In Fällen der Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach § 48 BVG im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung der Gewährung des Härteausgleichs nach § 89 Absatz 2 BVG allgemein zugestimmt, wenn bereits in der Beschädigtenangelegenheit die Zustimmung zur Gewährung eines Härteausgleichs nach § 89 Absatz 1 BVG erfolgt ist.
Eine nochmalige Vorlage der Akten ist damit nicht notwendig.