Die Vergleichseinkommen für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2016, die nach § 30 Absatz 5 BVG jeweils zum 1. Juli durch das BMAS bekannt gemachten wurden, waren zu berichtigen. Eine Bekanntmachung der korrigierten Vergleichseinkommen im Bundesanzeiger ist bereits erfolgt.
Ich bitte darum, alle Fälle, in denen nach dem 30. Juni 2009 ein Berufsschadensausgleich (BSA) oder Schadensausgleich (SchA) gewährt worden ist, von Amts wegen zu überprüfen. Hinsichtlich der Behandlung der Fälle ist zu unterscheiden zwischen solchen, bei denen ein BSA/SchA vor dem 1. Juli 2011 beantragt wurde ("Altfälle"), und solchen, bei denen der Antrag nach diesem Tag - und damit auf Grundlage des BVG-Änderungsgesetzes 2011 - erfolgte ("Neufälle").
Für die "Altfälle" ist zu beachten, dass die ursprünglich zum 1. Juli 2009 bekanntgegebenen VE zu hoch waren. Den Berechtigten wurde daher ein zu hoher BSA/SchA gezahlt. Die unrichtigen Vergleichseinkommen wurden auch der zum 01.07.2011 aufgrund des BVG-Änderungsgesetzes 2011 erstmalig nach § 87 BVG erfolgenden Berechnung von BSA/SchA zugrunde gelegt. Damit handelte es sich bei den Bescheiden zur Anpassung 2011 hinsichtlich der Berechnung von BSA/SchA um von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 45 SGB X. Eine Rücknahme der Bescheide scheidet sowohl für die Vergangenheit gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 SGB X aus Gründen des Vertrauensschutzes als auch für die Zukunft wegen Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Absatz 3 SGB X aus. Bei der Rücknahme der Bescheide ist jeweils die Anwendbarkeit von § 48 Absatz 3 Satz 1 SGB X (sog. Abschmelzung) zu prüfen. In den Fällen, in denen der BSA/SchA-Betrag unter Berücksichtigung des zum 01.07.2017 zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen unter dem im Juni 2017 gezahlten BSA/SchA-Betrag bleibt, ist die diesbezügliche Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen und ggf. § 48 Absatz 3 Satz 1 SGB X anzuwenden.
Für Fälle, in denen erstmalig rückwirkend ein vor dem 01.07.2011 beginnender BSA/SchA-Anspruch festgestellt wird (z.B. nach Klageverfahren), sind für die Vergleichseinkommen jeweils die Werte zugrunde zu legen, die auf den berichtigten Vergleichseinkommen fortgeschrieben wurden.
Ich weise zudem auf mein Rundschreiben IVc 2 - 61080/27 vom 19. Juni 2009 hin: "Solange das nach § 3 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) ab Juli 2009 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das im Monat Juni 2009 zugrunde zu legen war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens zugrunde zu legen."
Bei den "Neufällen" ist zu beachten, dass die korrigierten Vergleichseinkommen
- vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 höher (Zeitraum A)
- vom 01.07.2012 bis 30.06.2014 niedriger (Zeitraum B)
- vom 01.07.2014 bis 30.06.2016 höher (Zeitraum C)
als die ursprünglich bekanntgegebenen unrichtigen Vergleichseinkommen sind.
Für die verfahrensrechtliche Beurteilung der "Neufälle" ist maßgeblich, wann die erstmalige Entscheidung über die Bewilligung des BSA/SchA getroffen wurde.
Zeitraum A:
Wurde im Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 erstmalig über die Gewährung des BSA/SchA entschieden, sind Rücknahmebescheide gemäß § 44 SGB X zu erteilen. Die Erbringung der vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 zu wenig gezahlten Leistungen richtet sich nach § 44 Absatz 4 SGBX.
Für den sich anschließenden Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.06.2014 wurden auf Grund der unrichtigen zu hohen Vergleichseinkommen zu hohe BSA/SchA berechnet. Eine Rückforderung bzw. Verrechnung mit zu viel gezahlten Leistungen ist aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht möglich. Vom 01.07.2014 bis 30.06.2016 ist das korrigierte Vergleichseinkommen wieder höher. In diesem Zeitraum sind zu wenig gezahlte Leistungen gemäß § 44 Absatz 4 SGB X rückwirkend zu erbringen.
Zeitraum B:
Wurde im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.06.2014 erstmalig über die Gewährung des BSA/SA entschieden, handelt es sich um Sachverhalte, die gemäß § 45 SGB X zu beurteilen sind. Eine Rücknahme ist jedoch nicht möglich, da der/die Berechtigte die Rechtswidrigkeit nicht zu vertreten hat. Die zu gewährenden Leistungen sind mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X neu festzustellen.
Zeitraum C:
Wurde im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2016 erstmalig über die Gewährung des BSA/SchA entschieden, sind die Bescheide gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen und zu wenig gezahlte Beträge nachzuzahlen.