Die Rentenanpassung erfolgt regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres. Im Gesetz ist genau festgelegt, wie die Anpassung des aktuellen Rentenwerts berechnet werden muss. Der neu berechnete Rentenwert wird mit einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, der sogenannten Rentenwertbestimmungsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt, darin sind alle Rechenschritte erläutert.
Der neue Rentenbetrag wird von der Rentenversicherung ausgerechnet, indem der neue aktuelle Rentenwert mit der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte und dem Rentenartfaktor (bei Altersrente z. B. 1,0) multipliziert wird. Der aktuelle Rentenwert gibt also – stark vereinfacht ausgedrückt – an, wieviel Rente in Euro für einen Entgeltpunkt im Monat brutto gezahlt wird. Je stärker der aktuelle Rentenwert steigt, desto stärker steigt auch die Bruttorente.
Die gesetzlichen Vorschriften für die Berechnung der jährlichen Rentenanpassung berücksichtigen viele verschiedene Aspekte.
Rentenanpassung nach der Rentenanpassungsformel
Hinweis: Zum 1. Juli 2025 erfolgt die Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau, siehe unten.
Basis für die Anpassung der Renten ist die Lohnentwicklung. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die Daten des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). In diesem Wert sind jedoch auch Entgelte enthalten, aus denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden (beispielsweise Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und die Bezüge der Beamten). Um der tatsächlichen Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung zu tragen, wird zusätzlich – neben der Lohnentwicklung nach den VGR – die Entwicklung der zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Entgelte bei der Ermittlung der für die Rentenanpassung relevanten Lohnentwicklung berücksichtigt.
Neben der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung werden zwei weitere wichtige Entwicklungen in die Berechnung der Rentenanpassung einbezogen: Zum einen wird die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersversorgung auf die Anpassung der Renten übertragen (sogenannter Beitragssatzfaktor). Zum anderen wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnerinnen und Rentnern zu Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern bei der Anpassung der Renten berücksichtigt.
Durch eine "Schutzklausel" (sogenannte Rentengarantie) ist ausgeschlossen, dass sich die Rentenwerte bei der Rentenanpassung vermindern können. Außerdem wird durch die derzeit bis 2025 geltende, sogenannte Niveauschutzklausel sicherstellt, dass die Renten so angepasst werden, dass mindestens ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird. Diese Niveauschutzklausel kam bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 zur Anwendung, weil sich nach der oben beschriebenen Anpassungsformel ein aktueller Rentenwert ergeben hatte, mit dem ein Rentenniveau von 48 Prozent unterschritten worden wäre. Daher wurde der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2024 so angehoben, dass damit ein Niveau von 48 Prozent erreicht wurde. Diese höhere Anpassung wird über die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes auf alle Renten übertragen.
Anpassung nach Mindestsicherungsniveau
Da der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2024 aufgrund der Niveauschutzklausel nach dem Mindestsicherungsniveau festgesetzt wurde, erfolgt die Rentenanpassung in den Jahren danach bis zum Ende des Geltens der Haltelinie für das Rentenniveau, das bislang für die Jahre bis 2025 im Gesetz vorgesehen ist, nach dem Mindestsicherungsniveau.
Das bedeutet, dass die Rentenanpassung in dieser Zeit so erfolgt, dass mit dem Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Damit folgt die Rentenanpassung nur noch der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Eine Berechnung der Rentenanpassung nach der bislang anzuwendenden Formel mit den Dämpfungsfaktoren wird damit für die Dauer der Haltelinie für das Rentenniveau ab der Rentenanpassung 2025 nicht mehr vorgenommen.