Das Bundeskabinett hatte am 19. August mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes die Neuberechnung der Regelbedarfe und damit einen ersten Schritt der Fortschreibung beschlossen. Auf Basis der nun vollständig vorliegenden Daten für die weitere Fortschreibung konnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Regelbedarfsstufen, die ab 1. Januar 2021 gelten, abschließend berechnen. Dies erfolgt wie immer gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Demnach sind die Regelbedarfe bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu zu ermitteln. Sie werden entsprechend der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens fortgeschrieben. Beide Entwicklungen münden dabei in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.
Die nun vorliegenden endgültigen Berechnungen werden im Laufe des parlamentarischen Verfahrens über einen Änderungsantrag in den vorliegenden Gesetzentwurf eingearbeitet.
Bei der Leistungshöhe für die 6 bis 13-Jährigen ist zu berücksichtigen, dass deren Leistung zwar im nächsten Jahr nahezu konstant bleiben wird, diese Altersgruppe aber bei der letzten Neuberechnung für das Jahr 2017 weit überproportional profitiert hat (Anstieg von 2016 auf 2017: +21 Euro). Zudem wurden bei der Neuberechnung die Kosten der Telekommunikation erstmals vollständig berücksichtigt.
Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und die diesen entsprechenden Beträgen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II:
Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 in Euro je Monat
Regelbedarfsstufe (RBS) | 2020 1) | ab 1. Januar 2021 | Veränderung in Euro |
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RBS 1: Volljährige, die nicht in einer Partnerschaft lebend | 432 | 446 | +14 |
RBS 2: Volljährige Partner | 389 | 401 | +12 |
RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus | 345 | 357 | +12 |
Kinder im Alter von | |||
RBS 4: 14 bis 17 Jahre | 328 | 373 | +45 |
RBS 5: 6 bis 13 Jahre | 308 | 309 | +1 |
RBS 6: 0 bis 5 Jahre | 250 | 283 | +33 |
Zudem wird im nächsten Jahr die Leistung für den persönlichen Schulbedarf erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2021 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.
Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG 2020 und 2021 in Euro je Monat
Geldleistungssätze (entsprechende RBS) | 2020 1) | ab 1. Januar 2021 | Veränderung ggü. 2020 | |||
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Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | |
Alleinstehende (RBS 1) | 198 € | 153 € | 202 € | 162 € | + 4 € | + 9 € |
Volljährige Partner; Erwachsene in einer Sammelunterkunft (RBS 2) | 177 € | 139 € | 182 € | 146 € | + 5 € | + 7 € |
Volljährige in einer stationären Einrichtung; 18 bis 24-Jährige im Elternhaus (RBS 3) | 158 € | 122 € | 162 € | 130 € | + 4 € | + 8 € |
14 bis 17 Jahre (RBS 4) | 200 € | 80 € | 213 € | 110 € | +13 € | + 30 € |
6 bis 13 Jahre (RBS 5) | 174 € | 99 € | 174 € | 108 € | 0 € 2) | + 9 € |
0 bis 5 Jahre (RBS 6) | 132 € | 86 € | 143 € | 104 € | + 11 € | + 18 € |
2) Im Rahmen der Besitzstandswahrung gelten beim Notwendigen Bedarf der RBS 5 die 174 € solange fort, bis die Fortschreibung des Notwendigen bedarfs einen höheren Wert ergibt.
Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf - einschließlich der noch vorzunehmenden Ergänzung der Fortschreibung - noch zustimmen. Die abschließende Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Ende November erfolgen.