- 1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld und Regelbedarfe
- 2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
- 3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
- 4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz
- 5. Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik - Menschenrechte
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld und Regelbedarfe
a) Einführung des Bürgergeldes, neue Regelbedarfe
Mit dem Bürgergeld wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende erneuert. Das Bürgergeld-Gesetz (Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes) tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und wird in zwei Schritten umgesetzt: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023.
Ein Ziel des Bürgergeld-Gesetzes ist, dass die Fortschreibungen der Regelbedarfe künftig die zu erwartende regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer widerspiegeln. Weitere Ausführungen dazu unter 4. (Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz). Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anerkannt. Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1. Januar 2023 wie folgt:
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 502 Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 451 Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 402 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 420 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 348 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 318 Euro (RBS 6)
- Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58 Euro.
Weitere Änderungen, die ebenfalls zum 1. Januar 2023 im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes in Kraft treten, sind:
- Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Die Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten, die von Beginn an in angemessenem Umfang gewährt werden.
- In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt das Vermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.
- Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge Selbständiger und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
- Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Damit stehen Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stärker im Vordergrund. Zudem wird der Zugang zu Förderungen tragfähiger Existenzgründungen vereinfacht, da der Vermittlungsvorrang auch hier künftig wegfällt.
- Minderungen des Bürgergeldes sind ab Jahresbeginn wieder möglich, wenn Menschen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder sie nicht zu Terminen erscheinen, das sog. Sanktionsmoratorium wird zum Jahresende 2022 aufgehoben. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert werden. Werden Mitwirkungspflichten verletzt, kann der Regelbedarf zunächst um zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden.
- Der Soziale Arbeitsmarkt wird entfristet. Damit wird sehr arbeitsmarktfernen Menschen dauerhaft soziale Teilhabe durch sozialversicherungspflichtige öffentlich geförderte Beschäftigung ermöglicht.
- Minderjährige, die Grundsicherungsleistungen zurückzahlen müssen, weil diese zu Unrecht gewährt wurden, bekommen diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit bis zur Höhe von 15.000 Euro an Vermögen erlassen.
- Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro pro Bedarfsgemeinschaft werden keine aufwändigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mehr erlassen. Die Jobcenter verzichten auf daraus resultierende Rückforderungen.
- Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.
- Die Sonderregelung, nach der ältere Leistungsberechtigte nach zwölf Monaten Leistungsbezug ohne Beschäftigungsangebot nicht mehr als arbeitslos gelten, wird aufgehoben.
- Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Behörden haben bis Mitte 2023 Zeit, um Formulare anzupassen.
- Die Handlungsmaximen der Antidiskriminierung werden im SGB II neu klargestellt.
- Kommt es zu einer Leistungsüberzahlung wegen Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, muss diese Überzahlung nicht mehr in einem Betrag erstattet werden. Vorgesehen ist eine Ratenzahlung in Höhe von 10 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs.
Zum 1. Juli 2023 treten folgende Änderungen im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes in Kraft:
- Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.
- Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie das Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung oder Studium. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
- Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der "rote Faden" des Eingliederungsprozesses und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Der Kooperationsplan wird schrittweise bis Ende 2023 die auslaufenden Eingliederungsvereinbarungen ablösen.
- Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.
- Bürgergeld-Beziehende können das ganzheitliche Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
- Die Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- oder Abschlussprüfungen im Rahmen von berufsabschlussbezogenen beruflichen Weiterbildungen werden entfristet.
- Neu eingeführt wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für Arbeitslose und Beschäftigte, die Bürgergeld beziehen, während einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung.
- Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
- Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
- Die Förderung für den Erwerb von Grundkompetenzen, zum Beispiel bessere Lese-, Mathematik- oder IT-Kenntnisse, wird erleichtert.
- Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden werden an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
- Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
- Erbschaften zählen nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen.
- Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
- Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
Das Bürgergeld bedeutet mehr Sicherheit, mehr Respekt und mehr Freiheit für ein selbstbestimmtes Leben. Es ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und hebt die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Höhe der Zeit.
Das Bürgergeld auf einen Blick
b) Insolvenzgeld:
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2023 auf 0,06 Prozent festgelegt.
c) Beitragssatz zur Arbeitsförderung:
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung 2,6 Prozent. Die befristete Senkung des Beitragssatzes für die Jahre 2020 bis 2022 durch Rechtsverordnung läuft am 31. Dezember 2022 aus.
d) Kurzarbeitergeld
Befristete Sonderregelungen
Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2023 verlängert:
- Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
Berechnung Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern
Zum 1. Januar 2023 wird gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer und ohne Abzug des Solidaritätszuschlags zu berechnen ist. Die Änderung schreibt eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest.
Vereinfachung bei den Abschlussprüfungen der Anträge auf Kurzarbeitergeld aus der Zeit von März 2020 bis Juni 2022
Zum 1. Januar 2023 werden die Abschlussprüfungen der Anträge auf Kurzarbeitergeld aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zahlungszeitraum von März 2020 bis Juni 2022 vereinfacht. Die Abschlussprüfungen werden erst ab einer Gesamtauszahlungssumme in Höhe von über 10.000 Euro (Kurzarbeitergeld zuzüglich etwaiger Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge) für den jeweiligen Arbeitsausfall durchgeführt. Im Übrigen werden Verfahren ohne Abschlussprüfung abgeschlossen. Bei Verdacht auf Missbrauch sowie auf Antrag wird eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit in der aktuellen Krise handlungsfähig bleibt, außerdem wird Rechtssicherheit für die Bundesagentur für Arbeit sowie die betroffenen Unternehmen geschaffen.
e) Arbeitsbescheinigung online an die Agentur für Arbeit übermitteln
Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber die für einen Anspruch auf Leistungen erforderliche Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Bescheinigung in Papierform entfällt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit einen Nachweis der vom Arbeitgeber übermittelten Daten. Für Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung der Daten zu informieren.
f) Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Zum 1. Januar 2023 wird die Sonderregelung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte dauerhaft entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von zwölf Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung. Dies sind oftmals Kunst- und Kulturschaffende.
h) Öffnung des Zugangs zur Deutschsprachförderung für alle Asylbewerbenden
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erhalten alle Asylbewerbenden unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrem Einreisedatum nach Deutschland grundsätzlichen Zugang zu den Berufssprachkursen, ebenso wie zu den Integrationskursen.
2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
a) Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
Am 17. September 2022 sind die am 19. März 2022 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten, sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wiedereingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 7. April 2023.
b) Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
Die bis zum 31. Januar 2023 in deutsches Recht umzusetzende sogenannte Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2121) schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die drei Hauptanwendungsfälle grenzüberschreitender Umwandlungen (Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung) von Kapitalgesellschaften innerhalb des Binnenmarkts. Dieser neue Rechtsrahmen soll die Ausübung der Niederlassungsfreiheit für Unternehmen erleichtern und zugleich einen angemessenen Schutz der beteiligten Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer gewährleisten. Hierzu sieht die Richtlinie unter anderem Schutzbestimmungen zu den Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vor. Die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel und zur grenzüberschreitenden Spaltung werden in dem neuen Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) umgesetzt. Daneben erfordern die Neuerungen zum Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung auch punktuelle Änderungen des bereits geltenden Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG).
Danach verhandelt zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer ein aus Arbeitnehmervertretern bestehendes besonderes Verhandlungsgremium mit der Leitung des Unternehmens die Ausgestaltung der unternehmerischen Mitbestimmung in den aus der grenzüberschreitenden Umwandlung resultierenden Gesellschaften. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, so sichern gesetzliche Auffangregelungen die bislang im Unternehmen bestehenden Mitbestimmungsrechte auch in den aus der grenzüberschreitenden Umwandlung resultierenden neuen Gesellschaften.
Die Neuregelungen sollen zum 31. Januar 2023 in Kraft treten.
c) Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
Zum 1. Januar 2023 tritt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Kraft. Bei der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Arzt an die Krankenkasse elektronisch übermittelt. Aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung kann dann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abgerufen werden; sie enthält den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
Mit dieser Umstellung auf das elektronische Verfahren wird auch die Vorlagepflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geändert (dort § 5 Absatz 1a). Danach müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (den „gelben Schein“) nicht mehr automatisch ihrem Arbeitgeber vorlegen. Bestehen bleibt die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, z.B. telefonisch, sowie die Arbeitsunfähigkeit zu den schon bislang geltenden Zeitpunkten von einem Arzt feststellen zu lassen (d.h. spätestens am 4. Tag, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vom Arbeitgeber festgelegt wird). Achtung: Die Neuregelung gilt nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und nicht für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte sowie bei allen privat versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In diesen Fällen bleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren, der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform durch den Arbeitnehmer.
Gerade zu Beginn des elektronischen Meldeverfahrens für gesetzlich Versicherte ist es wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Nachweis für ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten, den sie etwa in Störfällen des elektronischen Verfahrens bei Bedarf ggf. selbst dem Arbeitgeber vorlegen können. Daher bleibt es einstweilen dabei, dass die behandelnden Ärzte den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann (d.h. insbesondere ohne Diagnosedaten), weiter aushändigen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten darauf achten und verlangen, dass ihnen eine solche Bescheinigung auch weiterhin ausgestellt wird. Der Ausdruck der Daten, die der Arzt an die Krankenkasse übermittelt hat, ist für eine Weitergabe an den Arbeitgeber nicht geeignet, weil dort u.a. die Diagnose aufgeführt wird.
3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2023 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
b) Anhebung der Altersgrenzen
Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze um je zwei Monate pro Jahrgang. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.
c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.
d) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 wurden im Herbst 2022 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
West | Ost | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.300 € | 87.600 € | 7.100 € | 85.200 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8.950 € | 107.400 € | 8.700 € | 104.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.300 € | 87.600 € | 7.100 € | 85.200 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 5.550 € | 66.600 € | 5.500 € | 66.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 € | 59.850 € | 4.987,50 € | 59.580 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.395 € | 40.740 € | 3.290 € | 39.480 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 43.142 € | 43.142 € | ||
endgültiges Durchschnittsentgelt 2021 in der Rentenversicherung | 40.463 € | 40.463 € |
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2023 beträgt 96,72 Euro monatlich.
f) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2023 5,0 Prozent (2022: 4,2 Prozent). Durch einen Stabilisierungszuschuss des Bundes in Höhe von rd. 59 Mio. Euro wird der krisenbedingte Anstieg der Künstlersozialabgabe im Vergleich zum Vorjahr aber deutlich abgeschwächt. Darüber hinaus werden zukünftig die Zuverdienstmöglichkeiten für Versicherte bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit dauerhaft erweitert. Zudem werden Kunst- und Kulturschaffende besser sozial abgesichert, etwa beim Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und bei der Zahlung von Beitragszuschüssen durch die Künstlersozialkasse.
g) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2023 monatlich 286 Euro (West) bzw. 279 Euro (Ost) betragen.
h) Übergangsbereich, Faktoren F und FÜ 2023
Die Obergrenze des Übergangsbereichs wird zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro monatlich angehoben.
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich
- mit einem Entgelt zwischen 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6922.
- mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 520,00 Euro im Monat (Bestandsschutz) der Faktor FÜ 0,7417.
i) Sachbezugswerte 2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 um 7 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 270 Euro auf 288 Euro (Frühstück auf 60 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 114 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 10,1 Prozent von 241 Euro auf 265 Euro.
j) Hinzuverdienstgrenzen bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ab dem 1. Januar 2023 ersatzlos. Damit kann im Bereich der Altersrenten unbeschränkt hinzuverdient werden.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar 2023 deutlich angehoben:
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird im kommenden Jahr 17.823,75 Euro betragen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die pauschale jährliche Hinzuverdienstgrenze im kommenden Jahr 35.647,50 Euro. Auch diese Grenze orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst. Daneben gilt – wie bisher – die individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann höher sein als die pauschale Grenze. Die Höhe der individuellen Grenze kann dem Rentenbescheid entnommen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.
Für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte werden die Änderungen im Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich übertragen. Hierbei werden die bestehenden Unterschiede und Besonderheiten im derzeit geltenden Recht zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Alterssicherung der Landwirte berücksichtigt.
Hier finden Sie Informationen zum Thema Gesetzliche Rentenversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
k) Verlängerung der erleichterten schriftlichen Beschlussfassungen von Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger
Die Geltungsdauer der bereits bestehenden Sonderregelung des § 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach der die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen können (Ausnahme vom Grundsatz der Präsenzsitzung), wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
l) Änderungen beim Vermögensrecht der Sozialversicherung
Die Möglichkeiten der Versicherungsträger zur Vermögensanlage werden an veränderte Rahmenbedingungen angepasst und maßvoll erweitert. Das Gesetz berücksichtigt insbesondere die Einschränkungen der freiwilligen Einlagensicherung, die der Bundesverband deutscher Banken zum 1. Januar 2023 beschlossen hat und verpflichtet die Versicherungsträger zu einem qualifizierten Anlage- und Risikomanagement.
Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, das zum einen Schutz gegen allgemeine Lebensrisiken bietet und zum anderen eine Absicherung für das Alter ist.
Sozialversicherung
4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz
a.) Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Hierfür wurden die Eurobeträge der im Jahr 2022 geltenden Regelbedarfsstufen zuerst mit der Basisfortschreibung aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) fortgeschrieben. Um auch die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich zu berücksichtigen, wurde in einem weiteren Schritt die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuellsten verfügbaren Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex zusätzlich berücksichtigt. Im Ergebnis erhöhen sich die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 wie folgt:
- In der Regelbedarfsstufe 1 gelten 502 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
- In der Regelbedarfsstufe 2 gelten 451 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt, oder nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
- In der Regelbedarfsstufe 3 gelten 402 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
- In der Regelbedarfsstufe 4 gelten 420 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- In der Regelbedarfsstufe 5 gelten 348 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
- In der Regelbedarfsstufe 6 gelten 318 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58,00 Euro.
Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Während dieser Karenzzeit sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unangemessen sind. Die Karenzzeit beginnt ab dem Ersten des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Für Personen, die bereits im Jahr 2022 Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben, gilt ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls eine einjährige Karenzzeit. Die Karenzzeit gilt ausschließlich für die Bedarfe für Unterkunft. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es damit auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.
Außerdem wird im SGB XII ein zusätzlicher Mehrbedarf im Dritten Kapitel angefügt, der auch für das Vierte Kapitel des SGB XII gilt. Inhaltlich wird dazu die Mehrbedarfsregelung für den sogenannten einmaligen "Härtefallmehrbedarf" aus § 21 Absatz 6 SGB II im SGB XII übernommen.
Darüber hinaus treten zum neuen Jahr für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft:
- Zukünftig ist Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
- Einkommen von Schülerinnen und Schülern oder Auszubildenden wird künftig ebenso weitgehend freigestellt. Vollständig anrechnungsfrei bleiben Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahre aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien (ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung), während Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten während der Schulzeit in Höhe von bis zu 520 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen sind. Ebenfalls bleibt ein Betrag in Höhe von 520 Euro anrechnungsfrei bei leistungsberechtigen Personen unter 25 Jahren, die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchlaufen.
- Daneben bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, ab dem 1. Januar 2023 bis zu einem Jahresbetrag von 3 000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
- Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SGB XII gehören Erbschaften nicht mehr zum Einkommen. Erbschaften werden im Zuflussmonat nicht als Einkommen qualifiziert, sondern direkt im Folgemonat dem Vermögen zugeschlagen.
- Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geändert und der Vermögensschonbetrag von bisher 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben.
- Ab dem neuen Jahr wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7 500 Euro nicht überschreitet.
b) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen. Seit dem 1. Januar 2022 werden bundesweit eingerichtete unabhängige und trägerübergreifende Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber, die Arbeitgeber über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragsstellung unterstützen. Sie sollen helfen, nicht nur zu erfahren, welche Hilfen zur Verfügung stehen - beispielsweise höhenverstellbare Tische oder spezielle Software für sehbehinderte Menschen -, sondern diese auch im Namen der Arbeitgeber für diese beantragen können. Wenn sich Arbeitgeber für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen entschieden haben, nehmen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber diesen die Laufarbeit zu potentiellen Leistungsträgern ab und sorgen auf diese Weise für eine Entlastung der Arbeitgeber von der Bürokratie. Zur Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber überlässt der Bund den Integrationsämtern der Länder seit dem 1. Juni 2022 zusätzlich zwei Prozentpunkte aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe.
c) Budget für Ausbildung jetzt auch für Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind
Seit dem 1. Januar 2022 ist der persönliche Geltungsbereich des Budgets für Ausbildung erweitert worden. Dann können auch Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind, noch ein Budget für Ausbildung aufnehmen. Sie können dann eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen. Das ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Arbeitsmarkt.
Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf umfassende Teilhabe. Das bedeutet Barrierefreiheit auf allen Gebieten des Lebens.
Teilhabe und Inklusion
d) Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®)
Zur nachhaltigen Etablierung der bis zum 31. Dezember 2022 befristeten modellhaften Erprobung einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) wird deren Finanzierung von der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung auf einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal- und Sachkosten umgestellt. Die Konzeption einer Leistungsträger und Leistungserbringer unabhängigen Teilhabeberatung bleibt erhalten. Die Umsetzung und Ausgestaltung der ab 1. Januar 2023 möglichen Zuschussfinanzierung regelt die Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) vom 14. Juni 2021. Mit der EUTBV können eine Reihe von Verbesserungen für die Träger umgesetzt werden, so z. B. durch Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung, Ausweitung zuschussfähiger Sachausgaben und mehr Rechtssicherheit. Für die Finanzierung stehen ab 2023 jährlich 65 Mio. Euro zur Verfügung.
Nähere Informationen finden sich unter www.gsub.de und www.teilhabeberatung.de.
5. Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik - Menschenrechte
a) Fakultativprotokoll IPWSK
Der Deutsche Bundestag nahm in seiner 66. Sitzung am 10. November 2022 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte an. Am 16. Dezember 2022 stimmte auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zu. Es tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Das Fakultativprotokoll erweitert die Kompetenzen des Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen um Beschwerdeverfahren von Einzelpersonen und Personengruppen. Er kann auf der Grundlage des Fakultativprotokolls Empfehlungen (Views) an die Vertragsstaaten aussprechen, die rechtlich nicht verbindlich sind und die keine nationalen Rechtsakte aufheben oder vorschreiben können. Mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls wird eine wichtige Lücke bei den internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen.
b) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Zum 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt die Schwelle auf 1.000.
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das LkSG um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen sowie die Durchführung von Kontrollen, Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern und die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern. Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.
Zum 1. Januar 2023 begründet das LkSG zudem in § 106 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes eine ausdrückliche Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses, der in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Beschäftigten vom Betriebsrat zu errichten ist, für Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem LkSG.
Das deutsche Lieferkettengesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten und den Schutz der Umwelt. Davon profitieren die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten.