Das Bundeskabinett hat heute den "Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes" beschlossen. Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2021 neu ermittelt. Auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz werden neu festgesetzt.
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil
Es gehört zum Kern unseres Sozialstaates, allen Menschen ein Existenzminium zu garantieren und eine Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen. Auch in der Corona-Krise ist die Grundsicherung für alle da, die Unterstützung brauchen.
Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln. Dabei werden auch gesellschaftliche Veränderungen aufgegriffen. So werden beispielsweise erstmals ab 2021 die Kosten für die Mobilfunknutzung vollständig im Regelbedarf enthalten sein. Bisher wurden die Kosten einer Flatrate für Festnetzanschlüsse bestehend aus Telefon und Internet anerkannt.
Auf der Grundlage der Sonderauswertungen der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 ergeben sich die folgenden monatlichen Regelsätze:
Regelbedarfsstufe (RBS) | 2020 | Neu ermittelte Beträge | Veränderung in Euro |
RBS 1: Volljährige Alleinstehende | 432 | 439 | +7 |
RBS 2: Volljährige Partner | 389 | 395 | +6 |
RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtunge SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus | 345 | 351 | +6 |
Kinder im Alter von | |||
RBS 4: 14 bis 17 Jahre | 328 | 367 | +39 |
RBS 5: 6 bis 13 Jahre | 308 | 308 | +-0 |
RBS 6: 0 bis 5 Jahre | 250 | 278 | +28 |
Infografik: Wie wird der Regelbedarf ermittelt?
Hinweis: Diese Sätze werden im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens nochmals angepasst, sobald die aktuellen Zahlen zur Preis- und Lohnentwicklung bis Juni 2020 vorliegen. Dies wird voraussichtlich Ende August 2020 der Fall sein.
Mit dem Gesetzentwurf werden gemäß gesetzlicher Vorgaben außerdem die Höhe der Geldleistungen für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf für das Asylbewerberleistungsgesetz neu festgesetzt. Der Bundestag und der Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll.