Sozialversicherung

Was sind Arbeitsunfälle?

Arbeitsunfälle können in vielen Bereichen des täglichen Lebens passieren. Nicht nur Unfälle unmittelbar am Arbeitsplatz stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was sind Arbeitsunfälle?

Arbeitsunfälle können in vielen Bereichen des täglichen Lebens passieren. Nicht nur Unfälle unmittelbar am Arbeitsplatz stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Beispielsweise liegt auch in folgenden Fällen grundsätzlich ein Arbeitsunfall vor:

Wegeunfälle sind ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Dabei ist nicht nur der direkte Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit (Arbeitsplatz, Schule, Kita etc.) versichert, auch bestimmte Umwege können unter Unfallversicherungsschutz stehen (versichert sind z.B. auch Eltern, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg zur Kita machen).

Allgemein kann man deshalb sagen: Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Einen Überblick über die versicherten Personen und Tätigkeiten finden Sie bei den Fragen und Antworten unter Wer ist unfallversichert? und In welchen Fällen bin ich unfallversichert?.

Hinweis: Auch wenn nur ein Hilfsmittel wie beispielsweise eine Brille oder ein Hörgerät beschädigt wird, spricht man von einem Arbeitsunfall. Dieser Schaden wird durch die Unfallversicherungsträger ersetzt.

Ob die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen, muss der zuständige Unfallversicherungsträger in jedem Einzelfall genau prüfen. Er erbringt seine Leistungen dann unabhängig von der Frage, wer an dem Arbeits- bzw. Wegeunfall schuld ist.

Hinweis: Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Wenn also zum Beispiel ein Mitarbeiter am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet oder bei einem bestehenden Bandscheibenschaden einen "Hexenschuss" bekommt.

Wer ist zuständig?

Ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, entscheiden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Dies sind

  • die gewerblichen Berufsgenossenschaften
    (für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen),
  • die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
    (für Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft),
  • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, z.B. Unfallkassen
    (für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden sowie für Kindergartenkinder, Schüler und Studenten)

Die Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger finden Sie unter

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Branche, in der Sie tätig sind oder waren.

Welche Leistungen gibt es bei der Anerkennung eines Arbeitsunfalls?

Wenn Versicherte einen Arbeitsunfall erleiden, haben sie Anspruch auf umfassende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie z.B. ärztliche Behandlung, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Umschulung oder behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Unfallrente bei dauerhaften Gesundheitsschäden sowie Hinterbliebenenrenten im Todesfall.

Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt in der Regel keine Sachschäden.

Ausnahmen:

  • Sachschäden, die durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen (z.B. zerrissene Kleidung) oder
  • durch den Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z.B. Brille)

werden ersetzt.

Wird der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung erbracht. Der Unfallversicherungsträger informiert die Krankenkasse über die Ablehnung. In bestimmten Fällen kann eine Rente wegen Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Unfallverletzte sollten zunächst einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Durchgangsärzte sind für die Behandlung von Unfallverletzten besonders qualifiziert. Auch ist die Ausstattung der Praxis/Klinik auf die Behandlung von Unfallverletzten ausgerichtet. Der Durchgangsarzt entscheidet über die weitere Heilbehandlung. Bei leichten Verletzungen kann diese auch durch den Hausarzt erfolgen.

Hinweis: Über den nächstgelegenen Durchgangsarzt können Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger informieren. Weitere Informationen zum Durchgangsarztverfahren sowie eine Suchfunktion finden Sie hier.

Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, sind Unternehmer verpflichtet, dies der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden. Das amtliche Muster für eine Unfallanzeige finden Sie hier.

Der zuständige Unfallversicherungsträger prüft anschließend, ob alle Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vorliegen. Hierzu können sowohl die Unfallverletzten, wie auch z.B. die Unternehmer oder Zeugen des Unfallgeschehens befragt werden.

Weiter wird geprüft, ob zwischen dem erlittenen Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis ein Ursachenzusammenhang besteht. Hierzu kann die Krankheitsvorgeschichte ermittelt und ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Unfallversicherungsträger verfügen über keine eigenen ärztlichen Gutachter. Sie vergeben Gutachtenaufträge an externe Fachärzte der Chirurgie, Orthopädie, Neurologie etc. Den Versicherten muss der Unfallversicherungsträger mindestens drei Gutachter zur Auswahl stellen.

Hinweis: Die Versicherten können auch selbst Gutachter vorschlagen. Allerdings müssen diese entsprechend fachlich qualifiziert sein. Personen, die nicht die erforderliche Eignung besitzen (wie z. B. der Hausarzt), kann der Unfallversicherungsträger als Gutachter ablehnen.

Grundsätzlich können die Versicherten vom Unfallversicherungsträger eine Kopie des Gutachtens erhalten.

Wie endet das Verfahren?

Der Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, ob das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall anerkannt oder abgelehnt wird. Die Anerkennung oder Ablehnung des Arbeitsunfalls wird den Versicherten durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Über die Anerkennung oder Ablehnung von Renten entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers. Diesem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.

Hinweis: Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden. Hierauf sind die Versicherten in dem Bescheid hinzuweisen. Weist der Widerspruchsausschuss des Unfallversicherungsträgers den Widerspruch zurück, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.

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