Beiträge, die während des Arbeitslebens in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden, sind bis zu einer bestimmten Grenze einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet zum Beispiel bei einer Entgeltumwandlung, dass bis zu diesen Grenzen umgewandeltes Arbeitsentgelt "brutto wie netto" in die Betriebsrente fließen kann. Der Anspruch auf die gesetzliche Rente verringert sich allerdings durch eine Entgeltumwandlung. Die später ausgezahlten Betriebsrenten müssen dann versteuert werden. Sie unterliegen dann auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, wobei es für Krankenversicherungsbeiträge von Pflichtversicherten seit 2020 eine Freibetragsregelung gibt.
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist auch die Riester-Förderung möglich (also Zulagen und Sonderausgabenabzug). Damit wird besonders für Beschäftigte mit geringerem Einkommen, die nur wenig Steuern zahlen und folglich auch über die steuerliche Förderung weniger Steuern einsparen können, eine lukrative Fördermöglichkeit über die Zulagen eröffnet. Voraussetzung ist, dass die Beiträge aus dem Nettoentgelt der Beschäftigten gezahlt werden. Steuerfrei werden diese Riester-Einzahlungen erst nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die später ausgezahlten Betriebsrenten unterliegen im Alter der Besteuerung. Auf diese Weise geförderte Betriebsrenten von Pflichtversicherten unterfallen seit 2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Seit 2018 wird der Aufbau einer Betriebsrente von Beschäftigten mit niedrigem Einkommen steuerlich besonders gefördert (BAV-Förderbetrag). Arbeitgeber, die Beiträge für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen in die betriebliche Altersversorgung einzahlen, bekommen einen staatlichen Zuschuss. Er beträgt 30 Prozent des Beitrags, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung einzahlt.
Diese Förderung wurde durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ausgebaut. Als Anreiz für den Aufbau dieser zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung wird die Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrages dynamisiert, indem sie an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt wird; regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen führen dann nicht mehr dazu, dass Arbeitnehmer aus dem Kreis der Begünstigten herauswachsen.
Damit sich die betriebliche Altersversorgung (und auch sonstiges Sparen für eine Zusatzrente) am Ende auch für Geringverdiener wirklich auszahlt, wird seit 2018 die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass sich zusätzliches Sparen am Ende des Erwerbslebens auch für Geringverdiener immer lohnt.