Anspruch auf Altersrente besteht nur, wenn - neben der Erfüllung der Wartezeit und ggf. weiterer Voraussetzungen - eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurden die Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2012 schrittweise angehoben:
- Regelaltersrente
Die Regelaltersgrenze wird stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Geburtsjahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine Tabelle mit den einzelnen Anhebungsschritten für jeden Jahrgang finden Sie am Ende des Artikels. - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wurde für besonders langjährig Versicherte diese neue Altersrente eingeführt. Seither kann Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen. Zunächst lag die Altersgrenze für diese abschlagsfreie Altersrente bei 65 Jahren. Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde die Altersgrenze zum 1. Juli 2014 für langjährig Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und noch keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, vorübergehend auf 63 Jahre abgesenkt. 1 1/2 Jahre nach Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2016 begann mit dem Geburtsjahrgang 1953 eine stufenweise Wiederanhebung der Altersgrenze mit einem Anstieg um zwei Monate. Für jeden nachfolgenden Geburtsjahrgang wird die Altersgrenze um zwei weitere Monate angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1964 ist die Altersgrenze von 65 Jahren wieder erreicht. - Altersrente für langjährig Versicherte
Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird ab Geburtsjahrgang 1949 entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist – wie bisher – frühestens mit 63 Jahren unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich. Mit der Anhebung der Altersgrenze erhöhen sich auch die Abschläge, jedoch maximal auf 14,4 Prozent. - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenzugang ab Geburtsjahrgang 1952 stufenweise auf das 65. Lebensjahr und für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Der maximale Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme beträgt damit weiterhin 10,8 Prozent.
Weitere Informationen, auch zu den Voraussetzungen der einzelnen Rentenarten: