- Gesetzliche Haltelinie: Rentenanpassung folgt bis 2031 nur der Lohnentwicklung
- Ab 2032: Rentenanpassung mit den Dämpfungsfaktoren
- Anwendung der Niveauschutzklausel bei der Rentenanpassung 2024
- Chronologische Übersicht der Rentenwertbestimmungs-Verordnung
Die Rentenanpassung erfolgt regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres. Im Gesetz ist genau festgelegt, wie die Anpassung des aktuellen Rentenwerts berechnet werden muss. Der neu berechnete aktuelle Rentenwert wird mit einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, der sogenannten Rentenwertbestimmungsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt, darin sind alle Rechenschritte erläutert.
Die gesetzlichen Vorschriften für die Berechnung der jährlichen Rentenanpassung berücksichtigen viele verschiedene Aspekte.
Gesetzliche Haltelinie: Rentenanpassung folgt bis 2031 nur der Lohnentwicklung
Da der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2024 aufgrund der Niveauschutzklausel nach dem Mindestsicherungsniveau festgesetzt wurde, erfolgt die Rentenanpassung seit dem 1. Juli 2025 bis einschließlich 2031 nach dem Mindestsicherungsniveau.
Für die Dauer der Haltelinie für das Rentenniveau, d. h. bis einschließlich 2031, wird damit eine Berechnung der Rentenanpassung nach der Rentenanpassungsformel mit den Dämpfungsfaktoren nicht mehr vorgenommen.
Die Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau bedeutet, dass die Rentenanpassung in dieser Zeit so erfolgt, dass mit dem Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Damit folgt die Rentenanpassung nur noch der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten.
Um die Rentnerinnen und Rentner zeitnah an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen, wird bei der Rentenanpassung auf die Löhne gemäß den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) vom Statistischen Bundesamt zurückgegriffen, die zum Zeitpunkt der Rentenanpassung bereits für das Vorjahr vorliegen. In diesen VGR-Löhnen sind jedoch auch Entgelte enthalten, aus denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden (beispielsweise Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und die Bezüge der Beamten). Um der tatsächlichen Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung zu tragen, wird daher zusätzlich – neben der Lohnentwicklung nach den VGR – die Entwicklung der zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Entgelte berücksichtigt, die allerdings nicht zeitnah vorliegen und daher erst mit einer Zeitverzögerung von zwei Jahren in der Rentenanpassungsformel berücksichtigt werden können.
Durch eine "Schutzklausel" (sogenannte Rentengarantie) ist ausgeschlossen, dass sich der aktuelle Rentenwert bei der Rentenanpassung vermindern kann.
Ab 2032: Rentenanpassung mit den Dämpfungsfaktoren
Hinweis: Im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis einschließlich 2031 erfolgt die Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau (siehe oben). Ab 2032 kommt die Rentenanpassung mit den Dämpfungsfaktoren wieder zur Anwendung.
Basis für die Anpassung der Renten ist die Lohnentwicklung. Um die Rentnerinnen und Rentner zeitnah an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen, wird bei der Rentenanpassung auf die Löhne gemäß den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) vom Statistischen Bundesamt zurückgegriffen, die zum Zeitpunkt der Rentenanpassung bereits für das Vorjahr vorliegen. In diesen VGR-Löhnen sind jedoch auch Entgelte enthalten, aus denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden (beispielsweise Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und die Bezüge der Beamten). Um der tatsächlichen Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung zu tragen, wird daher zusätzlich – neben der Lohnentwicklung nach den VGR – die Entwicklung der zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Entgelte berücksichtigt, die allerdings nicht zeitnah vorliegen und daher erst mit einer Zeitverzögerung von zwei Jahren in der Rentenanpassungsformel berücksichtigt werden können.
Außerdem werden zwei weitere wichtige Entwicklungen in die Berechnung der Rentenanpassung einbezogen: Zum einen wird die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersversorgung auf die Anpassung der Renten übertragen (sogenannter Beitragssatzfaktor). Zum anderen wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnerinnen und Rentnern zu Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern bei der Anpassung der Renten berücksichtigt.
Durch eine "Schutzklausel" (sogenannte Rentengarantie) ist ausgeschlossen, dass sich der Rentenwert bei der Rentenanpassung vermindern kann.
Anwendung der Niveauschutzklausel bei der Rentenanpassung 2024
Durch die sogenannte Niveauschutzklausel ist sicherstellt, dass die Renten so angepasst wurden, dass mindestens ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wurde. Die Niveauschutzklausel kam bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 zur Anwendung, weil sich nach der oben beschriebenen Anpassungsformel ein aktueller Rentenwert ergeben hatte, mit dem ein Rentenniveau von 48 Prozent unterschritten worden wäre. Daher wurde der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2024 so angehoben, dass damit ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wurde. Diese höhere Anpassung wurde über die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes auf alle Renten übertragen.