Wie in der letzten Länderreferentenbesprechung am 15. Juni 2016 diskutiert, ist vom Bund der Kriegsblinden Deutschlands die Frage aufgeworfen worden, wie bei der Bestimmung der angemessenen Besoldungsgruppe als Durchschnittseinkommen zu verfahren ist, wenn Beamte einen besonderen beruflichen Erfolg zu verzeichnen haben.
Diese Fallgestaltung ist in § 4 Absatz 1 BSchAV geregelt.
Dazu teile ich mit, dass beabsichtigt ist, die BSchAV bei nächstmöglicher Gelegenheit dahingehend zu ändern, dass in diesen Fällen für Beamte, Lehrer, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Richter und Staatsanwälte, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der nach § 3 Absatz 1 BSchAV für sie maßgebenden Besoldungsgruppe eingestuft waren, das Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe ist. Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer anderen als der Besoldungsordnung A an, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugrunde zu legen, deren Grundgehalt dem Grundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu erhöhen.
Zur Begründung dieser geplanten Änderung weise ich darauf hin, dass durch die am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) u. a. die Regelungen zur Feststellung des Berufsschadensaugleichs in weiten Teilen neu gefasst wurden. In der Neufassung enthält § 4 Regelungen für Fallkonstellationen, in denen Beschädigte einen außergewöhnlichen Erfolg im ausgeübten Beruf hatten, der durch die in § 3 enthaltenen Regelungen nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. In der Drucksache des Deutschen Bundesrates 261/11 ist in der Begründung zu § 4 aufgeführt, dass unter Absatz 1 auch die bisherigen Fallkonstellationen des § 6 Absatz 2 a.F. fallen sollen und für die Personengruppe der Beamten, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Richter und Staatsanwälten deswegen eine gesonderte Regelung nicht mehr für erforderlich gehalten wird.
Die Kürzungsregelung in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezieht sich jedoch – wie zuvor in § 6 Absatz 1 a. F - auf die dort genannten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Eine Anwendung dieser Regelung auch auf die Ermittlung des Durchschnitteinkommens für Beamte, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Richter und Staatsanwälte entspricht insofern nicht der damit verbundenen Intention des Verordnungsgebers einer angemessenen und vergleichbaren Einordnung in eine dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, denn bei Beamten, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Richter und Staatsanwälten steht diese Einordnung bereits fest. Eine aus der Anwendung der Kürzungsregelung des § 4 Absatz 1 für Beamte, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Richter und Staatsanwälte resultierende Schlechterstellung dieser Personengruppe gegenüber der Regelung des § 6 Absatz 2 BSchAV a. F war nicht beabsichtigt. Die vorgesehene Änderung in § 4 BSchAV dient insofern der Klarstellung.
Im Vorgriff auf diese beabsichtigte Änderung bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Versorgungsbehörden der Länder bereits jetzt entsprechend verfahren.
Dieses Rundschreiben wird veröffentlicht.