- Leistungen zur Prävention
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Nachsorge
- Ergänzende Leistungen
- Zuzahlung
Leistungen zur Prävention
Die Präventionsleistungen der Rentenversicherung sind im Regelfall als Gruppenleistungen konzipiert und werden grundsätzlich in modularisierter Form, und zwar beginnend mit einer ganztägig ambulanten oder stationären Initialphase, einer anschließenden berufsbegleitenden Trainingsphase, einer Eigenaktivitätsphase und abschließend mit einem oder mehreren Auffrischungstagen erbracht.
Sie können auch in anderer Form durchgeführt werden, wenn die Teilnahme an einer ambulanten Trainingsphase aus persönlichen oder berufsbedingten Gründen nicht möglich ist oder wenn arbeitsplatznah oder wohnortnah keine entsprechende Einrichtung zur Durchführung der Trainingsphase zur Verfügung steht. Voraussetzung für diese andere Form der Durchführung ist, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistung den im Rahmenkonzept zur Umsetzung von Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung festgelegten Qualitätskriterien entsprechen. Der Träger der Rentenversicherung hat über die Leistungen zur Prävention zu beraten, wenn der Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt wird, weil die persönlichen Voraussetzungen nach nicht erfüllt sind.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Hierzu gehören hauptsächlich folgende Leistungen:
- Stationäre, teilstationäre und ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen. Eine Wiederholung ist dabei frühestens nach vier Jahren möglich, es sei denn, eine medizinische Rehabilitationsleistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend vorzeitig erforderlich. Die Versicherten können dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen, wobei der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dann eine Rehabilitationseinrichtung zu. Berechtigten Wünschen der Versicherten wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung entsprochen. Berücksichtigt werden insbesondere die persönliche Lebenssituation, das Alter und Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse, die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei Erfüllung ihres Erziehungsauftrags sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder.
- Anschlussrehabilitation (AHB) unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
- Suchtbehandlung nach Abstimmung mit der Krankenkasse.
- Nach- und Festigungskuren im Anschluss an eine Krebserkrankung für Versicherte und Rentner sowie für ihre Angehörigen.
- Kinderheilbehandlungen für die Kinder von Versicherten.
- Stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zu diesen Leistungen der Rentenversicherung gehören hauptsächlich:
- Maßnahmen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes;
- berufliche Anpassung, Bildung und Ausbildung;
- Überbrückungsgeld bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit;
- Kraftfahrzeughilfe, wenn bei schwerer Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit nicht zumutbar ist.
Leistungen zur Nachsorge
Die Leistungen zur Nachsorge haben zum Ziel, den durch die vorangegangenen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe eingetretenen Erfolg nachhaltig zu sichern, um somit den langfristigen Erhalt der Erwerbsfähigkeit zu unterstützen oder eine zukünftige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Zur Erreichung dieses Ziels kommen insbesondere Leistungen mit folgender Ausrichtung in Betracht:
- Verbesserung noch bestehender funktionaler Einschränkungen,
- Stabilisierung der eingeleiteten Verhaltensänderungen und Lebensstiländerungen,
- Stärkung der Selbstmanagementkompetenzen,
- nachhaltiger Transfer des Gelernten in Alltag und Beruf oder
- Bewältigung von spezifischen Problemen im Alltag, in der Schule, bei der Ausbildung und am Arbeitsplatz.
Ergänzende Leistungen
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben werden ergänzt durch
- Übergangsgeld während stationärer Maßnahmen. In der Regel zahlt der Arbeitgeber während der stationären medizinischen Rehabilitationsleistung Gehalt oder Lohn voll weiter. Pflichtversicherte, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr haben, erhalten Übergangsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts.
- Reisekosten insbesondere bei stationären Maßnahmen für die Hin- und Rückfahrt sowie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für in der Regel zwei Familienheimfahrten im Monat.
- Haushaltshilfe, wenn im Haushalt des Versicherten ein Kind lebt, das noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert ist, und keine andere im Haushalt lebende Person diesen weiterführen kann.
Zuzahlung
Die Versicherten müssen bei einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung, die der Rentenversicherungsträger erbringt, zehn Euro pro Tag für maximal 42 Tage im Jahr zuzahlen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Versicherte während der stationären Leistung sonst entstandene notwendige Aufwendungen, etwa für Verpflegung, eingespart haben.
Bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB) ist die Zuzahlung für höchstens 14 Tage zu erbringen. Eine innerhalb desselben Kalenderjahres bereits an die gesetzliche Krankenversicherung – aus Anlass eines Krankenhausaufenthaltes – geleistete Zuzahlung wird hierbei angerechnet.
Versicherte und Rentner können auf ihren Antrag von der Zuzahlung ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie durch diese unzumutbar belastet würden. Maßgebend ist hierbei das ihnen monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen. Nähere Regelungen enthalten die von der Rentenversicherung beschlossenen "Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei medizinischen und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation".