Unfallversicherung

Empfehlung für neue Berufskrankheit "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" beschlossen

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" beschlossen. Der Empfehlung ging ein langjähriger, sehr intensiver Beratungsprozess voraus, in dessen Verlauf der ÄSVB eine große Anzahl internationaler wissenschaftlicher Studien auswertete.

Die Voraussetzungen der neuen Berufskrankheit sind:

  • Diagnostiziertes primäres Parkinson-Syndrom ohne sekundäre Genese (das heißt, die Erkrankung darf nicht Folge einer anderen Grunderkrankung sein),
  • Erfüllung des Dosismaßes von mindestens 100 trendkorrigierten Anwendungstagen mit Stoffen aus einer der drei Funktionsgruppen der Pestizide (Herbizide oder Fungizide oder Insektizide) durch eigene Anwendung.

Die Anerkennung als Berufskrankheit kommt bei Personen in Betracht, die Herbizide, Fungizide oder Insektizide langjährig und häufig im beruflichen Kontext selbst angewendet haben, z.B. durch eigene Vor- und Nacharbeit in der Pestizid-Ausbringung oder eigene Pestizid-Ausbringung oder eigene Störungsbeseitigung im Rahmen von Pestizid-Ausbringungen.

Betroffen sind voraussichtlich vor allem landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, deren mitarbeitende Familienangehörige sowie Beschäftigte in der Landwirtschaft. Auch Angehörige anderer Berufsgruppen könnten betroffen sein, wenn sie in ihrem Arbeitsleben entsprechenden Belastungen ausgesetzt waren, z.B. als Nebenerwerbslandwirte.

Mit der Empfehlung des Sachverständigenbeirats besteht für die Unfallversicherungsträger, Gutachterinnen und Gutachter eine einheitliche und aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die Prüfung entsprechender Fälle. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Erkrankung auch bereits vor Aufnahme in die Berufskrankheitenverordnung als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" nach § 9 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden. Der Leistungsumfang bei Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit ist derselbe wie bei einer Berufskrankheit, die in die Verordnung aufgenommen wurde.

Die Empfehlung ist am 20. März 2024 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden (Ausgabe 10/11 2024, S.194 ff.). Den vollständigen Text der Empfehlung finden Sie im Anhang unten. Dort finden Sie auch nähere Informationen über die betroffenen Personengruppen sowie über die medizinischen und wissenschaftlichen Grundlagen der Empfehlung.