in der Praxis führen. Die zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende Dritte Reformstufe des BTHG sieht nämlich eine Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen vor, während § 35 Absatz 6 BVG diese Leistungen als Einheit ansieht. Aufgrund der Regelungen des BTHG werden die entsprechenden Einrichtungen zukünftig diese Leistungen separat in Rechnung stellen (müssen). Nach seinem Wortlaut wäre damit § 35 Absatz 6 BVG wegen fehlender Einheit der Leistungen und ihrer Abrechnung nicht mehr anwendbar. Eine Abrechnung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung anderer Vorschriften würde jedoch in vielen Fällen zu einer Schlechterstellung der Betroffenen vor allem in finanzieller Hinsicht gegenüber der jetzigen Situation führen. Dies kann jedoch vom Gesetzgeber bei Schaffung des BTHG sicherlich nicht beabsichtigt gewesen sein.
Ich teile daher die Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, dass die Erstattungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 6 BVG ab dem 1. Januar 2020 auch in Fällen getrennter Abrechnungen von existenzsichernden und Fachleistungen als erfüllt anzusehen sind.