Zur Durchführung der Heilbehandlung soll jeder Unfallverletzte zunächst einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser ist auf die Diagnose von Unfallverletzungen spezialisiert und entscheidet darüber, ob eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist. Der Durchgangsarzt kann dem Versicherten eine bestimmte Art der Heilbehandlung, einen bestimmten Facharzt oder ein bestimmtes Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung vorschlagen. Das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl bleibt hiervon unberührt; er kann den Durchgangsarzt oder dessen Vorschläge ablehnen, ohne dass die Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht frei wird. Nur so weit im Einzelfall Art und Schwere des Gesundheitsschadens eine besondere medizinische Behandlung erfordern, ist die Freiheit der Arztwahl eingeschränkt.
Über den nächstgelegenen Durchgangsarzt können Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger informieren. Weitere Informationen zum Durchgangsarztverfahren sowie eine Suchfunktion finden Sie hier.