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Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte

Wer 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, kann bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1957 gilt für diese besondere Altersrente aktuell eine Altersgrenze von 63 Jahren und zehn Monaten.

Warum wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt?

Mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden die Menschen belohnt, die mit ihrer Lebensarbeitsleistung das Rentensystem stützen. Es werden diejenigen in den Blick genommen, die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Pflege sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Für diese Menschen wurde mit Inkrafttreten der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zunächst die Möglichkeit geschaffen, nach 45 Beitragsjahren weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ist die Altersgrenze ab dem 1. Juli 2014 vorübergehend auf 63 Jahre abgesenkt worden. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang wieder stufenweise um zwei Monate auf die zuvor geltende Altersgrenze. Wer nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann folglich abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Ermitteln Sie mit Hilfe Ihrer letzten Renteninformation den frühestmöglichen oder den regulären Beginn sowie die Höhe Ihrer Altersrente.

Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Anspruch auf diese Altersrente hat, wer das maßgebliche Lebensalter vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt. Auf die 45jährige Wartezeit werden in erster Linie Beitragszeiten aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflege und Kindererziehung angerechnet.

Neben der vorübergehenden Absenkung der Altersgrenze auf 63 Jahre wurden mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz die Anspruchsvoraussetzungen dauerhaft verbessert: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I) werden seither angerechnet. Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld zählen wie bisher für die 45-jährige Wartezeit mit. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen. Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn dieser abschlagsfreien Rente nicht mitgezählt. Eine Ausnahme von dieser Ausschlussregelung gilt jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Denn in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor.

Seit den Änderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz kann der Rentenanspruch auch erstmals mit freiwilligen Beiträgen begründet werden. Da auch freiwillig Versicherte, insbesondere selbständige Handwerker, die nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung wechseln können, häufig jahrelang wie Arbeitnehmer ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben, werden sie jetzt auch bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt. Wenn also insgesamt mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, werden freiwillige Beiträge ebenfalls auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Zur Vermeidung von Frühverrentung werden auch hier in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge, die neben Arbeitslosengeldbezug gezahlt werden, nicht berücksichtigt.
Zusammenfassend zählen demnach folgende Zeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren mit:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten der versicherungspflichtigen, geringfügigen Beschäftigung (Minijob mit eigener Beitragszahlung)
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld oder Leistungen der beruflichen Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn – es sei denn, die Arbeitslosigkeit wird durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht,
  • Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde,
  • Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen – mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen,
  • Ersatzzeiten.

Schrittweise Anhebung bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Nach der vorübergehenden Absenkung der Altersgrenze bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf 63 Jahre wird diese schrittweise wieder auf 65 Jahre angehoben. Die abgesenkte Altersgrenze von 63 Jahren galt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, deren Rente nach dem 1. Juli 2014 begann und die die sonstigen Voraussetzungen erfüllten. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang wieder um zwei Monate. Wer also nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist weiterhin bereits zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein abschlagsfreier Rentenbeginn möglich.