Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, vorgelegte Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, der sogenannten Midijobs, beschlossen. Im Zentrum stehen dabei folgende Neuregelungen:
- Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes erhalten eine einmalige Zahlung von 300 Euro (Energiepreispauschale).
- Die Obergrenze des Übergangsbereichs für sogenannte Midijobs wird von 1.600 Euro auf bis zu 2.000 Euro angehoben.
Die stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel belasten die Bürgerinnen und Bürger stark. Der Sozialstaat steht in diesen schwierigen Zeiten an der Seite der Menschen. Die vom Koalitionsausschuss zusätzlich beschlossenen Entlastungsmaßnahmen können einen Teil der gestiegenen Kosten abfedern. Bestandteil dieses Maßnahmenpakets ist die Entlastung der Rentnerinnen und Rentner. Sie sollen bis zum 15. Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Einmalzahlung erhalten. Durch die Anhebung der Midijob-Grenze werden außerdem sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt um 1,3 Milliarden Euro entlastet, ohne dabei auf sozialen Schutz verzichten zu müssen. Damit entlasten wir gezielt Menschen mit geringen Einkommen.
Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Renten- und Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen.
Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende
Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 umgesetzt. Zu den Maßnahmen im Einzelnen:
Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.
Die Zahlung wird als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen automatisch erfolgen. Die Energiepreispauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung; sie soll jedoch der Steuerpflicht unterliegen.
Anhebung der Midijob-Grenze
Mit der Formulierungshilfe wird die Obergrenze für Midijobs von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Auf diese Weise werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt bei den Sozialversicherungsbeiträgen zusätzlich um 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet, und dies ohne Leistungseinbußen. Zugleich werden die Anreize gestärkt, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.