Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue wissenschaftliche Stellungnahme zu der seit dem Jahr 2006 bestehenden Berufskrankheit Nr. 4115 "Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen (Siderofibrose)" beschlossen.
In der Rechtsanwendung werden die Begriffe "extrem" und "langjährig" im Zusammenhang mit der Berufskrankheit Nr. 4115 zum Teil unterschiedlich ausgelegt. Nach einer Auffassung werden „extreme“ Einwirkungen bei Überschreitungen einer Schweißrauchkonzentration von 5,5 mg/m³ in der Luft beim Lichtbogenhandschweißen eingeordnet (Bundessozialgericht, Urteil vom 16. März 2021, AZ B 2 U 7/19 R). Dabei handelt es sich um das 4,4-fache des Arbeitsplatzgrenzwertes für Stäube allgemein.
Der ÄSVB weist darauf hin, dass mit der am 1. September 2006 veröffentlichten wissenschaftlichen Empfehlung, die Grundlage für die Aufnahme dieser Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten war, vermittelt werden sollte, dass die Bedingung "extrem" nicht unterhalb einer Schwelle von 10 mg/m³ erfüllt sein könne. Die Herleitung dieser Schwelle ergebe sich aus umfangreichen Daten von epidemiologischen Studien, die sich konkret auf die Exposition mit Schweißrauchen am Arbeitsplatz beziehen.
Der ÄSVB weist in der Wissenschaftlichen Stellungnahme außerdem darauf hin, dass eine Expositionsdauer von 10 Jahren bzw. 15.000 Stunden nicht als Grenzwert zu verstehen sei, da die zugrundeliegenden Daten auf Analysen von Einzelfällen und nicht auf epidemiologischen Studien beruhen. Daher sind diese Zahlenangaben nicht generalisierbar.