Mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SBG IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - hat der Gesetzgeber in § 1 SGB IX den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen. Untersucht wurde, wie sich diese stärkere Aussrichtung des Rehabilitations- und des beruflichen Teilhaberechts durch das SGB IX auf die Belange und Bedürfnisse behinderter Frauen auswirkt. Zwar finden sich im SGB IX weitere Einzelregelungen, die diesem Grundsatz Rechnung tragen, es blieb jedoch offen, ob Zugangshemmnisse insbesondere zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben bestehen, welche die Bereitstellung passgenauer Leistungen erforderlich machen. Im Vordergrund des Interesses stand dabei die Berücksichtigung ländlicher Strukturen und regionaler Unterschiede.
Teilhabe
Berufliche Teilhabe von Frauen mit (unterschiedlichen) Behinderungen.
Unter der besonderen Berücksichtigung von Frauen mit Betreuungspflichten.