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Grundsätze der Sozialhilfe

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Grundsätze der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben.

Die Sozialhilfe schützt als letztes "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben. Erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen können keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Satz 1 SGB XII). Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt die Sozialhilfe das menschenwürdige Existenzminimum ab. Andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen. Dazu stellt sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen bereit und zwar mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken: Die Leistung soll "so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten" (§ 1 Satz 2 SGB XII). Weiterhin wird erwartet, dass Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieser Ziele zusammenarbeiten.

Die Sozialhilfe zeichnet sich durch folgende Grundsätze aus:

  • Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten (§ 9 SGB XII).
  • Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu ihrem bzw. seinem Unterhalt verpflichteten Personen, ihre bzw. seine eigene Arbeitskraft und ihre bzw. seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII).
  • Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§ 18 SGB XII).
  • Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben (§ 10 SGB XII). Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung umfasst die Leistungserbringung eine umfangreiche Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen (wie die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten) (§ 11 SGB XII).
  • Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe wird durch verschiedene Regelungen verstärkt, so etwa dadurch, dass die Leistung stationärer Hilfe erst nach Prüfung von Bedarf, möglichen Alternativen (insbesondere ambulanter Hilfemöglichkeiten) und Kosten erfolgt und dass ferner die Vermutung der Bedarfsdeckung in § 36 SGB XII ausdrücklich Ausnahmen für Schwangere und behinderte sowie pflegebedürftige Personen vorsieht.

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) für Ältere ab 65 Jahren und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zwischen 18 und 65 Jahren wurde ab Januar 2003 als vorrangige Leistung geschaffen und zum 1. Januar 2005 als Viertes Kapitel in das neue Sozialhilferecht im SGB XII integriert. Ebenfalls im Jahr 2005 wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Angehörige eingeführt. Wenn sie anderweitig nicht abgesichert sind, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze "Arbeitslosengeld II" zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB II). Sofern in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen leben, haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 SGB II). Beide Leistungsarten entsprechen nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, werden aber nur auf Antrag geleistet (§ 37 SGB II). Wer hilfebedürftig ist und keine Leistungen nach dem SGB II erhält, hat in der Regel Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

b1Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
  3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
  4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
  5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
  6. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Zudem umfasst die Sozialhilfe auch Regelungen zur Einkommensanrechung.

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